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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 19. Dezember 2020, 09:32:19§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
(1) Soldaten, die
1.
infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und
2.
deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,
erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn
1.
sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre."
Zitat von: LwPersFw am 08. Mai 2024, 07:46:45Zitat von: LwPersFw am 29. September 2022, 20:17:15Zitat von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...
Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit
Normenketten: SVG § 2, § 5, § 13a VwGO § 82 Abs. 1 S. 2, S.3
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
(Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)
Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.
Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20
Das BMVg ist aber in Revision gegangen.
Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.
Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.
Ergebnis muss abgewartet werden.
Zum o.g. § 13a SVG ist eine Änderung geplant:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
Drucksache BR 209/24 v. 03.05.2024
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547
"Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
7.
In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit" durch das Wort ,,Wehrdienst" ersetzt.
Begründung:
"Zu Nummer 7
(§ 13a Absatz 1 Satz 1)
Die Änderung führt dazu, dass nunmehr alle Dienstarten anerkannt werden.
Ergänzt wurden die Reservistendienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes.
Berücksichtigt wird demnach:
+ Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
+ freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes,
+ freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
+ eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
+ Dienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes oder
+ Dienst als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat auf Zeit."
Durch den Gesetzentwurf wird auch entsprechend angepasst:
"Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
8.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin
auf Zeit oder als Soldat auf Zeit" durch das Wort ,,Wehrdienst" ersetzt."
D.h. der Gesetzgeber setzt die bisher ergangenen Urteile im Sinne der Soldaten um, wenn das Gesetz so verabschiedet wird.
Zitat von: LwPersFw am 29. September 2022, 20:17:15Zitat von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...
Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit
Normenketten: SVG § 2, § 5, § 13a VwGO § 82 Abs. 1 S. 2, S.3
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
(Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)
Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.
Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20
Das BMVg ist aber in Revision gegangen.
Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.
Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.
Ergebnis muss abgewartet werden.
Zitat von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...
Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit
Normenketten: SVG § 2, § 5, § 13a VwGO § 82 Abs. 1 S. 2, S.3
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
(Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Zitat von: Eisensoldat am 18. Januar 2022, 14:57:47
Also bei mir wurden die Vordienstzeiten (GWD un d RDL) "automatisch" dazugezaehlt, also x Jahre RDL+GWD + "Nettoneuverpflichtung" von y ergibt Gesamtverpflichtungszeit von z, ich bin also SaZ z und erhalte Uebergangsgeuehrnisse, BFD usw wie jeder andere SaZ z auch...
Gruss
Eisensoldat
Zitat von: LwPersFw am 20. April 2020, 19:12:47
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...
Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit
Normenketten: SVG § 2, § 5, § 13a VwGO § 82 Abs. 1 S. 2, S.3
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
(Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Zitat von: Andi8111 am 20. April 2020, 21:21:12
Was wohl die rechtskonforme Auslegung ist, hat ein Gericht jetzt erstmal entschieden.