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Autor Seltsam_
 - 17. September 2020, 18:22:52
Wenn man vorher nicht wusste, was der Begriff untauglich bedeutet, nach diesen Antworten weiß man es ganz bestimmt.
Autor ulli76
 - 17. September 2020, 17:41:11
Vielleicht will man dann einfach in x Jahren, wenn die Schweizer mit ihrer U-Boot-Flotte vor Friedrichshafen liegen oder Luxemburger Panzer vor der Porta Nigra stehen, wissen, ob du immernoch untauglich bist.
Autor wolverine
 - 17. September 2020, 17:05:54
Es sind doch auch zwei unabhängige Sachverhalte: mit Entlassung unterliegen Sie grundsätzlich der Wehrüberwachung. Wenn Sie als "dauerhaft nicht dienstfähig" entlassen werden, findet diese gem. § 9 WPflG nicht weiter statt.
Gesetze sind "abstrakt generell" und nicht "konkret individuell". D. h. Sie bekommen kein auf Sie persönlich zugeschnittenes Entlassungspaket sondern man folgt den Rechtsnormen und findet so die passende Lösung.
Autor ulli76
 - 17. September 2020, 16:34:13
Haben wir zur Zeit einen Spannungs- oder Verteidigungsfall? Nein, oder? Also: "Die entsprechenden Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen gelten jedoch nur für den Spannungs- oder Verteidigungsfall." Da wir weder einen Spannungs- oder Verteidigungsfall haben, hast du erstmal keine Verpflichtungen.

Kann doch nicht so schwer zu verstehen sein???
Autor GenDup
 - 17. September 2020, 12:42:47
Ich gehe davon aus, dass ich als D5 - nicht dienstfähig entlassen werde, da auf dem 90/5er für die DU auch "dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfähig" notiert war.
Autor KlausP
 - 17. September 2020, 12:40:12
Kommt auch darauf an, ob Sie als ,,D4 - vorübergehend nicht dienstfähig" oder als ,,D5 - nicht dienstfähig" entlassen werden.
Autor GenDup
 - 17. September 2020, 12:17:59
Richtig, allerdings werde ich im Gesetzestext da eindeutig herausgenommen.
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die

1.
    nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
2.
    vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
3.
    vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
4.
    als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,
5.
    als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens vier Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder
6.
    als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b).
Autor ulli76
 - 17. September 2020, 12:10:49
JA gelten sie- aber nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Steht doch genau drin!
Autor GenDup
 - 17. September 2020, 12:08:49
Hallo,

ich werde in ein paar Monaten aufgrund Dienstunfähigkeit aus dem Bund entlassen.
In den Dokumenten, die ich erhalten habe steht folgendes:

"Gemäß § 24 Wehrpflichtgesetz unterliegen Sie der Wehrüberwachung. Die entsprechenden Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen gelten jedoch nur für den Spannungs- oder Verteidigungsfall."

Im Paragraph der Wehrüberwachung selbst steht jedoch, dass nicht wehrdienstfähige (bin ich ja jetzt(denke ich mal)) ausgeschlossen sind.
Gelten die genannten Verpflichtungen nun für mich oder nicht?

Dankeschön.