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Zusammenfassung

Autor Waldmarsch
 - 24. April 2021, 11:44:04
Vielen Dank für die ausführliche und hilfreiche Antwort! :)
Autor LwPersFw
 - 23. April 2021, 19:29:01
Um @Ralf zu ergänzen:


Aus der Vorschrift C-2213/6

309. Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten, 
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen Gründen), auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist hierbei nur, dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt."

und 

,,305. Im Interesse der Betroffenen sind die nachfolgenden Vorgaben über die Bestätigung 
und Berücksichtigung einer Wohnung mit besonderer Sorgfalt zu beachten. 
Die dazu vorgeschriebene Meldung (Formular Bw-2857 (Bestätigung und Berücksichtigung 
einer Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG)) ist stets unverzüglich zu erstellen."


Also ...

ZitatAlso unterm Strich möchte ich fragen, ob ich die Guides insofern richtig verstanden habe, das ich nur die alte Anerkennung der Wohnung als Nachweis benötige und eine aktuelle TG-Abrechnung, um die neue Wohnung beim BA Pers anerkennen zu lassen und weiter TG §6 erhalten darf?

Ja, als Anlage zum Antrag auf Anerkennung + neuer Mietvertrag/Meldebescheinigung

... und das kann der Pers auch in der von Ralf im Link genannten GAIP nachlesen ...


Gleiches gilt auch für eine Zusage der UKV mit aufschiebender Wirkung.

TG würde nur wegfallen, wenn man in das Einzugsgebiet der Stammeinheit zieht. ( unter 30 km )
Autor Ralf
 - 23. April 2021, 18:56:16
Eigentlich gar nicht so schwer zu finden: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68788.msg699598.html#msg699598
Steht auch in der GAIP im IntranetBw.
Autor Waldmarsch
 - 23. April 2021, 18:10:11
Hey. Danke für die schnelle Antwort.

Ich habe meine ReFü zuständige und sehr nette Dame gefragt. Diese sagte mir, das sie mir das nicht beantworten kann, weil die Anerkennung der Wohnung BA Pers Angelegenheit ist und das nicht ihr Zuständigkeitsbereich wäre. Fand ich wenigstens ehrlich.

Im Forum habe ich knapp eine Stunde Beiträge zum Thema TG gelesen. Die meisten waren aber entweder komplexer, weil noch eine Versetzung hinzu kam, oder zu den Eltern oder ins Einzugsgebiet gezogen, Wohnung über 100km weit weg war oder oder oder... ODER eben vor 2019 verfasst und dann wusste ich nicht, ob das überhaupt nicht aktueller Stand ist, weil seit 2019 die 3 + 5 Regelung greift.

Wollte davon absehen, das alles noch mit in den Thread zu schreiben, um ihn möglichst schlank zu halten.

(Und falls ich doch etwas im Forum übersehen habe, bitte ich um harte und ungerechte Bestrafung.)  ::)
Autor Andi8111
 - 23. April 2021, 18:01:50
Ja. Anspruch bleibt bestehen. Dazu vielleicht auch die Unmengen an Threads lesen.. Zudem: Perser kennen sich meist nichtmal mit der Personalführung aus, zudem heißen sie PersFw, weil sie keine ReFüFw sind. Bei Fragen zu Nebengebührnissen ist entweder der ReFü oder das Servicecenter Travelmanagement Bw zu fragen...
Autor Waldmarsch
 - 23. April 2021, 17:57:50
Hallo zusammen,

ich habe meine Wohnung 2018 über das Karrierecenter anerkennen lassen. Seit Januar 2019 bin ich in der BW und beziehe seit ca. einem Jahr TG nach §6, also täglicher Heimkehrer.

Ich wohne 73 km von der Dienststelle weg und ziehe nun aus privaten Gründen in eine Wohnung, welche 70 km von der Dieststelle weg ist.

Nun noch die Eckdaten:

- Die Dienstelle bleibt die gleiche

- Ich bin ledig

- Die neue Wohnung entspricht ebenfalls den Vorgaben nach §10 Abs 3 BUKG

- Die 3+5 Regelung habe ich noch nicht untschrieben, da sie mir (noch) nicht eröffnet wurde - ich laufe also aktuell noch nach der alten Regelung

- Lebenspartner (ebenfalls Soldat) zieht auch in die neue Wohnung aber wir sind nicht verheiratet

- Der räumliche Zusammenhang vom Kommandeur wurde schriftlich nie hergestellt, da das Karrierecenter die erste Anlaufstelle für die Anerkennung war.

Hier der Grund, warum ich frage:

Mein Perser sagt, ich würde kein Trennungsgeld nach dem Umzug mehr erhalten, da ich nicht verheiratet sei und ich die Dienststelle nicht wechsle. Die Wohnung würde zwar anerkannt aber TG würde ich erst wieder bekommen, wenn ich die Dienststelle wechseln würde. Es sei denn, ich wäre verheiratet, dann wäre das etwas anderes. Darauf fußt seine Begründung. Auf meinen Hinweis, das ich ja bereits TG 6 beziehe, sagte er, das spiele keine Rolle... Und nun bin ich verunsichert...

Ich habe daraufhin im Intranet recherchiert und die Handlungsguides zum TG und ein Formular gefunden, welches etwas anderes sagt:

Im Grund nämlich, das ich auch weiterhin TG 6 erhalte, so lange ich nicht ins Einzugsgebiet ziehe, die Wohnung weiter als 100 km entfernt ist und die Wohnung den Vorgaben nach §10 Abs 3 BUKG entspricht.

Dort steht auch, das die Bestätigung des räumliche Zusammenhanges durch den Kommandeur entfällt, wenn man TG Empfänger ist. Soweit mir bekannt ist, kann der Kommandeur den räumlichen Zusammenhang nämlich  zwischen 50-100 km in Eigenverantwortung zusammenhängen oder eben nicht, was sich dann auf die Zahlung des TG´s auswirkt. Sind meine Info´s diesbezüglich korrekt? Ich diesen Begriff "räumlichen Zusammenhang" ehrlich gesagt vorher gar nicht. Interessiert mich einfach.


Also unterm Strich möchte ich fragen, ob ich die Guides insofern richtig verstanden habe, das ich nur die alte Anerkennung der Wohnung als Nachweis benötige und eine aktuelle TG-Abrechnung, um die neue Wohnung beim BA Pers anerkennen zu lassen und weiter TG §6 erhalten darf?

Könnt ihr das so bestätigen?

Ich danke euch für eure Hilfe und wünsche ein schönes Wochenende, Kameraden!