Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor alpha_de
 - 13. Januar 2021, 06:12:30
@NicW

Es hat mit der Änderung des BRKG/TGV am 01.06.2020 ja grundlegende Veränderungen gegeben (die bisher eigenständige Regelung in der TGV wurde ja durch den Verweis auf § 8 BRKG ersetzt). Damit wurde bspw. auch die Unterscheidung in RBH alle 4 Wochen für Ledige und alle 2 Wochen für Verheiratete abgeschafft.

Auch der Ausschluss von Zu-/Abgang bei Bahnhof am Dienst-/Wohnort steht nur noch in (nachrangigen) Bw-internen Vorschriften, passt aber nicht mehr zur TGV bzw. BRKG (und das lässt sich eben mit Bw-internen Vorschriften nicht aushebeln).  Ich erinnere mich, dass ich irgendwo so etwas auch mal zum Thema Reservierung gelesen habe, aber so etwas habe ich in den aktuellen Regelungen nicht mehr gefunden.

Es kann also gut sein, dass die obige Änderung zum 01.06.2020 all diesen "Sonderlocken" des BMVg die Grundlage genommen hat.

@LwPersFw

Der Chat war ja auch noch zur Zeit der "alten" TGV Rechtslage, bevor die TGV auf §8 BRKG verwiesen hat.
Autor LwPersFw
 - 12. Januar 2021, 21:43:34
Ggf. hilft ja die Antwort zu Frage (88) im Anhang weiter...
Autor VeggieBurger
 - 12. Januar 2021, 20:36:25
Zitat von: FoxtrotUniform am 11. Januar 2021, 16:52:26
Zitat von: TG Empfänger am 08. Januar 2021, 01:54:19
Hallo, ich bin demnächst auf einem Lehrgang und somit TG Empfänger. Mir stehen also 2 Familienheimfahrten je 14 Tage Lehrgang zu.
Wenn ich das kostenlose Bahnfahren in Uniform mit Etokens in Anspruch nehme, kann ich diese nicht als Familienheimfahrt abrechnen, korrekt?
Es gibt dazu mindestens bereits einen Fall auf den sich die Gerichte freuen. Nämlich kostenloses Bahnfahren genutzt und nicht entstandene Fahrtkosten geltend gemacht.


Falls jemand das Urteil findet, kann derjenige es bitte hier posten?
Wird mMn auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis hinaus laufen, ist trotzdem sehr interessant.
Autor NicW
 - 12. Januar 2021, 20:24:12
Soweit alles richtig. Ich hatte meinen Refü Lehrgang von August bis Mitte Oktober letzten Jahres und habe gelernt das Reservierung bei RBH nicht erstattet wird. Ich werde morgen den Fachlehrer mal kontaktieren und schauen was rauskommt. Da er der neue Grundsatzentscheider im Baiud wird, sollte zumindest er die Antwort kennen.
Edith sagt: es wäre wirklich toll wenn man Beiträge editieren könnte. 😉
Autor alpha_de
 - 12. Januar 2021, 19:15:52
1. Die Zuständigkeit für das Reisekostenrecht (einschl. Trennungsgeld/Reisebeihilfe) liegt beim BMI, das BMI ist FF für das Bundesreisekosten (BRKG) und die Trennungsgeldverordnung. Es hat außerdem eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG erlassen. Gesetze gehen Verordnungen und Verordnungen gehen Rechtsvorschriften (Erlassen/Weisungen/Verwaltungsvorschriften) vor.

2. Eine Reisebeihilfe (§8 BRKG i.V. mit § 4(1) BRKG) erhält man alle 14 Tage (soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind).

Bei einer Reisebeihilfe mit der Bahn werden max. die Kosten für eine Fahrt in der (niedrigsten) 2. Klasse erstattet.

3. Zur Reisebeihilfe legt die TGV fest: "§6 (4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend."

4. Da §8 BRKG bzgl. der Reisebeihilfe auf § 4(1) BRKG verweist ("Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt."), gelten die Regelungen des § 4(1) BRKG auch für Reisebeihilfen.

5. § 4(1) BRKG legt fest "Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet."

6. Da die Frage, was denn nun zu den "Kosten" nach § 4(1) BRKG gehört, wurde dies in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)" durch das BMI geregelt:

"4.1.1 Zu den Fahrtkosten gehören auch die Auslagen für
– Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort,
– dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich Fahrten zu und von der Unterkunft,
– Aufpreise und Zuschläge für Züge,
– Reservierungsentgelte,
– Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge,
– Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks."

7. Und damit gehören auch die Reservierungsentgelte zu den Fahrtkosten. Ob die bisherige Regelung in den Vorschriften des BMVg zum Zu-/Abgang nach Änderung der TGV/BRKG zum 01.06.2020 noch haltbar ist, halte ich für fraglich.

8. Nachdem bei Nutzung der eToken für die Fahrt selbst keine Kosten entstehen, können auch keine erstattet werden (§4(1) BRKG: "Entstandene Fahrtkosten...").

9. Wenn aber andere Kosten, die Fahrtkosten sind, entstanden sind (BRKGVwV zu § 4(1) BRKG) müssen diese auch erstattet werden.

10. Wer Kosten geltend macht, die ihm nicht entstanden sind, begeht ein Dienstvergehen/eine Straftat.

Und abschließend... wenn man Beiträge editieren könnte, wäre so manches hier einfacher.



Autor FoxtrotUniform
 - 12. Januar 2021, 18:49:29
Zitat von: 200/3 am 11. Januar 2021, 21:15:18
Ist bekannt, wie die Nummer raus kam? Wurden Buchungen und Anträge abgeglichen, wurde geprahlt und sich verplappert oder wurde "verpfiffen"?

Leider (mir) nicht.
Autor Ralf
 - 12. Januar 2021, 16:51:04
@alpha_de: fasse doch deine Anmerkungen jeweils in einem Beitrag zusammen, sonst könnte man meinen, dass du deinen Post-Zähler hochtreiben möchtest, sowas hast du doch nicht nötig. Das war ja jetzt schon das 4. mal hier.
Autor alpha_de
 - 12. Januar 2021, 16:39:23
Und bei einem eToken mit Reservierung hat man Kosten... 2 x 4 Euro für die Reservierung.
Autor alpha_de
 - 12. Januar 2021, 16:38:28
Zu- und Abgang werden nicht erstattet, wenn der Bahnhof am Dienstort/Wohnort ist, sonst schon.

Auch bei einer regulären Bahnfahrt als RBH muss die Reservierung dazu gebucht werden, automatisch gehört zu einer Fahrkarte 2. Klasse keine Reservierung, die kostet extra.

Bei der Abrechnung einer RBH gebe ich die entstandenen Kosten an

Bahnfahrt gem Fahrkarte (bzw 0 bei Bw  eToken)
Reservierung (wenn gebucht)
Zu-/Abgang wenn Bahnhof nicht am Dienstort/Wohnort

und dann wird erstattet... Und wenn es nur 4 Euro Reservierung waren, werden eben die erstattet...
Autor NicW
 - 12. Januar 2021, 15:58:13
Ja weil du ja dann zu und Abgang als reale Fahrtkosten hattest. Es geht ja aber drum, wenn ich nur den etoken nutze und dann die Reservierung als rbh haben will. Oder sehe ich das falsch? Aber ansonsten drehen wir uns seit heute morgen im Kreis.
Autor JensMP79
 - 12. Januar 2021, 15:01:37
Bin ich der einzige der sich hier im Kreis dreht....  ::)

Also ich hab bisher bei meinen RBH die fahrt zum Bahnhof mit der S-Bahn sowie die Reservierung erstattet bekommen auch wenn ich den eToken genutzt habe.  ;)
Autor NicW
 - 12. Januar 2021, 14:57:09
Wenn du Fahrtkostet in der zweiten Wagenklasse hattest bekommst du dafür eine RBH. Und dann gehören die Kosten für die Reservierung dazu. Da man ja aber über den e-token keine Kosten hat, bekommt man auch nichts erstattet.
Autor alpha_de
 - 12. Januar 2021, 14:15:32
Auf eigene Kosten heisst, dass die Reservierung im eToken nicht enthalten ist, sondern erstmal selbst bezahlt werden muss... das heisst aber nicht, dass damit eine Erstattung im Rahmen der Reisebeihilfe ausgeschlossen ist, denn diese Kosten sind entstanden und Reservierungen gehören zu den Fahrtkosten.

Eine FAQ und auch eine Wsg des BMVG könnrn keine Verordnung oder Gesetz übersteuern,.. das haben Gerichte dem BMvg nicht nur einmal erklärt.
Autor alpha_de
 - 12. Januar 2021, 14:05:34
Jetzt wird es langsam kindisch...

Was haben die Regeln zum eToken (also zum Umfang der Leistungen zum Bahnfahren in Uniform) mit den Erstattungen nach der TGV zu tun?

Nach der TGV werden tatsächlich entstandene Kosten bis zu definierten Höchstbeträgen ersetzt, auch die Reservierung eines Sitzplatzes in der 2. Klasse.

Beim Bahnfahren in Uniform ist die Sitzplatzreservierung nicht enthalten und muss, wenn man sie wünscht, kostenpflichtig dazugebucht werden.

Einzige Überschneidung... Wenn man mit einem eToken fährt (statt eine normale Fahrkarte zu buchen) bekommt man mangels Aufwand keine Erstattung. Wenn man einen Sitzplatz gegen Bezahlung reserviert hat, kann man die Erstattung dieser tatsächlich entstandenen Kosten beantragen.

Und man sollte einfach Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.
Autor DeltaEcho
 - 12. Januar 2021, 12:50:48
Auf eigene Kosten bedeutet, dass Soldaten die keinen Anspruch auf eine RHB haben diese Reservierung selber zahlen müssen.

Wer eine Kombination aus E-Token und anderen Beförderungsmitteln nutzt kann  diese Kosten geltend machen.

Ein FAQ zu E-Token ist zudem keine Rechtsgrundlage für ein BWDLZ.
Mein BWDLZ bezahlt die Reservierung anstandslos im Rahmen der RBH.