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AUS AKTUELLEM ANLASS:
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Zitat von: Phantomphlyer am 27. August 2020, 08:40:59
Aus der Praxis:
Ich habe 110km einfachen Weg. Fahrtdauer lt.Google Maps 1:07h.
Ich fahre täglich und bekomme TG nach §6.
Sind bei 20 Arbeitstagen ca. 880 Euro im Monat (je nachdem, wie die Anzahl der Tage über 12 Stunden Abwesenheit von der Wohnung ist - dafür gibt es noch mal ein paar Euro).
Viele Grüße
Zitat von: Al Terego am 27. August 2020, 08:32:55
Also so ganz verstehe ich Dein Anliegen nicht. Du wärst also bereit in der Kaserne zu schlafen aber eine Pendlerwohnung möchtest Du nicht - warum?
Zitat von: RefüPerser d.R. am 27. August 2020, 07:29:51
Reichen Sie einen Antrag auf TG nach §6 ein. Wird bei der Antragsbearbeitung festgestellt, dass eine tägliche Heimfahrt nicht "zumutbar" ist, können sie trotzdem jeden Tag nach Hause fahren. In diesem Fall wird ihnen jedoch höchstens der Betrag gezahlt der Ihnen nach § 3 (verbleiben am Dienstort) zustehen würde.
Auch hier gilt, wie so oft, Versuch macht klug.
Zitat von: alpha_de am 27. August 2020, 07:22:30
Das "Lesen" der TGV wird dem unerfahrenen Erstempfänger von TG kaum weiter helfen, die| juristische Fachsprache ist ja selbst für den einen oder anderen Bearbeiter unverständlich. Und ohne die VwV und die erläuternden Vorschriften in der Bw nutzt es auch nichts.
Auch für die Suchfunktion muss man erstmal die richtigen Schlüsselwörter kennen, dann kennt man sich auch schon aus.
Nein, wenn Sie täglich pendeln und deswegen kein Zimmer anmieten, dann gibt es auch den entsprechenden Zuschuss nicht, der erfordert den Abschluss und die Vorlage des Mietvertrages. Sprich die Kosten müssen tatsächlich anfallen.
Bei der Vergleichsberechnung ist das auch nicht nötig, da die Kosten ihrer täglichen Heimfahrt mit den Kosten bei Verbleib verglichen werden.
Den Rest können Sie zumindest steuerlich geltend machen.
Zitat von: BauAlex am 26. August 2020, 20:45:32... besteht die Möglichkeit trotzdem "täglich zu fahren" und den Betrag für "Mietwohnung/Zimmer" zu erhalten? Vielen Dank
Zitat von: LwPersFw am 26. August 2020, 19:41:53
Zum Thema Zumutbarkeit etc. siehe hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62676.msg664952.html#msg664952
Zur 2. Frage
Wenn Sie TG-Empfänger nach § 3 TGV sind...
... haben Sie Anspruch auf Bereitstellung einer angemessenen unentgeltlichen Unterkunft.
Kann diese in der Liegenschaft nicht gestellt werden, bekommen Sie einen standortabhängigen Geldbetrag, für den Sie sich z.B. ein möbliertes Zimmer mieten können.
Und ... die Suchfunktion hilft weiter ...
Zitat von: Tommie am 26. August 2020, 18:38:47
Na ja, es ist mehr eine Vergleichsrechnung, denn es wird das TG nach § 3 TGV gegen das TG nach § 6 TGV verglichen! Und das nach § 6 TGV ausgezahlte Trennungsgeld wird auf den nach § 3 errechneten Betrag gekappt!