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Zitat von: Charles Brooks am 07. November 2022, 21:54:17Zitat von: EMil22 am 08. Januar 2021, 16:35:37
Hallo,
Ich hatte vor einiger Zeit durch zuviel Alkoholkonsum ein Stafbefehl bzgl. Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte(eingestellt nach 153a StPO) + ein gerichtliches Disziplinarverfahren(da ich einige Dienstvergehen begangen habe) welches unter Feststellung eines Dienstvergehens, unter beruchsichtigung meiner guten Leistungen, Führung, Engagement sehr gute Beurteilungen uvm, eingestellt wurde. Da ich mich in meinem 8 Dst.Jahr befinde und aktuell mich in den letzten Zügen meine FW Ausbildung befinde. (Fachlehrgang kommt, bei bestehen Ernennung zum FW)
Nun habe ich am Silvesterabend etwas getrunken, schlafen gegangen und am Folge vormittag mein KFZ bewegt, kam in eine Polizeikontrolle und die hat in meinem Atem einen Restalkohlwert im Bereich einer Ordnungswidrigkeit festgestellt. (aktuell ist noch kein bußgeldbescheid etc eingegangen)
Pflichbewusst und da ich ein DstFhrschein habe habe ich das meinem Chef gemeldet welcher am Folgetag die Vernehmung vorgenommen hat. Hab dazu erstmal keine Aussage gemacht. Er sagt jetzt werden durch den WDA Vorermittlung eingeleitet und geprüft ob es zu einen gerichtlichen Disziplinarverfahren kommt.
Da sich in der Aufhebungsverfugung von dem damaligen gerichtlichen Disziplinarverfahren der Satz wieder gegeben wurde "bei einem solch derartigen Fehlverhalten ist mit einem ger. Disziplinarverfahren zu rechnen welcheserhebliche Konsequenzen für meine Dstzeit zufolge haben kann.
1. Ist eine außerdienstliche Straftat mit einer außerdienstliche Ordnungswidrigkeit gleich zu setzen bzgl. Des Fehlverhalten?
2.kann mir (da es sich beide male um Alkohol handelt) meine FW-Eignung nach 8 jahren aberkannt werden?
3.stafen wie Beförderungsverbot gar anerkennung der Fw-Eignung und herabstufung in die Uffz o. P. Laufbahn möglich?
Ich weiß, alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen!
Danke vorab
Konnten Sie dieses Problem lösen? Ich habe eine ähnliche Situation.
Zitat von: EMil22 am 08. Januar 2021, 16:35:37
Hallo,
Ich hatte vor einiger Zeit durch zuviel Alkoholkonsum ein Stafbefehl bzgl. Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte(eingestellt nach 153a StPO) + ein gerichtliches Disziplinarverfahren(da ich einige Dienstvergehen begangen habe) welches unter Feststellung eines Dienstvergehens, unter beruchsichtigung meiner guten Leistungen, Führung, Engagement sehr gute Beurteilungen uvm, eingestellt wurde. Da ich mich in meinem 8 Dst.Jahr befinde und aktuell mich in den letzten Zügen meine FW Ausbildung befinde. (Fachlehrgang kommt, bei bestehen Ernennung zum FW)
Nun habe ich am Silvesterabend etwas getrunken, schlafen gegangen und am Folge vormittag mein KFZ bewegt, kam in eine Polizeikontrolle und die hat in meinem Atem einen Restalkohlwert im Bereich einer Ordnungswidrigkeit festgestellt. (aktuell ist noch kein bußgeldbescheid etc eingegangen)
Pflichbewusst und da ich ein DstFhrschein habe habe ich das meinem Chef gemeldet welcher am Folgetag die Vernehmung vorgenommen hat. Hab dazu erstmal keine Aussage gemacht. Er sagt jetzt werden durch den WDA Vorermittlung eingeleitet und geprüft ob es zu einen gerichtlichen Disziplinarverfahren kommt.
Da sich in der Aufhebungsverfugung von dem damaligen gerichtlichen Disziplinarverfahren der Satz wieder gegeben wurde "bei einem solch derartigen Fehlverhalten ist mit einem ger. Disziplinarverfahren zu rechnen welcheserhebliche Konsequenzen für meine Dstzeit zufolge haben kann.
1. Ist eine außerdienstliche Straftat mit einer außerdienstliche Ordnungswidrigkeit gleich zu setzen bzgl. Des Fehlverhalten?
2.kann mir (da es sich beide male um Alkohol handelt) meine FW-Eignung nach 8 jahren aberkannt werden?
3.stafen wie Beförderungsverbot gar anerkennung der Fw-Eignung und herabstufung in die Uffz o. P. Laufbahn möglich?
Ich weiß, alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen!
Danke vorab
Zitat von: JensMP79 am 10. Januar 2021, 11:15:57Zitat von: EMil22 am 10. Januar 2021, 10:57:40
Nein ich bin nicht in Uniform gefahren sondern zivil. Und ja mein Dienstführerschein muss ich abgeben aber ich konnte ihn (da ich 1x im Straßenverkehr auffällig war und innerhalb von 4 Monaten den für 4 Wochen abgeben kann) den Zeitraum zb auf einen Lehrgang legen wo kein zivil sowie Dienstführerschein von nöten ist. Somit wäre der Dienstbetrieb auch nicht gefährdet oder?!
Der Dienstbetrieb kann nicht gefährdet sein wenn Sie Ihren Führerschein abgeben. Da müßte echt schon viel passieren wenn die Geschicke einer Einheit im Grundbetrieb von einem Einzelnen abhängen.
Zitat von: ulli76 am 10. Januar 2021, 11:32:38
Wer versucht dir denn ein Dienstvergehen aufzudrängen? Bisher gibt es ja nur die Meinung deines Anwaltes.
Zitat von: Ralf am 10. Januar 2021, 11:27:14Das weiß ich ja nach dem morgigen TagZitat von: justice005 am 10. Januar 2021, 10:20:21Danke.
Ralf, Dein Argument ist gar nicht schlecht, weil Du mit dem "dienstlichen Bezug" argumentierst. Aber im Ergebnis ist es trotzdem nur eine Ordnungswidrigkeit, die dienstrechtlich ohne Belang ist.
Sonst müsste ja auch jeder Dienstführerscheininhaber, der außerdienstlich und rein privat wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird oder eine rote Ampel übersieht und deswegen für einen Monat Fahrverbot bekommt, dienstrechtlich sanktioniert werden. Das ist aber nicht so.
Ein Dienstvergehen liegt nur vor, wer IM DIENST eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Die Begründung leitet sich aus den soldatischen Pflichten ab:
Die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, sich so zu verhalten, dass man der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird....usw.
Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, dass man Achtung und Vertrauen nicht ERNSTHAFT beeinträchtigt.
Der entscheidende Unterschied im Gesetz ist das kleine Wörtchen "ernsthaft". Wer rein privat versehentlich (!) eine Ordnungswidrigkeit begeht, der beeinträchtigt doch nicht ernsthaft (!) Achtung und Vertrauen.... Das würde wirklich zu weit gehen.Zitat von: EMil22 am 10. Januar 2021, 11:23:59Das ist doch die Aufgabe deines Anwalts, wenn du ihm das sagen musst, wechsel ihn.
Im Endeffekt ganz einfach. Ich möchte das im Fall der Fälle Mein Anwalt weiß wie er Anschuldigungen gegen mich abzuwehren weiß wenn man versucht mir irgendwie ein Dienstvergehen aufzudrängen.
Zitat von: justice005 am 10. Januar 2021, 10:20:21Danke.
Ralf, Dein Argument ist gar nicht schlecht, weil Du mit dem "dienstlichen Bezug" argumentierst. Aber im Ergebnis ist es trotzdem nur eine Ordnungswidrigkeit, die dienstrechtlich ohne Belang ist.
Sonst müsste ja auch jeder Dienstführerscheininhaber, der außerdienstlich und rein privat wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird oder eine rote Ampel übersieht und deswegen für einen Monat Fahrverbot bekommt, dienstrechtlich sanktioniert werden. Das ist aber nicht so.
Ein Dienstvergehen liegt nur vor, wer IM DIENST eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Die Begründung leitet sich aus den soldatischen Pflichten ab:
Die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, sich so zu verhalten, dass man der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird....usw.
Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, dass man Achtung und Vertrauen nicht ERNSTHAFT beeinträchtigt.
Der entscheidende Unterschied im Gesetz ist das kleine Wörtchen "ernsthaft". Wer rein privat versehentlich (!) eine Ordnungswidrigkeit begeht, der beeinträchtigt doch nicht ernsthaft (!) Achtung und Vertrauen.... Das würde wirklich zu weit gehen.
Zitat von: EMil22 am 10. Januar 2021, 11:23:59Das ist doch die Aufgabe deines Anwalts, wenn du ihm das sagen musst, wechsel ihn.
Im Endeffekt ganz einfach. Ich möchte das im Fall der Fälle Mein Anwalt weiß wie er Anschuldigungen gegen mich abzuwehren weiß wenn man versucht mir irgendwie ein Dienstvergehen aufzudrängen.
Zitat von: ulli76 am 10. Januar 2021, 11:19:20
Was hast du nur immer mit dem Anwalt. Er führt doch nicht das Verfahren gegen dich. Es ist auch ziemlich egal, was er dazu denkt- viel Ahnung hat er offenbar nämlich auch nicht.
Jetzt kannst du doch eh nur den weiteren Verlauf abwarten. Der Anwalt wird dann wieder (möglicherweise) relevant, wenn dein Chef doch noch disziplinarisch gegen dich wirken will- nur dann solltest du dir vielleicht einen Anwalt suchen, der weiss, was er tut.