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Zusammenfassung

Autor ulli76
 - 27. Juli 2020, 19:19:14
Eine Wehrdienstbeschädigung wird nur anerkannt wenn überhaupt ein Schaden vorliegt. Und der muss auch noch irgendwie durch den Wehrdienst (In dem speziellen Fall eine Fehlbehandlung des Truppenarztes) verursacht sein.
Autor Andi8111
 - 27. Juli 2020, 19:06:39
Zitat von: LwPersFw am 27. Juli 2020, 08:06:16
ZitatIst es eine WdB? Formal ja. Ist sie entschädigungsfähig? Nein
Dazu habe ich mich doch klar geäußert. Es geht nicht primär um die Frage, ob ein Entschädigungsfähigkeit (in Geld) vorliegt.
Sondern primär darum, ob überhaupt eine WDB vorliegt. Und das können weder Sie noch ich hier abschließend bewerten.

Ich schreibe die ganze Zeit schon, dass eine WDB mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt, sofern dem TrArzt ein Versäumnis bewiesen werden kann. Aber was bringt einem das? Ein Blatt Papier, auf dem steht, dass man eine WDB erlitten hat^^ Toll, davon hab ich auch 4. Bringen tun sie mir NICHTS!
Autor LwPersFw
 - 27. Juli 2020, 08:06:16
ZitatIst es eine WdB? Formal ja. Ist sie entschädigungsfähig? Nein

Dazu habe ich mich doch klar geäußert. Es geht nicht primär um die Frage, ob ein Entschädigungsfähigkeit (in Geld) vorliegt.

Sondern primär darum, ob überhaupt eine WDB vorliegt. Und das können weder Sie noch ich hier abschließend bewerten.

Und Sie schildern ja selbst den Fall:

ZitatWDB ja, Entschädigung nein


Und zum Thema Vorschriften:

Im Streitfall zählt ausschließlich was beweisbar ist und was in Gesetzen, Erlassen, Vorschriften, etc. geregelt ist.
Denn vor Gericht wird genau das Einhalten, bzw. der Verstoß dagegen bewertet.
Autor ulli76
 - 26. Juli 2020, 22:28:58
Soso- und worin soll der Gesundheitsschaden liegen? Eine Alterssichtigkeit entsteht. Da es dafür keine Behandlung gibt, gibt es auch keine Fehlbehandlung.
Autor Andi8111
 - 26. Juli 2020, 22:02:22
Zitat von: ulli76 am 26. Juli 2020, 20:32:47
Im Zweifel müssen das die Gutachter auseinanderklabustern.

Eine übersehene Alterssichtigkeit ist keine WDB. 1. merkt das der Patient selber und 2. entsteht durch das Übersehen
kein Gesundheitsschaden.

Hatte ich schon^^ Aber deine Einschätzung teilte das BAPers nicht ganz ;) WDB ja, Entschädigung nein^^
Autor ulli76
 - 26. Juli 2020, 20:32:47
Im Zweifel müssen das die Gutachter auseinanderklabustern.

Eine übersehene Alterssichtigkeit ist keine WDB. 1. merkt das der Patient selber und 2. entsteht durch das Übersehen
kein Gesundheitsschaden.
Autor Andi8111
 - 26. Juli 2020, 18:21:11
Also, mal abgesehen von der ewigen Vorschriftenzitiererei.
Bei dem hier vorliegenden Krankheitsbild, dessen Ursache man bislang noch nicht ergründet hat, kommt es in etwa 30% der Fälle zu einem ungehinderten Fortschreiten der Erkrankung. Ist jetzt ein Crosslinking nötig, wird auch die Hornhauttransplantation irgendwann nötig werden. Ist das dumm? Ja. Hat es direkt mit dem trärztlichen Versäumnis zu tun? NEIN!
Aus diesem Grunde wird es fast so sicher wie das Amen in der Kirche sein, dass keine entschädigungsfähige MdE erkannt wird. Da:
1. Das Fortschreiten der Erkrankung NICHT durch das Versäumnis des TrArztes bedingt ist, sondern in der Natur der Erkrankung liegt.
2. Eine frühere Operation wahrscheinlich nicht indiziert gewesen ist, da die notwendigen Hornhautradien noch nicht erreicht waren.
3. Das Crosslinking in Verbindung mit harten Kontaktlinsen die Sehkraft nahe 100% wieder herstellen kann.
4. Bei Erkrankungen der Sehorgane (=Augen) der Grad der MdE sich auf die Korrekturfähigkeit durch Linsen und Brillen bezieht und oberhalb von 80% nach Korrektur kein MdE vorliegt.
uswusf.

Es ist bedauerlich, dass der TrArzt offenbar seinen Job nicht gut macht. Es ist bedauerlich, dass der Soldat nicht in der Lage zu sein scheint, sich gehört zu verschaffen. Sowohl beim zivilen Augenarzt als auch beim TrArzt scheint er sich nicht hat durchsetzen können.
Es ist bedauerlich, dass er sich nun einer Operation unterziehen muss.
Es ist nur nicht die Schuld des TrArztes, sondern die der Natur.
Man wird also zu dem Ergebnis kommen, dass eine WdB formal vorliegt, es aber in der Natur der Erkrankung liegt, dass es zu einer laufenden Verschlechterung kommt. In Verbindung mit der Tatsache, dass nach ordentlicher Behandlung wieder beinahe volle Sehkraft vorliegen wird, wird keine entschädigungsfähige MdE festgelegt.
Es KANN bzw. WIRD natürlich eine Verschlechterung im Laufe der Jahre bis zur Hornhauttransplantation eintreten, aber vergleichen wir das doch mal mit der zu spät erkannten Alterssichtigkeit. Ist es dumm, dass man zu spät eine Gleitsichtbrille bekommt, weil der TrArzt das übersieht? Ja. Ist es eine WdB? Formal ja. Ist sie entschädigungsfähig? Nein. Und auch in Zukunft nicht, da die Alterssichtigkeit wie die Altersschwerhörigkeit auch natürlicherweise fortschreitende Erkrankungen sind.
Es wäre ja nett, wenn der TE sich am Ende des Verfahrens meldet und schreibt, was entschieden wurde^^
Autor LwPersFw
 - 26. Juli 2020, 11:21:39
Zitat von: Andi8111 am 24. Juli 2020, 08:04:21
Ich sag ja auch nicht, dass es keine WDB ist. Ich sage nur, dass es nicht zu einer entschädigungsfähigen MDE kommt.


Relevant ist ja auch m.E. nicht, dass "Geld fließt"  ;)

Es geht ja auch um die Möglichkeit der Heilbehandlung/Krankenbehabdlung nach DZE. Merkblatt HuK

(Wie man diese Leistungen persönlich bewertet ... sei hier nicht bewertet)

Wichtig ist ja deshalb primär die Klärung der Fragestellung: Liegt eine WDB vor, oder nicht ?

Ich habe z.B. 3 WDB. Davon 2 mit 10.

Aber auch die beiden mit 10 beinhalten (leider) die Möglichkeit der Verschlimmerung, die 3. sowieso.

Und diesen Aspekt sollte man im Auge behalten... und am Einzelfall bewerten.

Niemand kann nun einmal vorhersehen... was ggf. nach vielen Jahren gesundheitlich passiert...  ;)



Und noch zum Thema Behandlungsfehler:

C-1463/19
Versorgungsschutz bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer truppenärztlichen Behandlung
Autor Andi8111
 - 24. Juli 2020, 08:04:21
Ich sag ja auch nicht, dass es keine WDB ist. Ich sage nur, dass es nicht zu einer entschädigungsfähigen MDE kommt.
Autor LwPersFw
 - 24. Juli 2020, 07:15:21
Zitat von: Andi8111 am 22. Juli 2020, 17:26:56
Dies liegt hier nicht vor!

Ohne genaue Prüfung des Einzelfalls ... kann diese Aussage stimmen ... muss aber nicht ... denn wir kennen nur Bruchstücke.


Und der BGH führt klar aus:

Orientierungssatz

"Ein mißlungener ärztlicher Heileingriff oder ein sonstiger ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses
stellt eine Wehrdienstbeschädigung nach SVG § 81 Abs 1 mit der Folge entsprechender Ansprüche des Geschädigten nach SVG § 85 dar."



Ausführungen des Gerichts dazu:

"... Denn nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 81 Abs. 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung,
die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem
Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Ein schädigendes Ereignis, das zu einer Wehrdienstbeschädigung führt, kann auch ein mißlungener ärztlicher Heileingriff
oder ein sonstiger ärztlicher Behandlungsfehler bei der ärztlichen Betreuung im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses sein
(BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 4 = § 80 Nr. 2 , 15, 20, 27).

Eine Zuordnung der Heilbehandlungsmaßnahme zum Bereich des Wehrdiensteigentümlichen wird nicht einmal dadurch
ausgeschlossen, daß das zu behandelnde Leiden unabhängig vom Wehrdienst entstanden war (BSG SozR 3200 SVG § 80 Nr. 2; § 81 Nr. 20).

Maßgeblich ist vielmehr, ob eine 'innere Beziehung' zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich im vorstehend dargelegten Sinne bestanden hat."





Damit will ich ausdrücklich nicht zum Ausdruck bringen, dass im Fall des TE eine WDB vorliegt.

Ich sage nur ...

+ es muss immer der konkrete Einzelfall - mit allen Aspekten - geprüft werden
+ Richtlinie ist dabei die o.g. Rechtsprechung
Autor Andi8111
 - 22. Juli 2020, 17:26:56
Stimmt. Aber der Behandlungsfehler ergibt sich durch den fraktalen Fall des nichts-Tuns bei nicht wehrdiensteigentümlicher (Vor-)-Erkrankung. Deshalb umfasst die Entschädigungsplicht des Bundes nur Folgen, die durch ein rechtzeitiges Erkennen und Reagieren des TrArztes vermeidbar gewesen wären und! zu einer MDE von mind. 20% führen. Dies liegt hier nicht vor!
Autor LwPersFw
 - 22. Juli 2020, 14:07:26
Zum Punkt WDB ...

§ 81 Abs. 1 SVG definiert als Wehrdienstbeschädigung ,,eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen
während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist".

Ein truppenärztlicher Behandlungsfehler wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als wehrdiensteigentümlich qualifiziert.

U.a. BGH, Urteil vom 25. 4. 1991 – III ZR 175/90 und BGH, Urteil vom 29.02.1996 – III ZR 238/94


Liegt in solchen Fällen einfache oder grobe Fahrlässigkeit vor, kommt lediglich ein Versorgungsanspruch des geschädigten Soldaten gegen den Bund in Betracht.

Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, einen WDB-Antrag zu stellen. Dies kann man als Betroffener auch selbst.
Autor Andi8111
 - 22. Juli 2020, 10:41:29
Hab ich ja schon gesagt. DU leitet auch nicht der TrArzt ein. V bedeutet auch nicht, dass man dauerhaft nvfg ist. DU kommt nur in Frage, wenn keine Genesungsaussicht besteht und! kein anderer DP in Frage kommt. Das Thema ist also vom Tisch. Ausserdem werden während einer simplen Behandlung keine GZ vergeben nur! bei Grunduntersuchungen zu Statuswechseln, nichtmal für Lehrgänge etc. Es gibt also garkein Problem.
Autor Ralf
 - 22. Juli 2020, 10:37:43
Zitatschon eine Fehlerziffer 5 gewesen und mein damaliger Truppenarzt hätte ein Verfahren einleiten müssen.
Deswegen muss doch nicht zwangsläufig ein DU-Verfahren eingeleitet werden.
Autor Andi8111
 - 22. Juli 2020, 10:34:16
Vorschriften zu zitieren, die ich besser kenne, als Sie, ist im übrigen sinnlos.