ZUR INFORMATION:
Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Thomi35 am 10. Februar 2020, 17:16:57Zitat von: Hades am 09. Februar 2020, 19:41:04
Allerdings weiß ich nicht wofür die Zettel in Sachen Meldung nach §204 SGB sind. Für meine Krankenkasse oder meinen AG? Muss ich diese ausfüllen oder wer?
In der Anmerkung ist nämlich vermerkt dass der AG dies sofort der KK unverzüglich mitzuteilen hat.
Nun denke ich nicht, dass er das machen wird, da ich ihm auf gut deutsch scheiß egal bin. Und es nicht wirklich von ihm abhängig machen will.
Und muss ich die Unterlagen nach §204 mit zum dienstantritt nehmen oder schon vorher zur Bw schicken?
Für die Meldung an die KK ist alleine der Arbeitgeber verantwortlich. Das sollte er auch besser tun, ansonsten kann es teuer werden:Zitat§ 307 SGB V Bußgeldvorschriften
[....]
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
a)
als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b)
entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
c)
als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
[...]
Das von F_K geschilderte Vorgehen finde ich dennoch nicht schlecht. Dieses dürfte dazu führen, daß Dein AG eine Geldbuße auferlegt bekommt, wenn er die Meldung nicht selber an die KK übermittelt.
Übrigens brauchst Du nicht kündigen, da Dein Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Bestehen der Ausbildung, also mit der Bekanntgabe Deines Prüfungsergebnisses, endet, § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz.