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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 11. Februar 2021, 14:15:35
Damit ich nicht falsch verstanden werde...

Es gibt Amtshilfe im Rahmen des GG + SG und die dazu erlassenen Vorschriften zur Umsetzung.

Und wenn Dienst im Rahmen der Amtshilfe geleistet wird ... wird dies in der dazugehörigen Befehlslage auch so formuliert.

Und dann gelten die dafür vorgesehenen Vorgaben des BMVg zur Umsetzung.

Und hier kann es zu Ansprüchen kommen ... oder nicht ... je nach Einzelfall ...

Dies zu bewerten, also ob der § 30 c Abs 4 , Nr 2 SG vorliegt, ist eben Aufgabe der dafür Verantwortlichen.

Wird dies festgestellt ... sind die erworbenen Ansprüche entsprechend in FvD oder ATZ auszugleichen.

Deshalb ist eine pauschale Aussage wie "...Gibt es bei uns nicht mehr..." m.E. nicht haltbar ... weil ggf. sich "morgen" die Lage für die Einheit so darstellen kann, dass der 30c (4) festgestellt wird...

(Meine bisherigen Aussagen bezogen sich auf den Fall : DAS der § 30 c Abs 4 , Nr 2 SG für anwendbar erklärt wird)


§ 30 c Abs 4 SG = Ausnahmetatbestände

"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,

2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,

3.
mehrtägigen Seefahrten,

4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie

5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden."



Autor F_K
 - 11. Februar 2021, 12:04:04
Ich lese den 30 c eben als AUSNAHMEregelung, die einige BEISPIELE aufzählt, bei denen ATB befohlen werden kann, aber eben nicht muss.

Bei Amtshilfe im "Normalbetrieb" sehe ich da keine zwingende Notwendigkeit - weder rechtlich, noch sachlich.
Autor 200/3 ohne LoginDaten
 - 11. Februar 2021, 12:00:05
Ich bin da voll bei F_K, Rahmendienstzeit wird bei uns z.B. nur minimal überschritten, je nach Einsatzort max. 1h-2/Tag, bei Vielen auch gar nicht, daher ist eine Verhältnismäßigkeit für ATB bei uns, meiner persönlichen Meinung nach, definitiv nicht gegeben.
Wäre dennoch interessant, ob der 30c nun ein Muss für ATB bei Amtshilfe formuliert oder ein Kann. Ich seh da ehrlich gesagt nicht so ganz durch und wäre für Erleuchtung dankbar.
Autor pengpeng
 - 11. Februar 2021, 10:25:37
Ich bin erst anfang Januar dem HLA zugeführt worden und habe mich schon sehr darüber gewundert, dass überhaupt 30c ausgezahlt wurde, denn meistens ging die Dienstzeit nur von 0800 - 1400 .
Sehr gut Verpflegung kostenlos, Getränke kostenlos, super Arbeisklima, deshalb tut es mir auch überhaupt nicht weh, dass es nun kein 30c mehr gibt.

Was mich doch wundert, ich dachte, dass bei eine HLA 30c. gezahlt werden MUSS .


Natürlich gab es auch zwischendurch Tage, an denen deutlich länger gearbeitet werden musste, sowie das fast jedes Wochenende dienst ansteht.
Autor F_K
 - 11. Februar 2021, 09:33:09
Mein Verständnis ist, dass der Soldat im Rahmen seiner REGELdienstzeit Amtshilfe leisten kann / muss, auch OHNE das ein ATB befohlen ist.

Dann fällt weder eine Vergütung noch "Abfeiern" von Überstunden an - er leistet eben Regeldienst.

Natürlich KANN der Dienstherr ATB anordnen, wenn SO VIELE Überstunden anfallen würden, dass dies sinnvoll ist. Ich kann aber keine Verpflichtung dazu erkennen.

Oder verstehe ich da etwas falsch?
Autor LwPersFw
 - 10. Februar 2021, 22:44:55
Zitat von: Thomi35 am 10. Februar 2021, 21:16:54

Daraus ergibt sich m. E., wenn alle Tage der Amtshilfe durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden, dann gibt es logischerweise auch keinen Zuschlag im Sinne des § 50a Abs. 2 BBesG.

Oder liege ich hier irgendwo falsch?

So ist es ... und so ist auch die "Zielrichtung" des Gesetzgebers.

Wie beim Ausgleich von Mehrarbeit, soll es mit Vorrang einen zeitlichen Ausgleich geben ... und einen finanziellen nur, wenn dies nicht möglich ist.

Dies haben aber Viele ... auf allen Ebenen... in allen Dienstgraden... immer noch nicht begriffen...

Und in beiden Fällen... legen die zuständigen Disziplinarvorgesetzten den Zeitpunkt des Ausgleich fest.
Tragen mithin die Verantwortung und Pflicht für den Ausgleich.
Der Soldat kann nur Vorschläge machen...

Autor LwPersFw
 - 10. Februar 2021, 22:26:30
Zitat von: 200/3 am 10. Februar 2021, 22:15:24
ZitatWenn "nur" Amtshilfe im Rahmen normaler Dienstzeiten geleistet wird, wo soll dann ein ATB entstehen?
Die tatsächliche "Arbeitszeit" ist bei ATB unerheblich. Wenn bspw. für einen Übungsplatzaufenthalt ATB angeordnet ist, dann kann ich auch morgens 10min TD am Fhrzg machen (lassen und beaufsichtigen) und den Rest des Tages biertrinkend bei Schnitzel-Pommes in der Betreuungseinrichtung hocken. Und am nächsten Tag steh ich um 0200 auf der Matte und rödel bis 2300 die Schießbahn hoch und runter. Das gibt für beide Tage gleichermaßen FvD bzw. Taler da nur der Tag als solches betrachtet wird.

Es hat bei uns dennoch zu absolutem Unverständnis geführt, auch bei den direkt betroffenen Kameraden, dass man für "Telefondienst" im GA von 0800-1600Uhr inklusive abends zuhause bei Mutti 91,- kassiert und damit Netto fast so viel wie die Soldaten im KFOR-Einsatz,
Das soll es in unserem Verband nun seit Beginn Februar auch nicht mehr geben, egal ob man am Telefon sitzt oder den lieben langen Tag Abstriche im Seniorenheim macht.

Deswegen meine Frage nach "nicht-formaler" Amtshilfe. Gibt es da Unterscheidungsmerkmale? Gleicher "Job" aber andere formelle Grundlage?

Nicht falsch verstehen, ich hab selber grad die Torte im Gesicht und darf tagtäglich "Stäbchen rein, Spender sein" spielen...sehe ich aber als selbstverständlichen Dienst und bin vollends zufrieden, wenn mir die tatsächlich geleistete Mehrarbeit in Form von Stunden gutgeschrieben wird.

Dann möchte ich gern einmal die Befehle sehen, die den Einsatz der Soldaten im zivilen Bereich regeln...

... denn :

https://www.bundeswehr.de/de/organisation/streitkraeftebasis/aktuelles/die-bundeswehr-hilft-auf-antrag--275218

https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/klare-regeln-einsatz-im-innern-254332
Autor 200/3
 - 10. Februar 2021, 22:15:24
ZitatWenn "nur" Amtshilfe im Rahmen normaler Dienstzeiten geleistet wird, wo soll dann ein ATB entstehen?
Die tatsächliche "Arbeitszeit" ist bei ATB unerheblich. Wenn bspw. für einen Übungsplatzaufenthalt ATB angeordnet ist, dann kann ich auch morgens 10min TD am Fhrzg machen (lassen und beaufsichtigen) und den Rest des Tages biertrinkend bei Schnitzel-Pommes in der Betreuungseinrichtung hocken. Und am nächsten Tag steh ich um 0200 auf der Matte und rödel bis 2300 die Schießbahn hoch und runter. Das gibt für beide Tage gleichermaßen FvD bzw. Taler da nur der Tag als solches betrachtet wird.

Es hat bei uns dennoch zu absolutem Unverständnis geführt, auch bei den direkt betroffenen Kameraden, dass man für "Telefondienst" im GA von 0800-1600Uhr inklusive abends zuhause bei Mutti 91,- kassiert und damit Netto fast so viel wie die Soldaten im KFOR-Einsatz,
Das soll es in unserem Verband nun seit Beginn Februar auch nicht mehr geben, egal ob man am Telefon sitzt oder den lieben langen Tag Abstriche im Seniorenheim macht.

Deswegen meine Frage nach "nicht-formaler" Amtshilfe. Gibt es da Unterscheidungsmerkmale? Gleicher "Job" aber andere formelle Grundlage?

Nicht falsch verstehen, ich hab selber grad die Torte im Gesicht und darf tagtäglich "Stäbchen rein, Spender sein" spielen...sehe ich aber als selbstverständlichen Dienst und bin vollends zufrieden, wenn mir die tatsächlich geleistete Mehrarbeit in Form von Stunden gutgeschrieben wird.
Autor LwPersFw
 - 10. Februar 2021, 22:14:08
Zitat von: F_K am 10. Februar 2021, 21:20:00
Gegenfrage :

Wenn "nur" Amtshilfe im Rahmen normaler Dienstzeiten geleistet wird, wo soll dann ein ATB entstehen?

Weil es bei den im Gesetz genannten Tatbeständen nicht um Mehrarbeit geht, sondern um den Dienst in den Tatbeständen.


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68031.0.html
Autor Thomi35
 - 10. Februar 2021, 21:21:52
Zitat von: 200/3 am 10. Februar 2021, 21:10:01
Ernstgemeinte Frage:
Gibt es auch nicht-formale Amtshilfe?

In Bezug auf die Arbeitszeit muß die Amtshilfe (§30c Abs. 4 Nr. 2 SG) nach § 22 Abs. 1 SAZV angeordnet werden. Hierfür ist die Inspekteurin oder der Inspekteur oder eine von ihr/ihm bestimmte nachgeordnete Stelle zuständig.
Autor F_K
 - 10. Februar 2021, 21:20:00
Gegenfrage :

Wenn "nur" Amtshilfe im Rahmen normaler Dienstzeiten geleistet wird, wo soll dann ein ATB entstehen?
Autor Thomi35
 - 10. Februar 2021, 21:16:54
Wenn ich § 23 Abs. 3 Nr. 2 SAZV richtig verstanden habe, dann wird mit jedem Tag der Amtshilfe (§ 30c Abs. 4 Nr. 2 SG) ein Anspruch von einem Tag FvD erworben. Nach § 50a Abs. 1 BBesG (s. o.) muß hierbei je Monat der Tätigkeit ein Tag FvD tatsächlich gegeben werden. Alle weiteren (nicht gewährten) Tage FvD sind entsprechend zu vergüten (§ 50a Abs. 2 BBesG).

Daraus ergibt sich m. E., wenn alle Tage der Amtshilfe durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden, dann gibt es logischerweise auch keinen Zuschlag im Sinne des § 50a Abs. 2 BBesG.

Oder liege ich hier irgendwo falsch?
Autor 200/3
 - 10. Februar 2021, 21:10:01
Ernstgemeinte Frage:
Gibt es auch nicht-formale Amtshilfe?
Autor LwPersFw
 - 10. Februar 2021, 19:52:10
Zitat von: pengpeng am 10. Februar 2021, 12:59:54
Der Kommandeur hat mitgeteilt, dass es kein 30c mehr für die Amtshilfe bei uns geben wird.

Wenn Dienst im Rahmen der formalen Amtshilfe geleistet wird, können die dafür gesetzlich erworbenen Ansprüche nicht ausgeschlossen werden.

D.h. es muss FvD ... mindestens 1 Tag ( Heer mehr ) ... gewährt werden, ersatzweise finanzielle Vergütung nach § 50a BBesG von Amts wegen.

Die Einheit muss dann die Bewilligungsbescheide erstellen und dann gilt für

+ BS/SaZ zahlt BVA / nicht steuerfrei
+ FWDL zahlt Wehrsold zahlende Stelle / 80% vom Betrag für BS/SaZ / nicht steuerfrei
+ RDL zahlt USG-Stelle / 70% vom Betrag für BS/SaZ / steuerfrei


Autor JensMP79
 - 10. Februar 2021, 13:56:41
Es gibt keine Allgemein gültige Antwort auf die Frage nach dem "Zuschlag".

Letzten Endes gibt es einen Befehl in dem das geregelt ist.