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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: KlausP am 04. Januar 2021, 18:55:19Das kann ich nur bestätigen. Seit lockdownbeginn war ich auf zwei innerdeutschen Übungen. Jeweils Hotelunterkunft ohne Probleme durch das BwDLZ gebucht. Teils waren auch Handwerker auf Montage dort zu sehen.
Schreiben Sie eine Beschwerde.
Als TG-Empfänger haben Sie Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft, entweder in der Liegenschaft, in einem Hotel/einer Pension oder z.B. einem angemieteten möblierten Zimmer. Sich darum zu kümmern ist in erster Linie Sache des Dienstherrn. Und Hotels/Pensionen dürfen durchaus Dienstreisende, Monteure o.ä. beherbergen.Zitat... meinem Spieß ist es, ich Zitiere, Egal. ...
Tolles berufliches Selbstverständnis ...
Zitat... meinem Spieß ist es, ich Zitiere, Egal. ...
Zitat von: LwPersFw am 27. Mai 2020, 07:55:25Zitat von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 20:56:17
Ja bereits mehrfach.
Das ,,Problem" ist, dass 2 große Kasernen renoviert und modernisiert werden und die Kommandeure nun alle TG-Empfänger vorm die Tür setzen.
Entsprechend ausgedünnt ist der Wohnungsmarkt in der Preisklasse.
Die Damen der Wohnungsfürsorge versuchen wirklich ihr bestes, aber der Markt ist leergefegt. Daher muss der Radius nun erweitert werden...
Wie ich ja schon ausführte ... ja, es gibt die standortbezogenen Obergrenzen für das TÜG ... diese sind grundsätzlich einzuhalten.
Weil aber z.B. dies oben zitierte eintreten kann ... kann eben im Ausnahmefall davon abgewichen werden:
ZDv A-2212/1
Zu § 3: Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
4.4 Zu Absatz 4: Trennungsübernachtungsgeld
"422. Die TGV kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze,
sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall nachgewiesenen und
notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. ( ... )
423. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und in dessen Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 c) BUKG) mit einer Wohnungsgröße von 20
bis 39 m2 zu berücksichtigen.
Anm.: Einzugsgebiet = bis 30 km
432. Weist die bzw. der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie bzw. er für den
festgesetzten Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene
möblierte Unterkunft anmieten konnte, werden ihr bzw. ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet.
"....Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein ,,möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)" eine angemessene Unterkunft dar.
Wird die Warmmiete für ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die bzw. der Trennungsgeldberechtigte zwar einerseits
Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber andererseits durch die Übernahme der Heizkosten,
des Möblierungszuschlags und der Grundmiete von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen
unzumutbaren persönlichen Belastungen ausgesetzt."
Zusammengefasst bedeutet dies:
Sollte in einem zumutbaren Umkreis bis 30 km keine angemessene Unterkunft, zu dem aktuell zur Verfügung stehenden Geldbetrag, zu finden sein ...
... kann die Verwaltung auch eine Unterkunft zu einer höheren Miete bezahlen. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden.
Meine Empfehlung ... Suchkreis schon einmal auf 30 km erhöhen ... ist nun einmal so ...
... und das Genannte schon einmal mit der Verwaltung besprechen --- was wäre wenn ... ??