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Zusammenfassung

Autor alpha_de
 - 03. Mai 2021, 15:30:27
Bei doppelter Haushaltsführung können grds. Familienheimfahrten(1x/Woche bei auswärtigem.Verbleiben) steuerlich angesetzt werden.
Dabei können entweder die tatsächlichen Kosten oder die kürzeste einfache Entfernungit der Entfernungspauschale angesetzt werden.
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen sind anzurechnen. Diese erhält man bei Durchführung einer FHF nach der TGV.
Die Bw Tickets werden dagegen pauschal versteuert und sind damit eben keine steuerfreie Arbeitgebererstattung.

So setzt es auch die Steuersoftware an.

vgl. BFH, 18.04.2013, VI R 29/12
Autor wolverine
 - 03. Mai 2021, 14:55:19
Fahrten Wohnort - Arbeitsstätte sind einfach steuerlich absetzbar, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Der Fahrradfahrer oder Fußgänger soll keine Nachteile vor dem Autofahrer haben und kann die Km-Pauschale absetzen, obwohl ihm keine Kosten entstehen. Und was für 3 - 20 km in der Stadt gilt, gilt auch für die Strecke Köln - Berlin.
Die beiden nicht erstatteten Pendelfahrten nach Hause kann er also steuerlich absetzen, obwohl er ggfs. das kostenlose Bw-Token (heißt das so?) genutzt hat.
Autor DeltaEcho
 - 03. Mai 2021, 14:29:54
Zitat

Die Fahrten mit Bw Tickets lassen sich zusätzlich auch noch voll steuerlich geltend machen, da die Bw Tickets pauschal versteuert werden.

Kannst du diesen Sachverhalt etwas genauer erklären?
Autor alpha_de
 - 03. Mai 2021, 10:55:05
Ich weiss...
Autor F_K
 - 03. Mai 2021, 10:39:06
Der TE ist Beamter, kein Soldat.
Autor alpha_de
 - 03. Mai 2021, 10:19:14
Ja, die entfällt, lebt aber mir einer Versetzung/DP Wechsel auch am gleichen Standort wieder auf. Und gerade bei Soldaten bleibt kaum jemand länger als 8 Jahre auf dem gleichen DP.

Und das Pendeln geht, jede 2. Fahrt gibt es mittlerweile auch für Ledige als Familienheimfahrt, die 2. Fahrt kann mit Bw Ticket erfolgen, wer die Bahn nutzt, hat folglich nahezu keine Fahrtkosten.

Die Fahrten mit Bw Tickets lassen sich zusätzlich auch noch voll steuerlich geltend machen, da die Bw Tickets pauschal versteuert werden.
Autor F_K
 - 03. Mai 2021, 09:39:12
@ Alpha:

Es ging mir um die Grundsätzlichkeit.

Auf "Ewig" wird kein Trennungsgeld gewährt werden - und Beamte werden im Gegensatz zu Soldaten deutlich weniger versetzt.

Unabhängig davon ist ein so langes Pendeln wohl insgesamt keine so gute Idee.

(Wenn ich es richtig gelesen habe, entfällt mit dem Antrag 12 (4) dann die Umzugskostenvergütung).
Autor alpha_de
 - 03. Mai 2021, 09:28:08
@F_K Sorry aber die Antwort ist am Beliebigkeit kaum zu überbieten. Für Soldaten und Beamte gelten die Sonderregelungen Paragr 3 (3) und (4) sowie 12 (4) BUKG, die genau diese Fälle regeln und die Zeiträume festlegen.
Autor alpha_de
 - 03. Mai 2021, 09:25:40
Für Soldaten und Beamte der Bundeswehr gilt Paragr 3 (3) BUKG, die UKV wird zugesagt, aber die Zusage erst nach 3 Jahren wirksam, in dieser Zeit gilt die TGV. Auf Antrag kann (Paragr. 12 (4) BUKG) unter Verzicht auf die UKV für weitere 5 Jahre TG gewährt werden. Mit jeder Versetzung/DP Wechsel beginnt dieser Zeitraum 3/5 Jahre von vorne.

Siehe den ausführlichen Post hier im Forum von LwPersFw.
Autor F_K
 - 03. Mai 2021, 09:19:59
Um die Frage zu beantworten:

Niemand "zwingt" in Deutschland jemanden, einen Wohnsitz an einem bestimmten Standort zu nehmen.

Wird ein Beamter (dauerhaft) versetzt, wird natürlich ggf. die Umzugskostenvergütung zugesagt - mit der Folge, dass bei Umzugsunwilligkeit der Trennungsgeldanspruch irgentwann mal entfällt.

Trotzdem kann natürlich die Wohnung in Köln beibehalten werden.
Autor Manfred12
 - 03. Mai 2021, 08:58:21
Person X ist während der Ausbildungszeit Beamter auf Wiederruf und nach Abschluss Beamter auf Probe (Bund).

Zitat... ausführliche Übersicht zum neuen, seit 2020 geltenden Umzugsrecht.

Danke für den Hinweis.
Autor alpha_de
 - 02. Mai 2021, 22:05:40
Es fehlen Informationen zum Status (Soldat, Beamter, Angestellter) und hier im Forum ist eine ausführliche Übersicht zum neuen, seit 2020 geltenden Umzugsrecht.
Autor Manfred12
 - 02. Mai 2021, 19:14:19
Eine weitere Information, die ich vergessen hatte anzugeben. Person X ist ledig und plant regelmäßig an den Wochenenden von Berlin nach Köln zu pendeln.
Autor Manfred12
 - 02. Mai 2021, 19:05:20
Abend,

Person X lebt in Köln und hat ein Mietsverhältnis in einer anerkennungsfähigen Wohnung nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG). X führt zum 01.08.2021 eine zwölf monatige Ausbildung (Unterkunft wird bezahlt) an verschiedenen Standorten durch und ist Trennungsgeldempfänger gem. §3 TGV (Kostenerstattung für Heimfahrten zur Familie).

X wird nach Abschluss der Ausbildung in Berlin arbeiten (nicht sich ob es eine Versetzung oder Abordnung ist) und möchte seine Wohnung in Köln weiterhin beibehalten. Er hat also seinen Erstwohnsitz in Köln und nach Abschluss der Ausbildung möchte X seinen Zweitwohnsitz in Berlin mit monatlichen TG-Zahlungen finanzieren.

Meine Frage lautet:
Existiert eine Konstellation mit welcher die Behörde X dazu "zwingen" kann, seine Erstwohnung in Köln aufzugeben?

Aktuell sehe ich nur die folgende Option. In § 1 (2) 11 der TG-Verordnung steht:

ZitatVersetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes

In diesem Fall wird TG nur noch unter bestimmten Bedingungen gezahlt. Kann eine Versetzung von X nach Berlin mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung seitens Behörde erfolgen, ohne das X einen Antrag auf Umzugskostenvergütung gestellt hat?

Existiert noch eine andere Variante oder wird X "problemlos" das TG für seine Zweitwohnung gewährt?