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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: didi62 am 03. März 2021, 08:41:39
Gem ZDv A1-1800/0-6570 Anhang Teil A Nr. 3. Abs. 2 ist ein Soldat während der ersten 6 Monate zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Darüber hinaus sind nach Nr. 4 Abs. 1 Soldaten unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, bis zur Vollendung des 25. Lj zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Da in Ihrem Fall keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, besteht somit auch keine Verpflichtung zum Wohnen in der GU. Somit ist, da keine Verpflichtung zum Wohnen in der GU, auch ein Antrag auf Befreiung nicht notwendig.
Zur Berechnung einfach eine Bescheinigung der für die Unterkunftsvergabe zuständigen Stelle, dass keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, an das zuständige BVA senden.