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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 30. April 2021, 05:15:18
Es greift das Arbeitsplatzschutzgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/BJNR002930957.html
Das beinhaltet, dass du -sobald du die verbindliche Zusage hast (das ist die Aussforderung zum Dienstantritt aka Einberufungsbescheid)- diese deinem AG unverzüglich vorlegst. Das kann auch einen Tag vor DA sein, § 1 (3).
Autor upelham
 - 30. April 2021, 05:03:52
Hallo zusammen,

Ich bin 28, habe bereits ein ziviles duales Studium (BWL) hinter mir und bin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Ich habe mich Anfang Januar für die Offizierslaufbahn als ,,normaler" OA (nicht als Seiteneinsteiger) beworben. Da meine Bewerbung aber aufgrund meines abgeschlossenen Studiums automatisch als Seiteneinsteiger behandelt wurde und in der zuständigen Abteilung des BAPersBw länger zur Prüfung lag, habe ich den Termin beim ACFüKr erst am 8. Juni. Die aktuelle Situation mag auch dazu beigetragen haben.


Nun habe ich die telefonische Aussage bekommen, dass trotzdem noch theoretisch eine Einstellung zum 1.7. möglich wäre. (Alternativ gibt es dieses Jahr Einstellungstermine zum 1.8. und 1.10.)


Zu meinen Fragen: Ist eine so kurzfristige Einstellung vor dem Hintergrund meines Arbeitsvertrages tatsächlich denkbar? Wie läuft das in diesem Fall ab? Ich habe verstanden, dass aufgrund der Möglichkeit des Widerrufs das Arbeitsverhältnis für ein halbes Jahr ruht? Mit welcher Frist müsste dem Arbeitgeber das angezeigt werden?


Danke schon mal vorab für eure Antworten!