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ZitatWenn man es nicht genau weiß ... bitte nicht antworten ... denn dies ist falsch.
Zitat von: LwPersFw am 20. Januar 2022, 09:37:42Zitat von: JensMP79 am 20. Januar 2022, 08:08:06
Wenn Sie die Wohnung doch nicht mehr bewohnen.....
Sie melden Ihren Umzug und das Sie getrennt leben, lassen sich Ihre neue Wohnung anerkennen und dann sollte das erledigt sein.
Wenn man es nicht genau weiß ... bitte nicht antworten ... denn dies ist falsch.
In der genannten Vorschrift steht "... nach Rechtskraft der Scheidung ...".
Warum ?
Weil es den Status "getrennt lebend" ... bezogen auf des BUKG und die Bw ... nicht mehr gibt.
Verheiratet ist verheiratet - bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nur dies ist relevant.
D.h. zieht der Verheiratete vor Rechtskraft der Scheidung in eine neue Wohnung - IST diese Wohung ab Einzug ebenfalls berücksichtigungsfähig. Die Lage spielt ebenfalls keine Rolle.
Dies ist ohne das Anerkennungsverfahren für Ledige im Datenbestand zu erfassen. Datum Einzug = Datum "berücksichtigungsfähig ab".
Ab Rechtskraft der Scheidung bleibt dann diese Wohnung weiter berücksichtigungsfähig - bis aus dieser ausgezogen wird.
Erst diese weitere Wohnung wäre im Anerkennungsverfahren für Ledige zu prüfen.
Zitat von: Gummibaerchen am 19. Januar 2022, 17:19:01aufgrund der Trennung, schon quasi als "ledig" gelte
Zitat von: JensMP79 am 20. Januar 2022, 08:08:06
Wenn Sie die Wohnung doch nicht mehr bewohnen.....
Sie melden Ihren Umzug und das Sie getrennt leben, lassen sich Ihre neue Wohnung anerkennen und dann sollte das erledigt sein.
Zitat von: LwPersFw am 19. Januar 2022, 18:50:44
C-2213/6
"311.
Eine Wohnung, deren Berücksichtigungsfähigkeit - auch von Amts wegen - einmal festgestellt wurde,
bleibt solange berücksichtigungsfähige Wohnung, wie sie von dem bzw. der Berechtigten bewohnt
wird (z. B. nach Rechtskraft der Scheidung, Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder Kindes)."