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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 30. November 2020, 17:03:56
Wir bewegen uns hier wieder in den "Feinheiten" des Verwaltungsrechts.

In der BUKGVwV steht für beide Fallgruppen, also unter / über 3 Monate, für diese Personengruppe: "...in der Regel...".
D.h. der Sachbearbeiter hat ein Ermessen.

Hier kann dies der Fall sein, oder der Bearbeiter hat sich einfach verrechnet.

Ändert aber nichts daran, dass der Soldat eine UKV-Entscheidung auf seiner Personalverfügung hat, die gilt.

Hier Nicht-Zusage. Damit keine Rechtsgrundlage für das Zahlen einer UKV.

Der TG-Abrechner hat nicht das Recht, dies einfach zu "übersteuern".

Sollte er der Meinung sein, dass dies falsch ist, muss er dies dem PersFhr mitteilen, damit dieser die UKV-Entscheidung prüft.

Dabei gelten die einschlägigen Vorschriften, die auf dem VwVfG beruhen.
Autor alpha_de
 - 30. November 2020, 15:11:09
Es kommt aber auf den Zeitpunkt an, an dem die Zusage der UKV aktenkundig erfolgt ist... wenn das erst jetzt auffällt, dann ist es für die Verwaltung zu spät. Eine UKV kann nicht nachträglich zugesagt werden. Und ohne UKV Zusage ist TG zu zahlen, kombiniert mit einer Schadensbearbeitung für den, der die Verfügung erstellt hat.
Autor F_K
 - 30. November 2020, 12:37:14
Check - 3 Monate wären bis 3. 12. - und beim Datum 11. 12. braucht man die Diskussion darüber, ob der 3. 12. schon im vierten Monat liegt, gar nicht zu beginnen.
Autor BulleMölders
 - 30. November 2020, 12:22:12
Auch wenn es nur 1,5 Wochen sind, dann ist nach meiner Rechnung die Kommandierung länger als 3 Monate oder habe ich nun einen Denkfehler?
Autor LwPersFw
 - 30. November 2020, 11:51:23
Sie haben die Nicht-Zusage der UKV erhalten, was bei Ledigen ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand die Regel ist, wenn die Kommandierung nicht über 3 Monate geht.

Somit hat die Zahlung der UKV keine Rechtsgrundlage, da dies die Zusage erfordert.
(BUKGVwV , Pkt 4.1.4 : "Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, die für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle nicht zuzusagen.")

Legen Sie umgehend Widerspruch ein und bitten stattdessen um die Zahlung von TG und RBH. Legen Sie gleich die entsprechenden Formulare für TG und RBH bei ( für September/Oktober/November )
Autor Dedugan2204
 - 29. November 2020, 12:56:20
Guten Tag Kameraden,

bei mir geht es um folgenden Sachverhalt.

Ich wurde vom 03.09.2020 bis zum 11.12.2020 auf einen Lehrgang kommandiert.
Am Anfang des Lehrgangs mussten wir UKV-, TG- und Reisekostenvergütungsanträge ausfüllen.

Laut meiner Kommandierung ergibt sich die Entscheidung zur UKV aus Nummer 14 + 17 der Anlage die hier wohl jeder kennt...
Heißt, die UKV wurde mir nicht zugesagt, weil die Kommandierung in den Zeitraum bis zu drei Monate fällt.

Nun ist es so, dass ich trotzdem UKV erhalten habe und kein TG und Familienheimfahrt.
Ich bin ledig und habe keine anerkannte Wohnung.
Der Refü meiner Stammeinheit meinte zuvor, dass ich trotzdem für den Lehrgang TG kriegen würde, weil der drei Monate geht.

Ist das richtig? Wurde mir fehlerhafterweise UKV ausgezahlt, obwohl ich TG hätte erhalten müssen?
Oder habe ich da eine Falschinformation erhalten?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit kameradschaftlichem Gruß