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Zusammenfassung

Autor christoph1972
 - 07. Oktober 2021, 10:07:23
Für den urlaubsrechtlichen Laien mal in einfaches Deutsch übersetzt:

Sonderurlaub wird dann gewährt, wenn auch Umzugskostenvergütung gewährt wird. Hatte ich bei Einstellung keine anerkannte Wohnung, mache meine ZAW und suche mir dann im Einzugsbereich der Stammeinheit eine Wohnung, ohne eine anerkannte Wohnung zu haben, dann ist das alles reines Privatvergnügen.

Hat das BAPersBw zwischenzeitlich eine private Wohnung anerkannt, dann wird - je nach Inhalt der Personalverfügung - die UKV gewährt mit der Rechtsfolge, es kann Sonderurlaub beantragt und gewährt werden.

Alle Unklarheiten beseitigt? Es steht und fällt alles mit der anerkannten Wohnung und der damit verbundenen Zusage der UKV. Das ist völlig unabhängig, ob das nun In- oder Ausland ist.
Autor KlausP
 - 07. Oktober 2021, 07:37:09
Zitat... kann ich ein Sonderurlaubstag anfordern ...

Jetzt muss ich mal klugsch***: ,,Anfordern" können Sie da gar nichts, Sie können jeden Urlaub immer nur beantragen, der Vordruck heißt ja auch ,,Urlaubsantrag" und nicht Urlaubsanforderung. Ob der Disziplinarvorgesetzte den dann genehmigt, ist eine andere Sache.
Autor BulleMölders
 - 07. Oktober 2021, 07:34:42
Der Fragesteller erhofft sich aus der Zeitersparnis beim Arbeitsweg wohl einen Dienstlichen Grund.
Wobei der Arbeitsweg auch beim Soldaten grundsätzlich in den Privaten Bereich gehört, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch.
Deshalb auch meine Einschätzung, dass sich daraus kein dienstlicher Grund konstruieren lässt.
Autor Ralf
 - 07. Oktober 2021, 05:19:11
Zitat von: Andi8111 am 31. Mai 2017, 18:04:08
So schwer ist das mit dem dienstlichen Zweck nicht zu verstehen: Anerkannte Wohnung am StO Umzug zu StO B mit UKV Zusage= dienstlicher Zweck. Alles andere nicht.
Die Antwort steht schon hier: gibt es einen dienstl. Grund für den Umzug?
Ich denke nicht, da es sich wohl nicht um eine anerkannte Wohnung bei den Eltern handelt und auch keine Personalverfügung fü den Umzug ursächlich ist.
Autor Zetac
 - 06. Oktober 2021, 22:23:51
Moin, da die Antwort die ich suche nicht beantwortet werden konnte, stell ich sie jetzt dennoch hier, da sie schon was mit dem Thema zu tun hat.
Bisher wurde nur gefragt, ob man Sonderurlaub anfordern kann, wenn man in die Nähe der ZAW Stelle zieht. Meine Frage jedoch ist, kann ich ein Sonderurlaubstag anfordern, wenn ich aus mein Elternhaus ausziehen, um in die Nähe meiner stammeinheit zu ziehen.
Um ungefähr den Zeitaufwand für klar zu stellen:
Vom Elternhaus in die Stammeinheit via öffentlichen Verkehrsmittel ca. 4,5h
Vom Elternhaus zur Stamm via Auto ca. 3,5 h
Von der neuen Wohnung in die Stamm ca. 30 min Fahrrad.
Autor Papierberg
 - 31. Mai 2017, 18:25:42
Vielleicht wird es verständlicher, wenn Sie sich vergegenwärtigen, dass der Zweck der Sonderurlaubsgewährung in der Wahrnehmung des umfangreichen Aufwandes begründet liegt, der mit der Verlegung des Hausstandes einer Familienwohnung aus dienstlichem Anlass verbunden ist (d.h. Umzugsgut, Behördengänge, Änderung der Anschrift etc.). In Ihrem Fall entsteht dieser Aufwand zumindest im Rechtssinn nicht.
Autor Andi8111
 - 31. Mai 2017, 18:04:08
So schwer ist das mit dem dienstlichen Zweck nicht zu verstehen: Anerkannte Wohnung am StO Umzug zu StO B mit UKV Zusage= dienstlicher Zweck. Alles andere nicht.
Autor Minga089
 - 31. Mai 2017, 15:22:11
Zitat von: BulleMölders am 31. Mai 2017, 15:02:32
Ob Sie kommandiert oder Versetzt sind, müssten Sie doch selber am besten Wissen. Was stand den auf Ihrer Verfügung?

Das ist richtig jedoch sind meine Unterlagen brav dahoam eingeordnet   ;D
Soweit ich noch weiß müsste ich bzw ist man auf ZAW "kommandiert mit Teilnahme am Lehrgang..."

Spielt aber anscheinend keine Rolle, so wie ich es bis jetzt mitbekommen habe  :-\
Autor BulleMölders
 - 31. Mai 2017, 15:02:32
Ob Sie kommandiert oder Versetzt sind, müssten Sie doch selber am besten Wissen. Was stand den auf Ihrer Verfügung?
Autor Tommie
 - 31. Mai 2017, 15:02:14
Ein dienstlicher Grund ist z. B. dann gegeben, wenn eine anerkannte Wohnung im Rahmen einer Versetzung umgezogen wird!
Autor Minga089
 - 31. Mai 2017, 14:59:41
Ich verstehe das gerade nicht so ganz ???

Wann ist denn ein "dienstlicher" Grund gegeben? Wenn der Umzug zur Stammeinheit nicht dienstlich ist? Würde auch lieber in meinem schönen München weiter wohnen  ;D Die Bundeswehr zwingt niemanden zum Umzug, man darf sich doch die Wahl des Lebensmittelpunktes selber bestimmen oder nicht? Mal abgesehen von einer integrierten Verwendung wobei es da bestimmt auch Einzelfälle gibt  :P

Und was hat das damit zutun, ob man vorher bereits eine anerkannte Wohnung hatte? Bzgl dem Sonderurlaub jetzt?

Und da hab ich gerade selber darüber nachgedanken über meine Aussage. Ist man nicht auf ZAW kommandiert? Ist ja eine absehbare Zeit.

Autor Tommie
 - 31. Mai 2017, 14:49:25
So sieht es aus ;) : Keine anerkannte Wohnung, kein dienstlich veranlasster Umzug ... aka "keine Arme, keine Kekse!" ;D !
Autor F_K
 - 31. Mai 2017, 14:43:09
Dann ist derzeit wohl kein dienstlicher Zweck zu erkennen.
Du befindest Dich ja am Standort.
Autor Minga089
 - 31. Mai 2017, 14:41:58
Zitat von: Tommie am 31. Mai 2017, 14:35:50
Hatten Sie denn vorher eine anerkannte Wohnung, oder ist das ein sog. Rucksackumzug?

Nein hatte vorher noch keine anerkannte Wohnung. Durchgeführt wurde der umfangreiche Rucksackumzug :D

Autor Tommie
 - 31. Mai 2017, 14:35:50
Hatten Sie denn vorher eine anerkannte Wohnung, oder ist das ein sog. Rucksackumzug?