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Zusammenfassung

Autor wolverine
 - 10. August 2021, 23:44:45
Den Bescheid über eine Dienstaufsichtbeschwerde müssten Sie doch schon haben. Über eine unzulässige Wehrbeschwerde muss dann im Dienstaufsichtsweg beschieden werden!
Autor justice005
 - 10. August 2021, 16:59:22
"Schriftform" bedeutet, dass eine handschriftliche Unterschrift drunter sein muss. Das bedeutet, ich muss meine Unterschrift zum Bearbeiter bringen. Das schaffe ich, indem ich

- ein Blatt Papier hinschicke, welches handschriftliches unterschrieben ist,
- ein Telefax hinschicke, welches als Fernkopie eine Kopie meiner Unterschrift herstellt. Das Original ist existent und kann nachgereicht werden.
- ein Blatt Papier mit handschriftlicher Untrerschrift einscanne und als pdf.-Datei per E-Mail verschicke.

Alles andere funktioniert bei der Bundeswehr NICHT.

Es gibt außerhalb der Bundeswehr bestimmte Möglichkeiten der elektronischen Unterschrift, aber bei der Bundeswehr gibt es das noch nicht.

Autor LwPersFw
 - 10. August 2021, 16:33:07
Zitat von: alpha_de am 10. August 2021, 11:14:40
Die Lotus Notes Mail alleine reicht nicht, in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Verwaltung wird darauf regelmäßig hingewiesen.

Warum wurde kein mit PKIBw signiertes PDF genutzt?

Eine einfach E-Mail wahrt die gesetzliche Schriftform nicht.

A-2160/6, Ziff 3364

Schreiben
Fax, Telefax, Computerfax
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur
DE Mail
Mündlich zur Niederschrift

alpha_de hat doch das Relevante genannt.

Und dabei ist zu beachten ... wurde hier ja auch schon genannt ... die normale Signatur des eTA (PKI) ist keine "qualifizierte" Signatur.

Dies fällt dann unter :
"Die Einlegung durch ,,normale" E-Mail bzw. ,,LoNo" (oder SMS) ist dagegen nicht zulässig, da in diesen Fällen die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt wird."


Autor F_K
 - 10. August 2021, 15:45:12
Auf der anderen Seite sind die Anforderungen der Antwort bei einer DAB deutlich "geringer" - insoweit der Ratschlag die Form einzuhalten.

Zu den genannten "Analogien" - man kann mit "einfacher Email" beliebig viel "machen" - wenn beide Seiten "wollen".

(Beispiel: Einplanungsvermerk und aller Papierkram inklusive Flugticket - alles digital auf private Email ohne Signatur - einzige Post war der E Bescheid vom KC ... auch ohne Unterschrift...)
Autor ABC123
 - 10. August 2021, 15:16:42
Kurze Intranetsuche gibt F_K (leider) Recht.

Eine eDTA Signatur ist eine "fortgeschrittene elektronische Signatur"
Gefordert gem. WBO- Vorschrift ist eine "qualifizierte elektronische Signatur"

Wenigstens habe ich was gelernt. Beschwerde habe ich jetzt als "Dienstaufsichtsbeschwerde" nochmal gestellt. Da sind ja zum Glück keine wirklichen Vorgaben an die Form notwendig...
Autor F_K
 - 10. August 2021, 14:26:07
@ Alpha:

Ich handele in der Regel pragmatisch - auf den Hinweis, dass eine E-Mail nicht ausreichend sei, habe ich die Beschwerde ausgedruckt, unterschrieben und gescannt- erneut versandt - und es wurde bearbwitet.

Wenn mir ein RB mitteilt, dass ein Formerfordernis nicht erfüllt wurde, dann diskutiere ich nicht über die Form, sondern erfülle die Form.

Es sollte ja um den Inhalt gehen.
Autor wolverine
 - 10. August 2021, 14:20:46
Wenn als unzulässig zurückgewiesen, wurde doch der Beschwer trotzdem auf dem Dienstaufsichtswege nachgegangen? Dann sollte man doch inhaltlich das haben, was man wollte, oder?
Autor alpha_de
 - 10. August 2021, 13:29:20
@F_K ja, aber dann ist der Ablehnungsbescheid widersprüchlich, denn eine LoNo kann auch nur mit dem eTA signiert werden.

Welche Ebene hat den Bescheid erstellt?
Autor F_K
 - 10. August 2021, 13:09:57
Ach Jungs,

Die Signatur mit eDTA erfüllt NICHT die gesetzlichen Anforderungen an eine elektronische Signatur.
Klingt komisch, ist aber so.

Ein Fax mit Unterschrift erfüllt die Anforderungen - gleichgestellt ist quasi ein gescantes Dokument mit Unterschrift.

Ich habe das Spiel mit dem RB vom EinsFüKdo "durch" - Scan ist ggf. Foto mit dem Smartphone.

So sind die Regeln - schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift.
Autor alpha_de
 - 10. August 2021, 13:00:36
Wer hat denn das.mit dieser Begründung abgelehnt...? Auch die Ablehnung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung. Also, diesmal empfehle ich Papier, ggf. dagegen beschweren, dann prüft es hoffentlich jemand, der Ahnung hat.
Autor alpha_de
 - 10. August 2021, 12:58:50
@chrisoph7 gem OP war es.ein mit dem eTA signiertes PDF, also keine einfache E-Mail.

Nachdem solche Signaturen in anderen rechtlich relevanten Bereichen wie Beurteilung, sachliche und rechnerische Richtig usw. ausreichen, wird es interessant, warum hier das Schrifterfordernis nicht gewahrt gewesen sein soll.
Autor ABC123
 - 10. August 2021, 12:20:20
Aber ist das denn so zulässig, da ich die Beschwerde selbst ja als PDF- Datei mit PKI Signatur abgeschickt habe?

Da erfüllt doch die nicht signierte LoNo als "Wrapper" nicht mehr Zweck als ein Briefumschlag bei einer schriftlichen Beschwerde? Und an einen Briefumschlag werden ja keine Anforderungen gestellt...
Autor DeltaEcho
 - 10. August 2021, 11:53:01
Jetzt mal ganz ehrlich, wie schwer kann das sein. Ausdrucken unterschreiben abgeben oder mündlich zur Niederschrift.
Autor ABC123
 - 10. August 2021, 11:26:14
Nachtag: Der negative Beschwerdebescheid beruft sich darauf, dass die Mail selbst nicht nicht signiert ist. Folglich kann laut Bescheid nicht mit der "gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die EMail vollständig und richtig ist". Damit ist wohl laut Bescheid auch trotz Signatur des Anhangs die Mail selbst nicht eindeutig und damit der Anhang sets auch nicht.
Autor alpha_de
 - 10. August 2021, 11:21:51
Die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur sind Recht hoch, aber auf jeden Fall war es keine einfache E-Mail.