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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 22. Juni 2017, 14:16:10
Um Ralf zu ergänzen ...
Hier einmal die aktuellen Grundsätze, unter welchen Rahmenbedingungen Versetzungen
grundsätzlich möglich sind, oder eben abgelehnt werden können.
Auch wenn wir heute in einer Zeit leben, in der sich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
in der Bundeswehr deutlich verbessert hat... und sicherlich auch noch Luft nach oben ist...
..ist es ein fundamentaler Trugschluss, dass der Dienstherr alles umsetzen kann und müsste,
was sich Soldaten und Soldatinnen so vorstellen !
Grundsätze:
Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften stellt insbesondere aufgrund
der Besonderheiten des militärischen Dienstes hohe Anforderungen an alle Beteiligten.
Regelmäßig sind berechtigte Anliegen des Dienstherrn und der Soldatin bzw. des Soldaten gegeneinander abzuwägen.
Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.
Vielmehr entscheiden die zuständigen Vorgesetzten beziehungsweise die Personal
bearbeitende Dienststelle über deren Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen (1).
(1)
stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1
§ 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N..
Wird eine Versetzung beantragt, sind bei der Entscheidung hierüber aus Fürsorgegründen
sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie auch die persönlichen, wie z. B.
auch gesundheitliche und familiäre Interessen der Soldatin bzw. des Soldaten, dabei
insbesondere der Umstand, dass eine Soldatin bzw. ein Soldat alleinerziehendes Elternteil
ist, angemessen zu berücksichtigen.
Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben (2).
(2)
Zentrale Dienstvorschrift A-2640/22 ,,Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften", Nr. 106
Bei Soldatinnen und Soldaten gehören die
+ jederzeitige Versetzbarkeit und damit
+ die Möglichkeit, sie bedarfsgerecht einzusetzen,
+ zu den von ihnen freiwillig übernommenen Pflichten und
+ zum prägenden Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses.
Sie müssen es deshalb hinnehmen, wenn ihre persönlichen Belange beeinträchtigt
werden und für sie daraus Härten entstehen.
Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile
für die Soldatinnen bzw. die Soldaten so einschneidend sind,
dass sie ihnen unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können,
muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, die Soldatin bzw. den Soldaten
dort zu verwenden wo sie oder er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen
ausnahmsweise hinten angestellt werden.
Wer sich also als Soldat auf Zeit auf viele Jahre an die Bundeswehr binden möchte und
z.B. auch in dieser Zeit die Familiengründung im Auge hat, muss sich vor der Bewerbung
und Einstellung über das o.g. im Klaren sein.... und dabei auch berücksichtigen:
+ nach Ablauf der Probezeit (bei widerruflicher VerpflErkl) / Eignungsübung gibt es kein Kündigungsrecht
+ wird einem Antrag auf Entlassung nur bei schwerwiegenden Gründen stattgegen
+ wird einer Dienstzeitverkürzung nur bei dienstlichem Interesse stattgegeben
Wie im zivilen Arbeitsleben können also auch bei der Bw Probleme im Familienleben auftreten.
Und wie im zivilen Arbeitsleben kann es dabei sein, dass es nicht die Aufgabe des Arbeitgebers
ist, diese Probleme zu lösen.
Wer diesen Anspruch an den Arbeitgeber Bundeswehr hat, hat einfach falsche, um nicht zu sagen
naive Vorstellungen !
Zitat... würde denn passieren, falls man mit seiner Verwendung nicht glücklich ist? Muss man das trotzdem zu Ende bringen, oder wird versucht eine Lösung zu finden? ...
Zitat von: F_K am 18. August 2020, 15:10:19Wie kommst du darauf, dass ich von BS gesprochen habe? Beide SaZ - in einem Fall im 9. Dienstjahr, im anderen Fall im 11. Dienstjahr.
@ Dunstig :
Der TE spricht von den ersten 17 Jahren, nicht von BS.
Zitat von: F_K am 18. August 2020, 14:31:22Och, ein guter Freund von mir ist mittlerweile Anästhesist, wurde aber von Ulm nach Koblenz versetzt, um dort mit der BWI und externen Beraterfirmen zusammen irgendwelche Prozesse zu digitalisieren. Der arbeitet als alles, aber garantiert nicht als Arzt. Selbiges bei seiner Partnerin, die zuvor als Zahnärztin an verschiedenen Standorten gearbeitet hat. Und das wird sich für die nächsten drei Jahre auch nicht ändern. Schaue ich mir sein Umfeld an, sind das auch nicht unbedingt Einzelfälle. Ist man bei der Personalführung nicht gerade hoch in der Priorität, kanns mitunter sehr interessant werden. Die Begeisterung kannst du dir sicherlich vorstellen.
Frage: ein SanOA wird später als Arzt verwendet - was soll es da für Alternativen geben?