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Zusammenfassung

Autor SolSim
 - 04. Februar 2021, 21:22:48
Natürlich ist es der Disziplinarvorgesetzte😉
Autor JensMP79
 - 04. Februar 2021, 19:43:02
Also aus grauer Vorzeit... muss so etwa um die 2013 gewesen sein... glaube ich mich zu erinnern, das es einen Dienstzeiterlass gab der genau das ausgesagt hat. Eine Mischung EU mit anderen Dienstfreien Tagen war nicht zulässig. Ist aber auch schon lange her und deswegen auch völlig egal.

Die A-1420/34 sagt dazu folgendes:
ZitatEine Kombination von Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst und Urlaubszeiträumen in
einem zusammenhängenden Abwesenheitszeitraum durch Anordnung der oder des zuständigen
Vorgesetzten ist zulässig, soweit nicht andere speziellere Regelungen, insbesondere Dienstvereinbarungen,
dem entgegenstehen.8 Dies gilt auch für die durch die zuständigen Disziplinarvorgesetzten
vorgeplanten Ausgleichszeiträume (z. B. im Jahresausbildungsbefehl oder in der
Jahreseinsatzplanung).


Die 1420/12 sagt aber auch, dass wenigstens ein Teil des EU aus 10 zusammenhängenden Tagen bestehen muss. 

ZitatDer Chef ist die einzig zuständige Person für die Genehmigung 😉

Das ist nicht richtig. Wenn wir immer so auf korrekte Bezeichnungen stehen ist der Disziplinarvorgesetzte zuständig ;-) , bei der zweiten Versagung aus dienstlichen Gründen dann der Nächsthöhere.


Autor SolSim
 - 04. Februar 2021, 19:01:47
Der Chef ist die einzig zuständige Person für die Genehmigung 😉
Autor HubschrauBär
 - 04. Februar 2021, 17:53:51
Diese Person nimmt den Antrag aber nur zur Kenntnis (TeFhr, Spieß?)
Der einzige, der über eine Genehmigung entscheidet ist der Disziplinarvorgesetzte.
Autor BlackDecker
 - 04. Februar 2021, 17:45:16
Die Person welche die Anträge unter anderem gegenzeichnet, hat das behauptet und ist dabei aus der Haut gefahren.
Da nachzufragen wo es steht, fördert nicht zwingend die Kameradschaft.
Den Chef damit zu behelligen ebenso wenig. ^^

Daher würd ich es gerne im Selbststudium aufklären. :)
Autor Jan96
 - 04. Februar 2021, 17:43:25
Also bei uns ist das möglich, Mo-Do EU und Freitags Zeitausgleivh einzureichen. Und das auch über mehrere Wochen. Wüsste nicht wo gegenteiliges steht. Hängt wahrscheinlich einfach vom Chef ab.
Autor KlausP
 - 04. Februar 2021, 17:29:42
Zitat... Vor einigen Jahren wurde die Belehrung ausgesprochen dass man z.B. nicht 4 Wochen Urlaub nehmen kann und in dem Zeitraum immer Freitags 5 Stunden abbauen.
Jedoch war es möglich vor oder nach einem Urlaubszeitraum Stunden abzubauen.
Nun aber nicht mehr? ...

Daran dürfte sich auch nichts geändert haben.
Autor Ralf
 - 04. Februar 2021, 17:06:34
ZitatAngeblich soll es nicht erlaubt sein Dienstzeitausgleich und Urlaub zusammenhängend zu nehmen.
Es muss mindestens ein Tag dazwischen liegen.
In solchen Fällen immer denjenigen Fragen, wo er seine Erkenntnisse her hat.
Autor dunstig
 - 04. Februar 2021, 16:57:35
Wäre mir neu und halte ich für eine der vielen immer wieder aufkehrenden Latrinenparolen. Einfach Einreichen und derjenige, der es dann ablehnt, wird es ja dann schon begründen können, falls dem wirklich so sein sollte. Solange der EU zusammenhängend ist und nicht durch Zeitausgleich immer wieder unterbrochen wird, sehe ich keine Probleme.
Autor BlackDecker
 - 04. Februar 2021, 16:53:53
Angeblich soll es nicht erlaubt sein Dienstzeitausgleich und Urlaub zusammenhängend zu nehmen.
Es muss mindestens ein Tag dazwischen liegen.

Hat Jemand eine Idee wo ich etwas dazu finden könnte?
In der SAZV wurde ich nicht fündig.

Vor einigen Jahren wurde die Belehrung ausgesprochen dass man z.B. nicht 4 Wochen Urlaub nehmen kann und in dem Zeitraum immer Freitags 5 Stunden abbauen.
Jedoch war es möglich vor oder nach einem Urlaubszeitraum Stunden abzubauen.
Nun aber nicht mehr?