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AUS AKTUELLEM ANLASS:
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Zitat von: JensMP79 am 28. November 2020, 18:19:31In welchen Quellen kann man sich denn dazu weiterbilden?
Da hier eine Betreuungsperson (Mutter) krank ist, kommt §21 Nr 5. zur Anwendung. (Nr. 4 würde bei einem erkrankten Kind zur Geltung kommen)ZitatErkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen istBis zu vier Arbeitstagen im Jahr.
Sollten die nicht ausreichen geben die einschlägigen Regelungen noch deutlich mehr her.
ZitatErkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen istBis zu vier Arbeitstagen im Jahr.