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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 06. Februar 2021, 15:29:27
@ arcd008:

Ich sehe wie Andi kein Nachteile, dass USG hat sich deutlich verbessert, gerade AUCH für den Selbstständigen, der "nur" die Mindestleistung "nimmt", weil diese deutlich erhöht worden ist.

Aus dem Versorgungswerk entstehen ja "hinterher" Leistungen, warum sollte die BW / der Dienstherr in so einen "Sparvertrag" einzahlen?

Ob und wie ein Selbstständiger die Mindestzeiten in der GRV erwirbt, steht ja auf einem anderen Blatt - er kann z. B. freiwilliges Mitglied sein.
Autor Andi8111
 - 06. Februar 2021, 15:23:08
Grundsätzlich ist es doch so: Wer üben will, übt, wer nicht üben will, übt nicht.
Ich ich habe durch einen nicht übenden Reservisten als DstLtr noch nie einen Nachteil gehabt. Und entweder man nimmt es in Kauf, oder nicht. Ist ja eine eigene Entscheidung. Gesetz ist Gesetz; man kann dagegen zwar klagen, aber die Änderungen und Anpassungen des USG sind ja nicht aufs Geratewohl ersonnen worden, sondern tatsächlich wohldurchdacht gewesen.
Die grundsätzliche Problematik verstehe ich trotzdem noch nicht ganz... dafür ist doch die Wirtschaftlichkeitsprüfung da, dass man sich selber mit seinem "Engagement" keine Nachteile verschafft, weil sie durch das USG nicht abgegolten werden können....
Autor arcd008
 - 06. Februar 2021, 15:20:43
Hallo allerseits,

die "Selbstständigkeit" endet ja de facto nicht damit, dass man sich einen Monat "ausklinkt". Eine Betriebsstätte, z.B. Büro, Dienstwagen, etc. ist nicht so ohne Weiteres kündbar/ruhend stellbar...die Kosten und die Verpflichtungen laufen ja weiter. Was ist mit Aufträgen, die während der RDL kommen? Die sollte man annehmen, schon allein, dass man anschließend nach der RDL auch wieder was zu tun hat...

@andi8111:
> die Selbständigen durch die Mindestleistung die teuren Beiträge in ihren Versorgungswerken erstatten ließen.

Das ist doch ein Schuß ins Knie...die Renditen, die die Versorgungswerke erwirtschaften liegt weit über dem, was die DRV "bereitstellt". Das macht für Selbstständige i.d.R. keinen Sinn, es sei, denn man hat sowieso kaum Einnahmen (aber dann lassen sich auch die Beiträge anpassen)

so long

arcd008
Autor Oscar
 - 06. Februar 2021, 15:20:15
@FK: Weil man die Anmeldung bei einer Ärzte- oder Rechtsanwaltskammer nicht mit der Vereinbarung einer Anwartschaftsversicherung bei der PK vergleichen kann. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sieht ein "Ruhen der Zulassung" zum Beispiel überhaupt nicht vor.
Autor Oscar
 - 06. Februar 2021, 15:13:39
@ Andy: Vielen Dank für Deinen Beitrag. Verständlich, vermutlich ja. Zustimmung nur teilweise. Aber vielleicht mache ich ja auch einen Denkfehler, dann bin ich gerne bereit, es mir erklären zu lassen.

Du schreibst:

"Das ist aber doch keine Schlechterstellung. Rein rentenrechtlich erwirbt man dadurch ja Anwartschaften auf genau die Rentengröße, die ein anderer, nicht selbständiger RDL eben auch erworben hat."

Der Vergleich hinkt. Der nicht selbständige erwirbt die Anwartschaften, die er sowieso bekommen hätte, da sie sich an der gleich hohen Verdienstausfallentschädigung nach § 6 USG orientieren. Er hat tatsächlich keinen Nachteil. So will es der Gesetzgeber ja auch. In dem von mir geschilderten Fall zahlt der RDL jedoch aus eigener Kasse weiter seinen Betrag an das Versorgungswerk. Die Zahlung an die Rentenkasse durch das BAPersBw begründet nun Anwartschaften in einem zweiten Rentensystem, von dem der RDL aber aufgrund der Nichterfüllung der Beitragzeiten von 5 Jahren (60 Monaten) nichts hat. Also ein Nachteil.

"- RDL werden nur dann herangezogen, wenn die Dienstleistung bsp. Vakanzen deckt (Ausnahme RDL für Lehrgänge und sonstige Ausbildungszwecke) und somit ein Nutzen darauf gezogen werden kann."
Unbestritten, aber ich verstehe nicht, welche Relevanz diese Aussage in Bezug auf meine Fragestellung hat.

"Dienstleistungen dienen nicht dazu, irgendwelche RDL in "Lohn und Brot" zu bringen, weil sie anderweitig keine andere Möglichkeit haben."

Ebenfalls unbestritten. Aber gleiche Relevanz-Problematik. Es soll Reservisten geben, die die Mindestleistung wählen, weil sie ansonsten aufgrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung keine langen RDL machen dürften. Da kann auch eine Dienststellenleiter, der eine Vakanz gerne länger füllen würde, schreiben, was er möchte. Der Reservist wählt dann die Mindestleistung, um dieses Problem zu umgehen.

"In manchen Konstellationen war es für einige RDL schon immer unattraktiv, zu Dienstleistungen herangezogen zu werden; bsp. niedergelassene Ärzte oder eben Selbständige."

Da ich gebe ich Dir in vollem Umfang Recht.

"Genau dafür gibt es die Wirtschaftlichkeitsprüfung und auch genau dafür wurde die Mindestleistung der Lebenswahrheit angepasst, dass sich die Selbständigen durch die Mindestleistung die teuren Beiträge in ihren Versorgungswerken erstatten ließen."

Das war und ist leider nie so gewesen. Selbständige haben niemals "Ihre teuren Beiträge in die Verworgungswerke" erstattet bekommen. Unabhängig wie hoch die Beiträge für das Versorgungswerk waren/sind, waren die Erstattungen durch das BAPersBw immer gedeckelt, nämlich auf 60 Prozent der Leistungen aus dem USG als Bemessungsgrundlage. Seit letztem Jahr sind dies 80 %. Aber das Gehalt als Selbständiger oder seine "teuren Beiträge" war dabei niemals Bemessungsgrundlage und spielte keine Rolle.
Autor F_K
 - 06. Februar 2021, 14:51:10
@ Oscar:

Warum ist eine "Ruhendstellung" so komplex?

Z. B. die Ruhestellung meiner PKW ist eine Email mit Anhang (die Zuziehung), und alles ist erledigt.
.. und selbst wenn es komplexer wäre, ist es ja jedesmal das gleiche Formular, einmal abspeichern, Daten ändern und "fertig".
Autor Oscar
 - 06. Februar 2021, 14:43:11
Ich meinte natürlich Leistungen nach § 7 USG für Selbständige
Autor Oscar
 - 06. Februar 2021, 14:36:22
@ F_K: Nun zum einen ist die berufsspezifische Anmeldungen so komplex, dass man sich nicht für einen Monat wieder abmeldet. Zum anderen ist eine Nebentätigkeit gemäß der neuen Regelung A2-1300/0-0-2 "Die Reserve" Nr. 2059 auch ausdrücklich zulässig und nicht genehmigungspflichtig (natürlich unter den üblichen Voraussetzungen). Das läßt sich auch gar nicht anders bewerkstelligen. Weil man nicht laufende Verträge einfach kündigen und nach der RDL wieder aufnehmen kann. Falls man im Übrigen Leistungen für Selbständige gem. § 6 USG geltend macht, die auch erheblich höher sind, gilt die Arbeit als nicht unterbrochen. Obwohl man in der Zeit als RDL dient. Dann sind aus diesen höheren Zahlungen allerdings auch die Beiträge für das Versorgungswerk abzuführen.
Autor F_K
 - 05. Februar 2021, 13:29:24
Frage:
Warum wird die Selbstständigkeit nicht unterbrochen?
Autor Andi8111
 - 05. Februar 2021, 13:22:48
Das ist aber doch keine Schlechterstellung. Rein rentenrechtlich erwirbt man dadurch ja Anwartschaften auf genau die Rentengröße, die ein anderer, nicht selbständiger RDL eben auch erworben hat.

Grundsätzlich gilt bei allen Fragen zum Finanziellen bei RDL folgendes zu beachten:

- RDL werden nur dann herangezogen, wenn die Dienstleistung bsp. Vakanzen deckt (Ausnahme RDL für Lehrgänge und sonstige Ausbildungszwecke) und somit ein Nutzen darauf gezogen werden kann.
- Dienstleistungen dienen nicht dazu, irgendwelche RDL in "Lohn und Brot" zu bringen, weil sie anderweitig keine andere Möglichkeit haben.
- Die Entschädigungen durch das USG und andere daran angelehnte Bestimmungen und Weisungen dienen ausschließlich dazu, den Unterhalt zu sichern und unbillige Härten, welche sich durch den Wehrdienst und die Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes ergeben, abzumildern.
- In manchen Konstellationen war es für einige RDL schon imm unattraktiv, zu Dienstleistungen herangezogen zu werden; bsp. niedergelassene Ärzte oder eben Selbständige.
- Genau dafür gibt es die Wirtschaftlichkeitsprüfung und auch genau dafür wurde die Mindestleistung der Lebenswahrheit angepasst, dass sich die Selbständigen durch die Mindestleistung die teuren Beiträge in ihren Versorgungswerken erstatten ließen.

Ist das soweit verständlich ausgedrückt?
Autor Oscar
 - 05. Februar 2021, 13:03:31
Hallo Pille,

vielen lieben Dank für Deine Antwort. So, wie Du es sagst, ist es ja auch grundsätzlich richtig. So lief es ja auch bis August 2019. Allerdings ist die Voraussetzung dafür eine Befreiung von der Versicherungspflicht. So steht es auch unter deinem geschickten link. Die Befreiung von der Versicherungspflicht liegt bei Selbständigen im Sinne des § 2 Nr. 9 aber nicht vor, da sie nicht unter die Rentenversicherungspflicht fallen und sich deswegen auch nicht befreien lassen brauchen. Dafür besteht für sie eine Pflichtversicherung im entsprechenden Versorgungswerk. Nun wird aber argumentiert, dass du Beantragung der Mindestleistung die rentenversicherungsfreie Tätigkeit unterbrochen wird und Rentenversicherungspflicht dadurch eintritt. Das führt eben zur folgenden Situation: Ins berufsständische Versorgungswerk zahlt man weiter ein, da die selbständige Tätigkeit natürlich nicht unterbrochen wird. Entsprechende Beiträge übernimmt die Bundeswehr nicht mehr, zahlt dafür aber an die Deutsche Rentenversicherung. Das führt erstns dazu, dass man nun grundsätzlich in 2 Rentenversicherungssystemen versichert ist. Ich meine wie gesagt mal irgendwo gelesen zu haben, dass der Gesetzgeber dies eigentlich so nicht gewollt hat. Zweitens ist der Anspruch bei bei der Rentenversicherung aber auch nichts wert, da ein Rentenversicherungsanspruch erst nach 5 Jahren (60 Monaten) Beitragszeiten entsteht und man als langjähriger Selbständiger mangels rentenversichungspflichtigen Zeiten meilenweit davon entfernt ist. Die Beiträge in die Rentenversicherung sind für den Reservedienstleistenden somit verloren. Ergo ist die neue Verwaltungspraxis eine bedeutende Schlechterstellung für den Reservedienstleistenden.
Viele Grüße,
Oscar
Autor Pille
 - 05. Februar 2021, 11:04:42
Moin Oscar,

ich würde die infos unter

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/arbeitsplatzschutzgesetz-und-eignungsuebungsgesetz

so interpretieren, dass eine Erstattung der Beiträge für das Versorgungswerk auf Antrag möglich ist:

Zitat aus einem der dort befindlichen Dokumente:

"...sind Sie selbständig tätig, so haben Sie- bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen und innerhalb von vorgegebenen Höchstgrenzen- grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung".

Eventuell hilft es mal beim Versorgungswerk nachzufragen.

MkG
Pille
Autor Oscar
 - 15. Januar 2021, 17:34:52
Ich beschäftige mich gerade mit folgender Problematik und vielleicht geht es ja noch jemanden hier genauso und man kann sich darüber austauschen.

Konstellation:

Reservedienstleistender ist Selbständiger und Angehöriger eines Versorgungswerks, ergo keine Versicherungspflicht und auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 SGB VI. Er zahlt dafür entsprechende Beträge in sein Versorgungswerk.

Lage bis August 2019: Beantragt der Reservedienstleistende Leistungen für Selbständige nach § 6 USG n.F., bekommt er einen Verdienstausfall und zahlt daraus seine Beiträge an sein Versorgungswerk. Nimmt er nur die Mindestleistung nach § 8 USG n.F. in Anspruch, kann er sich nach § 14 b ArbPlSchG die Beiträge an sein Versorgungswerk in begrenzter Höhe für den Zeitraum seiner Reservedienstleistung zurückholen.

Die Mindestleistung hat den Vorteil, dass man mangels ansonsten notwendiger Wirtschaftlichkeitsprüfung auch mehr als 28 Tage üben kann.

Lage seit August 2019: Nun hat das BAPersBw (wohl aufgrund Drucks der Deutschen Rentenversicherung Bund) seine Verwaltungspraxis geändert. Bei Leistungen nach § 6 USG n.F. bleibt alles gleich. Bei der Mindestleistung nach § 8 USG n.F. wird nun aber die Meinung vertreten, dass man Rentenversicherungspflichtig sei. Entsprechend werden Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.

Dies führt zu folgender Konsequenz: Die Beiträge an das Versorgungswerk trägt man weiterhin selbst, da Pflichtversicherung. Dafür gibt es nun keine Kompensation mehr. Dafür wird nun in die Deutschen Rentenversicherung eingezahlt. Ich meine mich zu erinnern, dass der Gesetzgeber eine doppelte Pflichtversicherung mit doppelter Beitragspflicht eigentlich vermeiden wollte. Insbesondere da die Beiträge an die Deutschen Rentenversicherung schön und gut sind, dem Reservedienstleistenden aber nichts bringen, da ein Rentenversicherungsanspruch erst nach 5 Jahren (60 Monaten) Beitragszeiten entsteht und er als Selbständiger mangels rentenversichungspflichtigen Zeiten meilenweit davon entfernt ist. Die Beiträge in die Rentenversicherung sind für den Reservedienstleistenden somit verloren. Ergo ist die neue Verwaltungspraxis eine bedeutende Schlechterstellung für den Reservedienstleistenden.

Vielleicht geht es anderen hier genauso oder wir haben einen Experten im Forum, der einem weiterhelfen kann. Gerne auch per PN.