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Zitat von: DomBod am 07. Januar 2021, 02:10:44Zitat von: Bezügerechnerin am 19. Juli 2017, 11:21:58
Servus aus München,
ja natürlich. Der Besuch eines Lehrganges hat doch keinen Einfluss auf die Vorgabe des BBesG.
§39 Absatz 2 Satz 1 BBesG:
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.
Es gibt verschiedene *Fallkonstellationen* bei denen der Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen wird:
- der Soldat heiratet/ begründet eine ELP
- vollendet das 25. Lebensjahr
- oder beantragt die Befreiung der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
(Letzterem wird nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattgegeben)
Kleiner Hinweis:
Ein Anspruch auf TG hat nichts mit den Regelungen des BBesG zu tun. Eine Trennungsgeldverordnung kann niemals ein Bundesgesetz aushebeln.
LG
Beziehe mich hier auf diesen Kommentar.... ich persönlich werde die nächsten Jahre nicht täglich heimfahren können und bin U25. Verheiratet und UKV berechtigt. Aus diesem ganzen Dschungel an Verordnungen und Gesetzen(die wieder Verordnungen aushebeln) schlau zu werden , ist eine Kunst für sich
Zitat von: Bezügerechnerin am 19. Juli 2017, 11:21:58
Servus aus München,
ja natürlich. Der Besuch eines Lehrganges hat doch keinen Einfluss auf die Vorgabe des BBesG.
§39 Absatz 2 Satz 1 BBesG:
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.
Es gibt verschiedene *Fallkonstellationen* bei denen der Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen wird:
- der Soldat heiratet/ begründet eine ELP
- vollendet das 25. Lebensjahr
- oder beantragt die Befreiung der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
(Letzterem wird nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattgegeben)
Kleiner Hinweis:
Ein Anspruch auf TG hat nichts mit den Regelungen des BBesG zu tun. Eine Trennungsgeldverordnung kann niemals ein Bundesgesetz aushebeln.
LG