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Autor restan
 - 08. März 2021, 18:58:14
Zitat von: whitelatino am 03. März 2021, 17:04:50
@restan
Ich bin ebenfalls brasilianischer Staatsbürger, habe jedoch rechtzeitig zum Vollenden des 18. Lebensjahrs verweigert, da ich
a) im Ausland (Deutschland) lebe und
b) zu diesem Zeitpunkt der Bewerbungsprozess OA in vollem Gange war.

Hast du dich im ersten Halbjahr, in dem du 18 wurdest, bei deinem zuständigen brasilianischen Konsulat zur Erfassung vorgestellt? Ohne das entsprechende Dokument wirst du nämlich wohl kaum noch einen gültigen Pass haben, oder spätestens bei der Neuausstellung in die Röhre gucken:
"Die folgenden Informationen betreffen nur männliche brasilianische Staatsbürger:

§ Brasilianische Staatsbürger zwischen 18 und 45 Jahren sind dem Gesetz nach militärpflichtig. Im ersten Halbjahr des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, müssen Brasilianer in der Konsularabteilung persönlich vorstellig werden, um sich als Wehrpflichtiger erfassen zu lassen.

§ Der Besitz eines gültigen Militärdienst-Ausweises ist Voraussetzung u.a. für die Beantragung eines brasilianischen Reisepasses, einer CPF-Steuernummmer oder eines Wahlausweises (título de eleitor) bis man das Alter von 45 Jahren erreicht hat."
Quelle: http://berlim.itamaraty.gov.br/de/militardienst.xml

Hallo ich weiß, was da steht. Dies gilt aber nur, soweit man im Ausland lebt (L4375 Art. 29 lit. c). Ich will jedoch in Brasilien dauerhaft wohnen. Ich bin auch bereits registriert.
Autor whitelatino
 - 03. März 2021, 17:04:50
@restan
Ich bin ebenfalls brasilianischer Staatsbürger, habe jedoch rechtzeitig zum Vollenden des 18. Lebensjahrs verweigert, da ich
a) im Ausland (Deutschland) lebe und
b) zu diesem Zeitpunkt der Bewerbungsprozess OA in vollem Gange war.

Hast du dich im ersten Halbjahr, in dem du 18 wurdest, bei deinem zuständigen brasilianischen Konsulat zur Erfassung vorgestellt? Ohne das entsprechende Dokument wirst du nämlich wohl kaum noch einen gültigen Pass haben, oder spätestens bei der Neuausstellung in die Röhre gucken:
"Die folgenden Informationen betreffen nur männliche brasilianische Staatsbürger:

§ Brasilianische Staatsbürger zwischen 18 und 45 Jahren sind dem Gesetz nach militärpflichtig. Im ersten Halbjahr des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, müssen Brasilianer in der Konsularabteilung persönlich vorstellig werden, um sich als Wehrpflichtiger erfassen zu lassen.

§ Der Besitz eines gültigen Militärdienst-Ausweises ist Voraussetzung u.a. für die Beantragung eines brasilianischen Reisepasses, einer CPF-Steuernummmer oder eines Wahlausweises (título de eleitor) bis man das Alter von 45 Jahren erreicht hat."
Quelle: http://berlim.itamaraty.gov.br/de/militardienst.xml
Autor F_K
 - 03. März 2021, 09:58:56
@ Restan:

Bei aller Liebe - Du hast einen Bachelor!? Wirklich?!

Warum sollte ein erfolgreicher Eintritt (in welche Streitkräfte auch immer), also eine erfolgreich gemeisterte Musterung (die ja eine körperliche / geistige Eignung feststellt), eine charakterliche Ungeeignetheit begründen?
Autor restan
 - 03. März 2021, 09:27:38
Hallo, ich bekam heute die Antwort von einem bras. Rechtsanwalt. Er sagt, ich könnte auch in diesem Falle eingezogen werden. Der Eintritt in eine fremde Streitkraft begründet nicht die charakterliche Ungeeignetheit.
Autor F_K
 - 28. Februar 2021, 14:06:04
Insbesondere ist ja zu unterscheiden,  ob FREIWILLICH Wehrdienst geleistet wird oder weil es PFLICHT ist - Fwdl ist keine Pflicht.
Autor wolverine
 - 28. Februar 2021, 14:05:27
Das Internet sagt, dass die meisten Brasilianer keinen Wehrdienst leisten müssen und bei einer Stärke von 360.000 Mann ist das bei der Bevölkerung auch plausibel.
Autor ulli76
 - 28. Februar 2021, 13:45:24
Gibt es ein brasilianisches Wehrfplichtgesetz,was besagt, dass auch Wehrdienst in anderen Ländern angerechnet wird?
Wenn ja, wird sich überhaupt an das Gesetz gehalten?
Wenn nein, wie zuverlässig sind die Informationen darüber, dass es zumindest gelebte PRaxis ist?
Autor restan
 - 28. Februar 2021, 13:25:18
Ich kann aus rechtlichen Gründen die brasilianische Staatsbürgerschaft nicht verlieren. Ein Verlust ist nur möglich, wenn die Einbürgerung aufgrund Verfassungsfeindlich zurückgenommen wurde oder wenn man eine andere Staatsbürgerschaft annimmt und weitere Voraussetzungen vorliegen.
Autor F_K
 - 28. Februar 2021, 08:24:57
Würde man, gerade als Jurist, nicht erstmal die Rechtslage klären?
Autor justice005
 - 28. Februar 2021, 07:54:19
Man könnte ihn vielleicht als Fwdler in einer G1-Abteilung in einem Kommando einsetzen. Offiziell zwar natürlich als Hilfskraft, aber trotzdem könnte er sich da ggf. auch fachlich nützlich machen.
Autor Ralf
 - 28. Februar 2021, 06:12:48
Die Verwendungsmöglichkeiten als FWDL beinhalten die ganze Palette an Verwendungen der Bundeswehr. In den 9 Monaten wirst du aber auch nur als Hilfskraft eingesetzt, denn 3 Monate Grundausbildung und dann je nach Verwendung noch einige Wochen oder Monate Ausbildung in der Tätigkeit.
Vielleicht hat ja eines der Bundesämter der Bw Verwendung im Stabsdienst. Das wird dann halt "knicken, lochen, abheften" sein, denn von den Bw-spezifischen Gesetzen, Erlassen und Verordnungen hast du ja keine Ahnung. Ich weiß nicht genau, was du dir da vorstellst, was du machen könntest.
Autor Felsenstreifenhörnchen
 - 28. Februar 2021, 06:01:42
Zitat von: restan am 28. Februar 2021, 01:04:23
Ein Freund sagte allerdings, dass man nicht aufgenommen wird, wenn man bereits bei einer anderen Macht Wehrdienst geleistet hat.

Ich kann selbst keine belastbaren Aussagen zur Situation machen, würde aber gerade dir, als jemand mit juristischem Hintergrund, sicherstellen, dass das der Wahrheit entspricht. Aus meiner Erfahrung der Sicherheitsüberprüfung könnte das exakte Gegenteil der Fall sein. Wir hatten eine Person im Assessment die bereits in der Fernmeldetruppe dient. Bei einer Unterhaltung meinte die Person zu mir "Als ich damals meine erste Überprüfung hatte wurde ich auf eine Staatsbürgerschaft aufmerksam gemacht von der ich selbst gar nichts wusste. Man hatte mir geraten bei der Botschaft anzurufen um den Abgabeprozess der Staatsbürgerschaft zu starten, denn wenn ich Fuß in die Botschaft setze könnte ich dann und dort zum Dienst in diesem Land verpflichtet werden". War sicher mit einem kleinen Augenzwinkern gemeint, aber dennoch ist das nicht von der Hand zu weisen. Wenn man bereits in der Bundeswehr war, dann hat man ja Kenntnisse über die inneren Prozesse der Bundeswehr. Das macht einen eventuell nicht weniger sondern mehr interessant für eine andere Armee.
Autor restan
 - 28. Februar 2021, 01:04:23
Guten Abend,
ich habe eine Frage hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeit als FWDLer. Ich habe - neben einem juristischen Bachelorabschluss - das erste juristische Staatsexamen nahezu bestanden - der Schwerpunkt fehlt noch - und will nach dem zweiten Examen für 9 Monate zur Bundeswehr als FWDLer. Der Grund liegt darin, dass ich entweder in Brasilien ein ausländisches grundständiges Rechtsstudium (in Brasilien) oder Pharmazie (allerdings in Deutschland) studieren will. Ich habe auch die brasilianische Staatsbürgerschaft. Vermöge dessen kann es sein, dass ich zum Wehrdienst (serviço militar obrigatório) in Brasilien eingezogen werde, sobald ich in Brasilien einen Wohnsitz anmelde. Während des Studiums wäre ich zwar vom Militärdienst befreit, allerdings kann ich danach noch eingezogen werden. Zwar ist das in Brasilien nicht sonderlich wahrscheinlich, allerdings ist das brasilianische Militär - nach Aussagen von anderen Brasilianern -das wohl undurchsichtigste Konstrukt was es gibt. Ein Freund sagte allerdings, dass man nicht aufgenommen wird, wenn man bereits bei einer anderen Macht Wehrdienst geleistet hat.
Was sind so die Verwendungsmöglichkeiten als FWDLer? Ist es möglich solche Tätigkeiten auszuüben, die der beruflichen Vorbildung entspricht?