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Zusammenfassung

Autor justice005
 - 03. November 2020, 15:09:57
Eben. In die Personalakte kommt nur eine Disziplinarverfügung oder aber eine Absehensverfügung mit Feststellung eines Dienstvergehens. Eine Absehensverfügung ohne Feststellung eines Dienstvergehens kommt nicht in die Personalakte.

Zitatder Soldat hat einen Anspruch,  wenn er denn Antrag stellt. Wenn der Antrag dann mutwillig verschleppt wird, dann werden die Rechte des Soldaten beschnitten.

Darüber kann man akademisch streiten. Das Recht auf Akteneinsicht steht ja nicht singulär im Raum, sondern dieses Recht leitet sich ab aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Recht auf eine effektive Verteidigung. Wenn aber ein Verfahren ohne jegliche Konsequenzen eingestellt wird (umgangssprachlich Einstellung 1. Klasse), dann ist der Soldat durch das Verfahren in keinster Art und Weise verletzt worden. Daher gibt es keine Rechtsverletzung.

Ausnahme:
Ein Recht auf Akteneinsicht kann sich aber auch noch nachträglich aus anderen Gründen ergeben, zum Beispiel um etwaige zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können oder um eine Kameradenbeschwerde wegen falscher Verdächtigung effektiv begründen zu können. In diesen Fällen kann dann auch nach Abschluss des Verfahrens noch Akteneinsicht beantragt werden, das muss aber dann auch entsprechend begründet werden.

Autor KlausP
 - 03. November 2020, 14:17:33
Zitat von: arcd008 am 03. November 2020, 14:05:58
Hi allerseits,

Dir müßte doch mitgeteilt werden, warum das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Wie wird das in der Personalakte vermerkt? Wird da dann kein Eintrag vorgenommen, sprich es gibt schlicht keinen Eintrag über die Ermittlungen oder wird dort die Einleitung des DV und der Ausgang mit Einstellung wegen X vermerkt? Bei letzterem ist man doch eigentlich trotzdem beschwert, schon allein aus dem Grund, dass das Ganze in der Personalakte landet...?

so long

arcd008

Wieso Personalakte? Das einzige, was dort reinkommt, ist doch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Disziplinarverfügung. Ermittlungsunterlagen (Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen, Anhörung der VP) werden doch gar kein Bestandteil der Personalakte.
Autor F_K
 - 03. November 2020, 14:07:58
Was ich halt nicht verstehe:

- der Soldat hat einen Anspruch,  wenn er denn Antrag stellt. Wenn der Antrag dann mutwillig verschleppt wird, dann werden die Rechte des Soldaten beschnitten.
Autor arcd008
 - 03. November 2020, 14:05:58
Hi allerseits,

Dir müßte doch mitgeteilt werden, warum das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Wie wird das in der Personalakte vermerkt? Wird da dann kein Eintrag vorgenommen, sprich es gibt schlicht keinen Eintrag über die Ermittlungen oder wird dort die Einleitung des DV und der Ausgang mit Einstellung wegen X vermerkt? Bei letzterem ist man doch eigentlich trotzdem beschwert, schon allein aus dem Grund, dass das Ganze in der Personalakte landet...?

so long

arcd008
Autor Anon
 - 03. November 2020, 13:56:15
Den juristischen Blödsinn "Anklage" habe ich verzapft, da sind mir gerade zur Beschreibung der die falschen Worte eingefallen. Das mit den Vorermittlungen hat mein DV so gesagt, wenn ich mich recht erinnere.

Aber dann ist ja klar, dass ich wohl keine Akteneinsicht bekomme. Ist so ja auch logisch, vielleicht habe ich ja Glück/Pech und das Verfahren läuft doch noch weiter. Danke für eure Infos.
Autor wolverine
 - 03. November 2020, 13:53:52
Das ist dann wohl keine "Umgehung" sondern der Antrag geht dann einfach ins Leere. Wenn es kein belastendes Verfahren und keine Beschwer gibt, gibt es auch kein Informationsrecht.
Autor F_K
 - 03. November 2020, 12:49:13
Also, obwohl der SOLDAT einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat (dem statt zu geben ist), kann dies "umgangen" werden, wenn die Ermittlungen mangels Tatverdacht eingestellt werden?
Autor justice005
 - 03. November 2020, 12:32:29
Eine Pflicht zur Anhörung gibt's nur bei einem belastenden Verwaltungsakt, also wenn es irgendwie negativ ist. Also zum Beispiel, wenn man ein Dienstvergehen formal feststellt. Wenn man aber kein Dienstvergehen feststellt, braucht man auch nicht anzuhören. Wozu auch? Übrigens braucht man dann auch keine Anhörung der VP.
Autor DeltaEcho
 - 03. November 2020, 12:04:38
Nein, bei einer Absehensverfügung ohne Feststellung ist der Soldat nicht zu hören bzw. muss nicht angehört werden.

Autor F_K
 - 03. November 2020, 11:42:01
@ justice:

Frage:

- Ist der SOLDAT vor der Entscheidung nicht zu hören?
- Und wenn ja, ist dem Soldaten nicht bis dahin die BEANTRAGTE Akteneinsicht zu gewähren?
Autor justice005
 - 03. November 2020, 11:36:27
ZitatDie Argumentation von meinem DiszVorg ist halt, wenn er das Verfahren gegen mich beendet bin ich ja nicht mehr beschuldigt.

Das ist richtig. Nach bestandskräftigem Ende des Disziplinarverfahrens gibt es auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht mehr. Denn die Akteneinsicht hat ja nicht den Zweck, die Neugier zu befriedigen, sondern sich effektiv verteidigen zu können. Daher hat man nach dem Ende des Disziplinarverfahrens - insbesondere wenn es ohne Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt wurde - auch keinen Anspruch mehr auf Akteneinsicht. Schließlich muss man sich dann nicht mehr verteidigen. Während (!) des Disziplinarverfahrens hat man einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn der Ermittlungszweck nicht gefährdet ist. Spätestens zum Schlussgehör ist Akteneinsicht zu gewähren. Das erübrigt sich aber, wenn das Verfahren gar nicht bis dahin kommt.

ZitatInsbesondere seien ja auch nur Vorermittlungen gelaufen und keine Anklage erhoben.

Das ist juristischer Blödsinn. Weder gibt es bei Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten "Vorermittlungen" noch gibt es eine "Anklage". So etwas gibt es nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Dann sind es aber keine Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten, sondern Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft.

Worum geht es denn überhaupt? Das wäre vielleicht hilfreich, um das ganze mal einordnen zu können.


Autor F_K
 - 03. November 2020, 11:25:13
Der DV hat aber ein Disziplinarverfahren eröffnet, denn er hat ermittelt.
Hier konkret durch mehrere Zeugenvernehmungen, und das Verfahren wurde dem Beschuldigten auch mitgeteilt.

Damit entsteht der Anspruch auf Akteneinsicht, dem stattzugeben ist, sobald der Ermittlungszweck nicht mehr gefährdet ist.
(mit einer Beendigung des Verfahren ist klar, dass der Ermittlungszweck nicht mehr gefährdet ist).
Autor Anon
 - 03. November 2020, 11:13:58
Die Argumentation von meinem DiszVorg ist halt, wenn er das Verfahren gegen mich beendet bin ich ja nicht mehr beschuldigt. Und es gäbe ab dann ja auch kein Disziplinarverfahren mehr.
Insbesondere seien ja auch nur Vorermittlungen gelaufen und keine Anklage erhoben.

Daher würden die Vorraussetzungen auf Akteneinsicht seiner Meinung nach mit Einstellung wegfallen.

Habe ich Sie richtig verstanden, dass dieser Argumentation nicht richtig ist?
Autor Andi8111
 - 03. November 2020, 10:43:28
Anträge auf Akteneinsicht sind i.d.R. zu genehmigen, es sei denn, der Ernittlungsführer befürchtet eine Beeinträchtigung des Verfahrens. Stellen Sie den Antrag am Ende noch einmal.
Autor Anon
 - 03. November 2020, 10:32:14
Guten Tag,

gegen läuft zur Zeit ein Disziplinarverfahren. Ich habe daher auch direkt nach Bekanntgabe Akteneinsicht beantragt, die ich noch nicht "genehmigt" bekommen habe.

Heute hat mir mein DizVorg mitgeteilt, dass er vermutlich das Verfahren gegen mich einstellt. Er will noch das schriftliche Ergebnis einer Zeugenbefragung abwarten. Eine Anhörung meiner Person würde dann auch nicht mehr stattfinden.
Dem Verfahren liegt u.a. eine Beschwerde zugrunde und es wurden wohl auch intensiv Zeugen befragt.

Auch wenn ich nicht "schuldig" gesprochen werde, wäre es für mich trotzdem sehr interessant, was genau in der Beschwerde/ Zeugenaussagen über mich gesagt wurde.

Habe ich auch nach einem eingestellten Disziplinarverfahren Recht auf Akteneinsicht?

Vielen Dank!