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ZitatEine Wohnung kann nur dann als Wohnung des Berechtigten anerkannt werden, wenn er ein Recht zum Besitz an dieser Wohnung i. S. d. § 986 (Abs. 1) S. 1 BGB als Eigentümer oder Mieter hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gekauft oder gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Neben den regelmäßigen Tatbeständen zum Haben einer Wohnung, welche durch einen Mietvertrag oder eine Eigentumsurkunde nachgewiesen werden, gibt es Sonderfälle, die nach dem Bezugserlass in seiner aktuellen Version nunmehr zur Anerkennung als Wohnung zugelassen sind:
Mietverträge in klassischen Wohngemeinschaften: werden im Rahmen einer Wohngemeinschaft lediglich Mietverträge für Teile der Wohnung abgeschlossen (Bspw. 1 Zimmer und Mitbenutzung/ gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Bad), kann unter der Voraussetzung, dass es sich insgesamt um eine Wohnung handelt (amtlicher Grundriss ist vorzulegen) und der Vermieter nicht auch Bewohner dieser Wohnung ist, dem Berechtigten bestätigt werden, dass er über eine Wohnung i. S. des BUKG verfügt.
Wohnen im Eigentum des Lebenspartners: in diesen Fällen ist eine rechtliche abgesicherte Situation nachzuweisen; dies kann durch einen Mietvertrag erfolgen, wobei dem Eigentümer Teile der Wohnung zur alleinigen Nutzung verbleiben müssen. Außerdem müssen mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sein.
Wie in der Vergangenheit sind von der Anerkennung als Wohnung Untermietverträge ausgeschlossen, da ein Untermieter kein eigenständiges Recht an dieser Wohnung gegenüber dem Vermieter hat. Gleiches gilt bei der Wohngenehmigung des Vermieters (Bspw. bei Zuzug) ohne Aufnahme "mit allen Rechten und Pflichten" in den bestehenden Mietvertrag.
Ebenso ist ein einzelner Raum (Bspw. das Zimmer in der Wohnung/ im Haus der Eltern) keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Hierbei handelt es sich um ein klassisches Untermietverhältnis.
Zitat von: alpha_de am 04. Mai 2021, 14:24:30Eigentlich ja nichts, das leuchtet ein. Solang das ausreichend ist, wäre das ja perfekt. DANKE!
Was spricht gegen einen Mietvertrag mit den Eltern, in dem u.a. die Übernahme der anfallenden Kosten geregelt wird.
Zitat von: alpha_de am 04. Mai 2021, 14:24:30
Maßgeblich ist doch, dass die Bedingungen des BUKG 10 (3) erfüllt werden:
Abgeschlossene Einheit
Notwendige Einrichtungen für einen Haushalt (Kochgelegenheit/Küche und Bad/Wasserversorgung/Ausguss/Toilette).
Zitat von: alpha_de am 04. Mai 2021, 14:24:30¯\_(ツ)_/¯
Warum ist man hier eigentlich immer so barsch und hilft nicht?