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Zusammenfassung

Autor christoph1972
 - 27. August 2021, 13:30:24
Zitat von: Andi8111 am 27. August 2021, 11:23:56
Man muss sich doch folgende Fragen stellen: Was können überhaupt für besondere Gründe bei einem Beamten im gntD im Eingangsamt vorliegen, welche eine frühzeitige Beförderung begründen können? Gut geheftet? Papier beim Kopieren doppelseitig bedruckt? Ordnung bei den Büroklammern gehalten?
Welcher mit dem Eingangsamt dotierte DP ist derart verantwortungsvoll und kann überbordend ausgefüllt werden? Darauf muss eine Antwort gefunden werden. Und solange es 0815 ist, gibts nix extra.

Zur Freude vieler Beamter und Beamtinnen im gntD sind die Stellen wie bei den Soldaten im Geschäftsbereich BMVg A 9 bis A 11 spannenbewertet.

In früheren Zeiten, als die Beamtinnen und Beamten innerhalb Ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit noch den kennzeichnenden Zusatz zA bzw. z. A. hinter Ihrer Amtsbezeichnungen trugen, wurde mehr Wert auf Verwendungsbreite gelegt und die frischen RIinnen z. A. wurden in den StOV bzw. Truppenverwaltungen oder WBVen erstmal "weiter ausgebildet", so dass das Handwerkszeug der täglichen Arbeit locker von der Hand ging.

Heute geht es häufig - auch weil es die WBVen nicht mehr gibt, in die Oberbehörden, wo die dienstjungen RIinnen zum Teil echt harte Zeiten haben, weil es eine Menge Aufgaben gibt, die mit keiner Silbe in der Ausbildung erwähnt wurden und die jetzt erledigt werden sollen und früher von erfahrenen A 10ern bzw. A 11ern wahrgenommen wurden

Wenn man da unfallfrei durchkommt, ist eine frühere Beförderung sicherlich denkbar, aber da PersBSt und Beschäftigungsstelle häufig bis fast immer auseinanderfallen, und im hntD die Standzeiten auch nicht unbedingt 3 Jahre umfassen, wird es aus praktischen Gründen schon schwer, innerhalb der Probezeit befördert zu werden, weil zumindest der Erstbeurteiler evtl. erst dann den Beamten kennenlernt, wenn der sich schon eingefuchst hat und die gute, evtl. überragende, Leistung als "regelhaft" wahrnimmt. Ich kenne nur Fälle von A 10 nach der Probezeit von 3 Jahren zeitnah befördert und die Leute haben in 3 Jahren echt fachlich richtig dazugewonnen und sich durchgebissen.
Autor Andi8111
 - 27. August 2021, 11:23:56
Man muss sich doch folgende Fragen stellen: Was können überhaupt für besondere Gründe bei einem Beamten im gntD im Eingangsamt vorliegen, welche eine frühzeitige Beförderung begründen können? Gut geheftet? Papier beim Kopieren doppelseitig bedruckt? Ordnung bei den Büroklammern gehalten?
Welcher mit dem Eingangsamt dotierte DP ist derart verantwortungsvoll und kann überbordend ausgefüllt werden? Darauf muss eine Antwort gefunden werden. Und solange es 0815 ist, gibts nix extra.
Autor F_K
 - 27. August 2021, 11:06:16
Eine Möglichkeit alleine macht ein Ereignis noch nicht wahrscheinlich.

Welche Noten hat der TE denn im Vergleich zu dem Feld? Hat er eine Beurteilung?
Wie liegt er da im Feld?
Autor BuBe2018
 - 27. August 2021, 10:29:10
Zitat von: F_K am 27. August 2021, 06:56:48
"Nicht mehr zeitgemäß " hört sich ja immer toll an - ist aber "bullshit".

Die Gesetzes- und Vorschriftenlage ist so - insoweit sollte man sich seinen AG vorher anschauen.

Wenn du das als "Bullshit" bezeichnest, magst du vielleicht erläutern, wieso? Das ist sonst ein wenig unbefriedigend.

Gemäß den VwV BLV gilt:
5. Beförderungen während der Probezeit

§ 22 Absatz 4 BBG schließt Beförderungen während der dreijährigen Probezeit nicht mehr aus. Die Regelung stellt für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte ein Korrektiv für die durch die Festlegung der einheitlichen Dauer der Probezeit (drei Jahre) in vielen Fällen eintretende Verlängerung dar. Es handelt sich auch hier um eine Ausnahmeregelung für besondere Einzelfälle. Dies folgt bereits daraus, dass vorrangiger Zweck der Probezeit die Prüfung der Bewährung vor Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis ist. Beförderungen können deshalb nur durch besondere Umstände gerechtfertigt sein (Spitzennoten in Kombination mit anderen besonderen Faktoren). Darüber hinaus muss die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beförderung mindestens ein Jahr in dem Beamtenverhältnis auf Probe tätig gewesen sein (vgl. § 22 Absatz 4 Nummer 1 BBG). [...]


Was spricht also gegen eine Beförderung in der Probezeit (ohne Verkürzung dieser, so verstehe ich das zumindest)?

Gruß
Autor justice005
 - 27. August 2021, 07:21:19
Eine Beförderung nach einem Jahr ist meistens kombiniert mit einer Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr, zum Beispiel wegen Vorerfahrungen etc. Dann stellt sich das Problem nicht, weil Beförderung und Ende der Probezeit dann wieder zusammen fallen.
Autor F_K
 - 27. August 2021, 06:56:48
"Nicht mehr zeitgemäß " hört sich ja immer toll an - ist aber "bullshit".

Die Gesetzes- und Vorschriftenlage ist so - insoweit sollte man sich seinen AG vorher anschauen.
Autor BuBe2018
 - 27. August 2021, 06:09:14
Ich will hier keine Grundsatzdiskussion vom Zaun brechen und ich denke mit genannten Paragraphen aus BBG, BLV und den VwV BLV ist die Frage nach der grundsätzlichen Möglichkeit beantwortet (auch wenn weiterhin offen ist, ob wer jemanden kennt, der das schonmal versucht oder geschafft hat, ich jedenfalls nicht), ABER ich finde nicht, dass sich eine beflissene Aufgabenerfüllung und der Blick auf die Karriere ausschließen. Zumal diese Art der Karriere ja auch nur bei sehr guter Leistung möglich ist (Beförderung in der Probezeit). Das Modell "Jobeinsteiger müssen erstmal ankommen, sich unterordnen und brav 4-5 Jahre ihre Arbeit machen" ist einfach nicht mehr zeitgemäß. Es spricht m.M.n. deswegen auch nichts dagegen mal solche Fragen zu stellen. Auch hier gilt dann natürlich aber auch: Der Ton macht die Musik.

Grüße!
Autor BulleMölders
 - 26. August 2021, 13:58:01
Leider gibt es immer wieder solche Kollegen, die nur ihre nächste Beförderung und selten die Erledigung ihrer Arbeit im Auge haben.
Autor Andi8111
 - 26. August 2021, 13:41:08
Ich bin sowieso ein wenig erstaunt, wie man sich im Eingangsamt zu Beginn der Karriere bereits solche Gedanken machen kann...
Autor christoph1972
 - 26. August 2021, 11:29:12
Zitat von: Ramon92 am 24. August 2021, 16:29:35
Zitat von: christoph1972 am 24. August 2021, 14:37:58
Was bringen die Euch in Mannheim bei!? Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ... § 22 IV Nr. 1 BBG iVm § 31 I BLV sowie der Nr. 5 zu den §§ 28 bis 31 und 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte) VwV BLV
Eine Beförderung innerhalb der Probezeit ist eine absolute Ausnahme und setzt neben einer Spitzennote in der Laufbahnprüfung auch eine Spitzenbeurteilung voraus, s. Nr. 5 VwV BLV.

Also eine Spitzenleistung ist das nicht, es nicht selbst gefunden zu haben. Aus gutem Grund gibt es die Regelprobezeit von 3 Jahren und "eigentlich" auch einen Dienstpostenwechsel innerhalb der Probezeit von 3 Jahren. Gibt natürlich von Allem Ausnahmen.

Und es gibt keinen DP-Inhaber, der nicht ersetzbar wäre ...

Stimmt, war von Ihnen keine Spitzenleistung, denn das Thema bzw. die Frage wurde verfehlt. Die Paragraphen sind bekannt und bilden die Grundlage, warum man auch als Beamter auf Probe befördert werden kann. Hier geht es lediglich um das übergeworfene "Personalentwicklungskonzept" und entsprechende Abweichungen.
In Mannheim wurde mir übrigens nichts beigebracht; bin da nie gewesen.  ;)
Aber stimmt, jeder DP-Inhaber ist ersetzbar. Die Konsequenzen für die Qualität in dem Bereich dann jedoch unterschiedlich. Lassen Sie die Beurteilung doch lieber durch jemanden treffen, der es auch tatsächlich beurteilen kann.

@BulleMölders:
Ich meine den Status Beamter auf Probe. Das Konzept sieht vor, dass man erst nach drei Jahren befördert wird. Jedoch kann man nach meinem Kenntnisstand auch als Beamter auf Probe nach Ablauf eines Jahres befördert werden. Jedoch wurde man bis zu diesem Zeitpunkt im Regelfall nicht beurteilt. Daher meine Frage, ob jemand bereits in der Probezeit befördert wurde und wie es bei ihm ablief.

Lieber Ramon92,

im Gegensatz zu Ihnen befinde ich mich nicht im Eingangsamt des gntD und muss auch nicht die 3 Jahre Regelprobezeit absolvieren, soviel zu dem Thema Spitzenleistung ...

Sie haben meine rechtlichen Ausführungen wohl nicht ganz verstanden. Die Beförderung nach A 10 in der Probezeit setzt neben einer "guten" Note bzw. Punktzahl oder Bachelor-"Grade" (unterscheidet sich nämlich von Dienstherr zu Dienstherr bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den jeweiligen gntD) der Laufbahnprüfung auch entsprechend eine erste Beurteilung in der Probezeit voraus.

Im Übrigen ist das PEK nicht dem BBG und der BLV übergeworfen, sondern ist, wenn man schon Grundlagen des Staats- Verwaltungsrechts bemüht, eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die insoweit dem BAPersBw helfen soll, die PE zu standardisieren und den Beamtinnen und Beamten einen Rahmen aufzuzeigen, wohin die Reise während der Laufbahnzugehörigkeit gehen kann, Eignung, Leistung und Befähigung und Interesse und Gelegenheit vorausgesetzt.

Sie sollten neben der ZDV A-1340/16 auch die ZDV A-1340/16-5000 zur Kenntnis nehmen.

Wenn man denn eine Beförderung innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit anstrebt, dann sollte man wenigstens in der Lage sein, anhand der Vorschriftenlage die Erfolgsaussichten eines solchen Unterfangens zu prüfen und dann auch die Mittel und Wegen kennen, wie man die Voraussetzungen schafft bzw. ob man die Grundvoraussetzung erfüllt, für sich prüfen, habe ich meine Laufbahnprüfung mit mindestens "Gut" bzw. dem entsprechenden "Grade" als Bachelor oder der entsprechenden "Rankpunktzahl" abgeschlossen. Wenn da schon (-), braucht man nicht weiter darüber nachzudenken, weil die Voraussetzungen Kumulativ zu erfüllen sind.

Also anstatt Noten bzw. Kommentare zu verteilen, sich erstmal der Vorschriftenlage vergewissern und mit dem vorhandenen Wunsch abstimmen.
Autor SolSim
 - 25. August 2021, 11:43:24
Die meisten Behörden haben doch, was Mindestzeiten im Amt betragen, strengere Regeln und längere Beförderungszeiten festgelegt, als es das Gesetzt festgelegt hat. Und dies ist so auch nicht zu beanstanden.
Autor BulleMölders
 - 25. August 2021, 07:56:15
Ich sehe das genauso, theoretisch möglich ist eine Beförderung aber sehr unwahrscheinlich. Mangels der Möglichkeit entsprechend weit oben in die Beförderungsreihenfolge eingereiht zu werden und es muss ja auch ein entsprechend dotierte Stelle vorhanden sein. Und im Gegensatz zum umgekehrten Fall, kann ich keinen Beamten auf einen Angestellten Platz setzen. Da würde der Personalrat nicht mitspielen.

Autor Björni
 - 25. August 2021, 07:05:13
Der 2. Satz von christoph1972 ist trotzdessen richtig.
Eine Beförderung vor der Ernennung zum Lebenszeitbeamten ist eine absolute Ausnahme und kommt so gut wie nie vor.

In meiner Abteilung arbeitet zum Beispiel jemand, der vor Jahren als bester Absolvent (hier mittlerer Dienst) aus Deutschland abgeschlossen hat, wo es mal im Raum stand, eher befördert zu werden.
Aber auch hier ist nix passiert
Autor Ramon92
 - 24. August 2021, 16:29:35
Zitat von: christoph1972 am 24. August 2021, 14:37:58
Was bringen die Euch in Mannheim bei!? Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ... § 22 IV Nr. 1 BBG iVm § 31 I BLV sowie der Nr. 5 zu den §§ 28 bis 31 und 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte) VwV BLV
Eine Beförderung innerhalb der Probezeit ist eine absolute Ausnahme und setzt neben einer Spitzennote in der Laufbahnprüfung auch eine Spitzenbeurteilung voraus, s. Nr. 5 VwV BLV.

Also eine Spitzenleistung ist das nicht, es nicht selbst gefunden zu haben. Aus gutem Grund gibt es die Regelprobezeit von 3 Jahren und "eigentlich" auch einen Dienstpostenwechsel innerhalb der Probezeit von 3 Jahren. Gibt natürlich von Allem Ausnahmen.

Und es gibt keinen DP-Inhaber, der nicht ersetzbar wäre ...

Stimmt, war von Ihnen keine Spitzenleistung, denn das Thema bzw. die Frage wurde verfehlt. Die Paragraphen sind bekannt und bilden die Grundlage, warum man auch als Beamter auf Probe befördert werden kann. Hier geht es lediglich um das übergeworfene "Personalentwicklungskonzept" und entsprechende Abweichungen.
In Mannheim wurde mir übrigens nichts beigebracht; bin da nie gewesen.  ;)
Aber stimmt, jeder DP-Inhaber ist ersetzbar. Die Konsequenzen für die Qualität in dem Bereich dann jedoch unterschiedlich. Lassen Sie die Beurteilung doch lieber durch jemanden treffen, der es auch tatsächlich beurteilen kann.

@BulleMölders:
Ich meine den Status Beamter auf Probe. Das Konzept sieht vor, dass man erst nach drei Jahren befördert wird. Jedoch kann man nach meinem Kenntnisstand auch als Beamter auf Probe nach Ablauf eines Jahres befördert werden. Jedoch wurde man bis zu diesem Zeitpunkt im Regelfall nicht beurteilt. Daher meine Frage, ob jemand bereits in der Probezeit befördert wurde und wie es bei ihm ablief.
Autor BulleMölders
 - 24. August 2021, 14:38:52
Reden Sie jetzt von der klassischen Probezeit in der man jederzeit entlassen werden kann oder reden wir hier von der Zeit als Beamter auf Probe.
Die klassische Probezeit geht doch nicht länger als sechs Monate in der Zeit währe keine Beförderung möglich, da mangels Beurteilungen keine Einreihung in die Befördrerungsreihenfolge erfolgt ist.
Beim Beamten auf Probe ist eine Beförderung schon möglich, da es schon mal mehrere Jahre dauern kann, bis man Beamter auf Lebenszeit wird.