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ZitatDamit nennt das Gesetz bereits die möglichen Arten der Krankenhausbehandlung, nämlich
vollstationäre,
teilstationäre,
vorstationäre und
nachstationäre sowie
ambulante Behandlung.
Die notwendige Krankenhausbehandlung muss, außer bei akuten Notfällen, vom behandelnden Arzt verordnet werden. Ob die medizinische Voraussetzung für eine Behandlung im Krankenhaus tatsächlich vorliegt, prüft das Krankenhaus nochmals bei der Aufnahme des Patienten. Diese Prüfung umfasst auch die Frage, welche Behandlungsart für den Patienten die geeignete und für die Krankenkasse die wirtschaftlichste ist. Voraussetzung ist auch, dass es sich bei dem Krankenhaus um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus nach § 108 SGB V handelt.
Zitat von: F_K am 25. Januar 2022, 10:00:45
Natürlich IST es an zu geben - ob es "freiwillig" war oder nicht, spielt keine Rolle.
(Bis auf Ausnahmen wird niemand in DEU zu einer Behandlung GEZWUNGEN).