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Zitat von: Wüstensand am 26. Oktober 2020, 14:31:04
Einen Nachbrenner habe ich noch: Die TüG Wohnung befindet sich 9Km vom Dienstort entfernt. In der TGV heißt es:
"Sollte Ihnen außerhalb des Dienstortes eine Unterkunft bereitgestellt worden sein, werden Ihnen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 TGV die entstandenen notwendigen Fahrauslagen für die gesamte Dauer der Maßnahme erstattet."
Ist damit die Reisebeihilfe alle 14 Tage zur Wohnung nach HH gemeint oder der tägliche Fahrweg TÜG-Wohnung - Dienststätte? Sprich werden diese 9Km einfache Fahrt pro Tag erstattet?
Vielen Dank!
Zitat von: LwPersFw am 26. Mai 2020, 14:31:29Zitat von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 09:49:47
Mich regt es schon auf, dass ich mir jetzt eine Zweitwohnung einrichten darf und das auch aus eigener Tasche bezahle.
Damit dies nicht falsch verstanden wird...
Grundsätzlich ist die UKV zuzusagen ... daran hat sich in der Intention des BUKG nichts geändert.
Dafür würde der Dienstherr auch den vollen Umzug bezahlen.
Das der Dienstherr - in Anpassung an die gesellschaftlichen Gegebenheiten - von diesem Grundsatz abweicht und das Pendeln unter Kostenerstattung ermöglicht ...
... heißt nicht, dass er alle dadurch ggf. entstehenden Kosten übernimmt ... denn ... wie gesagt ... der Gesetzgeber ( nicht die Bw ) sieht grundsätzlich den Umzug vor.
Deshalb nennt sich die Reisebeihilfe auch "Beihilfe" ... weil eben nur ein bestimmter Kostenanteil übernommen wird.
Und genauso ist es beim Trennungsübernachtungsgeld (TÜG).
Ist eine angemessene unentgeltliche Unterkunft verfügbar ... ist diese zu nutzen - weil es daneben keine Erstattung gibt.
Ist keine solche unentgeltliche Unterkunft verfügbar - was nun einmal sein kann - wird der ortsabhängige Geldbetrag zur Anmietung von Wohnraum erstattet.
Und auch dieser ist in diesem Sinne nur eine "Beihilfe" - Solange auf dem Wohnungsmarkt für diesen Betrag eine angemessene Unterkunft zu finden ist.
Nur wer nachweisen kann, dass er zu dem zur Verfügung gestellten Betrag keine angemessene Unterkunft finden kann ... bekommt mehr... aber auch nur für die Unterkunft ... nicht für die Fahrt.
Dabei bezieht sich der genannte Passus :ZitatNotwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.
aufZitat
Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt
Dies wäre die Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr ... nicht die angemietete Unterkunft/Wohnung des freien Marktes ... für die TÜG gewährt wird.
"Während des Bezugs von Trennungsreisegeld werden die Auslagen für Fahrten zwischen der
Unterkunft und der neuen Dienststätte nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet. Hierbei ist es
unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder eine von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte
Unterkunft handelt.
Nach Ablauf des Anspruchs auf Trennungsreisegeld werden Fahrtkosten nur für eine außerhalb des
Dienstortes bereitgestellte amtlich unentgeltliche Unterkunft in entsprechender Anwendung des
§ 5 Absatz 4 erstattet.
Werden die Kosten für die entgeltliche Unterkunft durch die Dienststelle lediglich erstattet, steht eine Fahrtkostenerstattung nicht zu."
Und warum sieht der Gesetzgeber dies so vor ?
Weil dem Bürger auch am Wohnort Kosten für das Pendeln zw. Wohnung und Arbeitsstätte entstanden wären...
Sicherlich bei dem Einen nur 5 km ... beim Anderen 50 km ... - aber hier pauschaliert der Gesetzgeber ... ISSO
Ggf. kann man ja diese Fahrten als Werbungskosten von der Steuer absetzen ... aber da bin ich überfragt ...
Zitat von: BulleMölders am 26. Oktober 2020, 07:16:22
In HH auch zu beachten, die Anmeldung mit Neben- oder Zweitwohnung löst grundsätzlich erstmal eine Zweitwohnungsteuerpflicht aus.