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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 01. September 2021, 08:27:25
Kurz:

WENN der Bw diese Vorstrafe bekannt geworden ist, wird es weder zu einer Einstellung, noch zu einer Reserveübung kommen.

Kennt die Bw diese Vorstrafe nicht, und wird es auch bei einer Abfrage wegen der Tilgung nicht mehr erfahren, dann ist eine Reserveübung möglich - wenn auch (nach 20 Jahren) eher unwahrscheinlich.
Autor BulleMölders
 - 01. September 2021, 08:18:36
Zumindest steht hier eine Verurteilung zu einem Jahr Haft im Raum. Das die Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist bei der Beurteilung vollkommen irrelevant.
Autor KlausP
 - 01. September 2021, 07:39:56
Sind Sie denn überhaupt Reservist der Bundeswehr?

Bewerben Sie sich und Sie bekommen eine Antwort, ob die Bw Sie haben will oder nicht.
Autor Rockaholic
 - 01. September 2021, 07:20:05
Ich musste auch nicht in Therapie oder ins Gefängnis.
Mit der Bewährung und einer Geldstrafe war es für das Gericht erledigt.
Auch wurde mir keine Bekleidung öffentlicher Ämter etc. untersagt
Autor Rockaholic
 - 01. September 2021, 06:44:07
Danke für den Hinweis.

So wie ich den Paragraph verstehe, handelt es sich um eine Straftat im reinen Bezug auf Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat.. also nicht um eine Straftat wegen Betäubungsmitteln, was dann in meinem Fall nicht zutreffen würde. Dann könnte ich mich für Reservistenübungen melden. Verstehe ich das so richtig?
Autor Ralf
 - 01. September 2021, 05:58:52
Trifft § 65 SG zu? Dann nein.
Autor Rockaholic
 - 31. August 2021, 22:31:11
Moin Gemeinde,

wie verhält es sich, wenn man vor über 20 Jahren eine Gerichtliche Verurteilung hatte, 1 Jahr Haft auf 3 Jahre Bewährung wegen BTM (Cannabis). Die Vorstrafe ist aus dem Zentralregister gelöscht. Sind nach so langer Zeit der Verurteilung heute Reservistenübungen möglich?
Seit dem sind keine weiteren Strafen dazu gekommen. Davor gab es auch keine anderen Vorstrafen.

Danke für alle hilfreichen Antworten.

MFG