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Zitat von: Jul1234 am 02. August 2021, 12:11:01
Guten Tag,
ich habe eine Verständnisfrage. Laut Rekrut84 können Ausbildungszeiten angerechnet werden:ZitatWährend man bspw als Stuffz die Zeiten der Ausbildung angerechnet bekommt, bekommt der Fw diese jedoch nicht. Der Fw hat dann jedoch die Zeiten für die Weiterbildung zum Meister.
Aber laut diesem Passus:Zitat von: LwPersFw am 01. August 2021, 10:16:32
28.1.1.1
1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals ,,gleichwertig" bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
dürfte doch dann die Zeit in der Ausbildung bzw. Weiterbildung nicht angerechnet werden können, weil diese maßgeblich für die Einstellung mit höherem Dienstgrad sind. Kann mir einer erklären wie das jetzt genau geregelt wird?
ZitatGleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.
"Bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten
als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine
berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt."
Adäquates müsste m. E. für eine Einstellung in die LB der Fw TrD gelten.
ZitatWährend man bspw als Stuffz die Zeiten der Ausbildung angerechnet bekommt, bekommt der Fw diese jedoch nicht. Der Fw hat dann jedoch die Zeiten für die Weiterbildung zum Meister.
Zitat von: LwPersFw am 01. August 2021, 10:16:32
28.1.1.1
1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals ,,gleichwertig" bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Zitat von: LwPersFw am 26. Februar 2021, 16:55:37
Und zu den ErfahrungsstufenZitatEinen Meistertitel habe ich nicht, ich denke aber dass ich als Wiedereinsteller trotzdem mindestens mit dem bislang erreichten Dienstgrad wieder eingestellt werde.
Dienstgrad : weniger ist auch nicht möglich ... also OFw ... A07Z
Dienstzeit : die bisher geleistete wird voll angerechnet ... also mindestens EF 4 bei 8 Jahren Vordienstzeit
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/tr/2020?id=beamte-bund-2021
Zitat von: Ralf am 25. Februar 2021, 10:53:11
Auf jeden Fall eine Einstellung mit dem alten Dienstgrad.ZitatEinen Meistertitel habe ich nicht,Damit keine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad.
ZitatEinen Meistertitel habe ich nicht, ich denke aber dass ich als Wiedereinsteller trotzdem mindestens mit dem bislang erreichten Dienstgrad wieder eingestellt werde.