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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 04. Mai 2021, 17:09:21
Achja, ist dieser Fall den ein "Sonderfall"?

Oder der Normalfall BGB Wohnzwecke länger als ein Jahr?

Aber schön, dass wir einer Meinung sind, dass ein Mietvertrag der einfachste und "normale" Nachweis einer angemieteten Wohnung ist.
Autor alpha_de
 - 04. Mai 2021, 16:19:43
Ahja

"Neben den regelmäßigen Tatbeständen zum Haben einer Wohnung, welche durch einen Mietvertrag oder eine Eigentumsurkunde nachgewiesen werden, gibt es Sonderfälle, die nach dem Bezugserlass in seiner aktuellen Version nunmehr zur Anerkennung als Wohnung zugelassen sind:"

Da steht doch ausdrücklich, dass es nunmehr (!) weitere Fälle gibt.

Ich würde aber auch den sicheren Weg eines Mietvertrages wählen und das ggf. mit einem Steuerexperten klären, um dort eine Überraschung zu vermeiden.
Autor F_K
 - 04. Mai 2021, 15:32:25
GAIP deckt sich also mit dem BGB und dem gesunden Menschenverstand - ein VG Urteil ist ein Urteil im Einzelfall, und selbst wenn es "Grundsätze" aufstellen wollte, würden diese nur in dem Bezirk gelten.

(Und sachlich - wir reden hier von einem A4 Blatt mit ein bisschen Tinte - sollten die Eltern doch wohl hinbekommen ... )
Autor Ralf
 - 04. Mai 2021, 15:17:29
Die GAIP sagt hierzu folgendes aus:
ZitatEine Wohnung kann nur dann als Wohnung des Berechtigten anerkannt werden, wenn er ein Recht zum Besitz an dieser Wohnung i. S. d. § 986 (Abs. 1) S. 1 BGB als Eigentümer oder Mieter hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gekauft oder gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

Neben den regelmäßigen Tatbeständen zum Haben einer Wohnung, welche durch einen Mietvertrag oder eine Eigentumsurkunde nachgewiesen werden, gibt es Sonderfälle, die nach dem Bezugserlass in seiner aktuellen Version nunmehr zur Anerkennung als Wohnung zugelassen sind:

Mietverträge in klassischen Wohngemeinschaften: werden im Rahmen einer Wohngemeinschaft lediglich Mietverträge für Teile der Wohnung abgeschlossen (Bspw. 1 Zimmer und Mitbenutzung/ gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Bad), kann unter der Voraussetzung, dass es sich insgesamt um eine Wohnung handelt (amtlicher Grundriss ist vorzulegen) und der Vermieter nicht auch Bewohner dieser Wohnung ist, dem Berechtigten bestätigt werden, dass er über eine Wohnung i. S. des BUKG verfügt.

Wohnen im Eigentum des Lebenspartners: in diesen Fällen ist eine rechtliche abgesicherte Situation nachzuweisen; dies kann durch einen Mietvertrag erfolgen, wobei dem Eigentümer Teile der Wohnung zur alleinigen Nutzung verbleiben müssen. Außerdem müssen mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sein.

Wie in der Vergangenheit sind von der Anerkennung als Wohnung Untermietverträge ausgeschlossen, da ein Untermieter kein eigenständiges Recht an dieser Wohnung gegenüber dem Vermieter hat. Gleiches gilt bei der Wohngenehmigung des Vermieters (Bspw. bei Zuzug) ohne Aufnahme "mit allen Rechten und Pflichten" in den bestehenden Mietvertrag.

Ebenso ist ein einzelner Raum (Bspw. das Zimmer in der Wohnung/ im Haus der Eltern) keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Hierbei handelt es sich um ein klassisches Untermietverhältnis.
Autor alpha_de
 - 04. Mai 2021, 15:06:56
Das BUKG verlangt aber keinen Mietvertrag... Und das Urteil ist ziemlich neu.
Autor F_K
 - 04. Mai 2021, 15:00:59
@ Alpha:

Zum Formerfordernis macht das BGB inzwischen Vorgaben, die es "damals" nicht gab.
Unabhängig davon ist das Mietverhältnis natürlich nachzuweisen ...

Bei Vermietung zwischen Verwandten kann es steuerlichen Missbrauch geben - deshalb gibt es dort Vorgaben zur Miethöhe im Vergleich zu Mietverhältnissen unter Unbekannten bzw. zur Vergleichsmiete.
Autor alpha_de
 - 04. Mai 2021, 14:53:31
Ein Mietvertrag ist der Standardfall, aber davon steht im BUKG nichts...

Siehe auch VG Bayreuth, 16.06.2020, B 5 K 18.970 RN 30 zu den Anforderungen.

Und die Nutzung der Wohnung besteht ja bereits, also liegt auch kein Missbrauch vor.
Autor F_K
 - 04. Mai 2021, 14:35:31
@ alpha_de:

Auch nach mehrfachen Lesen kann ich einen "barschen Ton" nicht erkennen - sondern eine sachliche Antwort.

Um Deine Frage zu beantworten: Steuerlich kommt ggf. eine neue Einkommensart hinzu (es kann eine Steuererklärungspflicht entstehen ..) - und dort gibt es für solche "mietfreien" Vermietungen durchaus Regelungen, um Fehlgestaltungen zu unterbinden.
Autor KlausP
 - 04. Mai 2021, 14:30:43
Die Aussage des KC kann ich nicht ganz nachvollziehen. Wichtig ist doch, dass Sie einen eigenen Hausstand unabhängig von dem Ihrer Eltern haben. Damit der eigene Hausstand anerkennungs- und berücksichtigungsfähig ist sind ein paar Bedingungen zu erfüllen, die hat @alpha_de ja schon genannt. Ob dieser eigene Hausstand im Haus Ihrer Eltern liegt ist dabei mMn irrelevant.
Autor MRBK
 - 04. Mai 2021, 14:30:32
Zitat von: alpha_de am 04. Mai 2021, 14:24:30
Was spricht gegen einen Mietvertrag mit den Eltern, in dem u.a. die Übernahme der anfallenden Kosten geregelt wird.
Eigentlich ja nichts, das leuchtet ein. Solang das ausreichend ist, wäre das ja perfekt. DANKE!

Zitat von: alpha_de am 04. Mai 2021, 14:24:30
Maßgeblich ist doch, dass die Bedingungen des BUKG 10 (3) erfüllt werden:

Abgeschlossene Einheit
Notwendige Einrichtungen für einen Haushalt (Kochgelegenheit/Küche und Bad/Wasserversorgung/Ausguss/Toilette).

Ist es. Eine komplette Wohnung wie man Sie kennt mit allem Drum und Dran :)

Zitat von: alpha_de am 04. Mai 2021, 14:24:30
Warum ist man hier eigentlich immer so barsch und hilft nicht?
¯\_(ツ)_/¯
Autor alpha_de
 - 04. Mai 2021, 14:24:30
Warum ist man hier eigentlich immer so barsch und hilft nicht?

Was spricht gegen einen Mietvertrag mit den Eltern, in dem u.a. die Übernahme der anfallenden Kosten geregelt wird.

Niemand ist ja gezwungen, insbesondere in der Familie einen Mietzins zu verlangen.

Maßgeblich ist doch, dass die Bedingungen des BUKG 10 (3) erfüllt werden:

Abgeschlossene Einheit
Notwendige Einrichtungen für einen Haushalt (Kochgelegenheit/Küche und Bad/Wasserversorgung/Ausguss/Toilette).

Relevant ist der Zeitpunkt des Umzugsbeginns nach dem BUKG bzw. der Dienstantritt.
Autor F_K
 - 04. Mai 2021, 14:08:55
Die Auskunft ist richtig - ohne Vertrag keine Wohnung, also kein TG.
Autor MRBK
 - 04. Mai 2021, 14:04:09
Hallo zusammen.
Eine kurze Frage eines Verwirrten:

Ich habe eine eigene vollwertige Wohnung im Haus meiner Eltern. Ich wohne da mietfrei, da es ja Eigentum ist. Einen Mietvertrag gibt es hier nicht.
Es werden nur Nebenkosten wie Strom Gas, Müll etc. von mir selbst getragen.

Mir wurde im KC gesagt, ich soll dann "keine eigene Wohnung" eintragen.

Wäre ich trotzdem berechtigt hier TG zu beantragen?