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ZitatDer Fall einer mindestens achtjährigen Dienstzeit hat den Kläger objektiv an der Durchführung eines Studiums gehindert. [...] Die von der Beklagten angeführte Vergleichbarkeit mit einer normalen beruflichen Tätigkeit, die gerade keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, ist nicht gegeben.
Zitat von: christoph1972 am 01. Dezember 2021, 16:58:25Das habe ich im Grunde gemacht. Eine Lösung wurde gefunden, um meinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Für diese habe ich das Studium aber zeitweise unterbrechen müssen, was mitunter zur Überschreitung der Altersgrenze beigetragen hat.
... sich den Problemen gestellt und eine Lösung suchen.
ZitatMeinungen von Richtern
Zitat von: F_K am 01. Dezember 2021, 10:46:37Eben drum. Gesetzlich geregelt sind die Hinderungszeiten, die ich ja auch anerkannt bekommen habe.
Es geht ... um die Anwendung von Gesetzen ...
Zitat von: Andi8111 am 30. November 2021, 13:35:31
Warum die 29 Monate getilgt werden, kann ich ohne den entsprechenden Bescheid nicht ergründen. Dazu müsste ja etwas ausgeführt sein.
ZitatSofern die Hinderungszeiten deutlich, d. h., mindestens für 6 Monate (1 Semester), überwiegen, erfolgt eine Verlängerung der KVdS.Darauf folgt die Feststellung der 29 Monate Hinderungszeit nebst 58 Monaten Nichthinderungszeit. Ergo: Kein Übergewicht. Ergo: keine Verlängerung.
ZitatDie gebotene konkrete Untersuchung der Ursächlichkeit ergibt bei Sachverhalten wie dem vorliegenden, in dem nach dem Abitur allenfalls eine gewisse Hinderungszeit vorliegt, der jedoch eine weit längere Zeit der Nichtverhinderung folgt, dass für die Überschreitung der Altersgrenze nicht der Hinderungsgrund, sondern die lange Berufstätigkeit maßgebend gewesen ist (vgl. Urteil des BSG vom 30.09.1992 - 12 RK 52/92 -, USK 92129).