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Autor Deepflight
 - 22. Oktober 2021, 22:32:33
@Thomi35 hat einen richtigen und sehr wichtigen Punkt aufgebracht. Mit der Einberufung ruht der zivile Arbeitsvertrag, heißt er läuft ohne Bezahlung weiter.
Das führt dann auch dazu das du - solltest du widerrufen oder nicht übernommen werden - wieder in deinen alten Job zurückgehen kannst.
Und es wird noch besser....dir dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

Sollte dennoch dein AG dich wegen der Einberufung kündigen, sind die Arbeitsgerichte da sehr unentspannt
Autor Thomi35
 - 21. Oktober 2021, 05:35:49
Zitat von: AlexaK am 20. Oktober 2021, 20:08:42
Super danke für die schnelle Antwort  :)

Gibt es dazu irgendetwas schriftliches was ich dem Arbeitgeber vorlegen kann? Dieser besteht wie gesagt auf eine Kündigung oder eine Vertragsaufhebung.

Insbesondere kann Dich Dein Arbeitgeber weder zu einer Kündigung noch zum Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags zwingen. Der Einberufungsbescheid sollte als Schriftstück reichen.
Autor KlausP
 - 20. Oktober 2021, 20:33:28
Zitat von: AlexaK am 20. Oktober 2021, 20:08:42
Super danke für die schnelle Antwort  :)

Gibt es dazu irgendetwas schriftliches was ich dem Arbeitgeber vorlegen kann? Dieser besteht wie gesagt auf eine Kündigung oder eine Vertragsaufhebung.

Der soll einfach das Gesetz lesen, das wird er ja wohl können. Mit Kündigung oder Aufhebung will er nur seine gesetzlichen Pflichten umgeben.
Autor Ralf
 - 20. Oktober 2021, 20:21:40
Na das Gesetz halt, da steht doch alles drin.
Autor F_K
 - 20. Oktober 2021, 20:21:09
Das Gesetz!?
Autor AlexaK
 - 20. Oktober 2021, 20:08:42
Super danke für die schnelle Antwort  :)

Gibt es dazu irgendetwas schriftliches was ich dem Arbeitgeber vorlegen kann? Dieser besteht wie gesagt auf eine Kündigung oder eine Vertragsaufhebung.
Autor Ralf
 - 20. Oktober 2021, 19:56:25
Es gibt keine Eignungsübung mehr.
Es greift das Arbeitsplatzschutzgesetz.
Du hast also alles richtig gemacht, mehr brauchst/solltest du nicht machen:
Zitat§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
...
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.


§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

Nachtrag:
ZitatAlso dass der bisherige Arbeitgeber mich quasi für die vier Monate freistellen muss...
Vergiss die 4 Monate, du hast eine 6 Monate dauernde Widerrufsfrist, die auch die "Probezeit" darstellt..
Autor AlexaK
 - 20. Oktober 2021, 19:50:14
Hallo zusammen

Leider habe ich nichts aktuelles dazu gefunden, da es zu diesem Thema wohl im Juni/Juli diesen Jahres eine Gesetzesänderung gab.

Ich kenne es aus dem letzten Jahr noch so, dass man mit seiner Einberufung einen Merkzettel für den Arbeitgeber bekommt wo genau draufsteht wie mit der Zeit der Eignungsübung umzugehen ist.
Diesen Merkzettel gibt es nun wohl nicht mehr. Also habe ich eine Kopie meiner Einberufung an meinen aktuellen Arbeitgeber geschickt.
Nun besteht dieser darauf, dass ich entweder kündige oder wir den bestehenden Arbeitsvertrag einvernehmlich auflösen, wenn ich denn an der Eignungsübung teilnehmen möchte.

Greift nun also das Arbeitsplatzschutzgesetz nach dieser Änderung nicht mehr?
Also dass der bisherige Arbeitgeber mich quasi für die vier Monate freistellen muss...

Kann mir da jemand evtl. genaueres zu sagen wie sich diese Gesetzesänderung nun auswirkt?

Lieben Dank schonmal  :)