REGISTRIERUNGSMAILS:
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....
Zitat von: didi62 am 31. Januar 2022, 07:45:48
Sorry, sehe ich anders.
Der Fragensteller schreibt, das er zum 01.04. eine Vollzeit-BFD-Maßnahme beginnt. Somit ist der Wechsel des DP zweitrangig.
Da er ja die BFD-Maßnahme ja selber beantragt, liegt sehr wohl eine Eigeninitiative vor.
ZitatNun weiß ich aber von einem Kameraden, das er aktuell im Vollzeit-BFD ein zivilies Studium absolviert und sehr wohl die Ausgleichszulage erhält.
bei Ihm lief das automatisiert, keine Zuarbeit nötig.
Zitat von: LwPersFw am 28. Januar 2022, 21:36:33Sorry, sehe ich anders.Zitat von: didi62 am 28. Januar 2022, 11:57:45
Letzte Aufzählung: wenn eine Initiative für eine Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht.
Das ist aber in diesen Fällen nicht gegeben.
Der Dienstpostenwechsel (= Personalmaßnahme) des Soldaten wird von Amts wegen verfügt.
Der Soldat kann dem nicht widersprechen und beantragt dies auch nicht.
Er wird zu Beginn seines Rechtsanspruch BfD auf DPäK-BfD verfügt.
Dabei spielt es keine Rolle ob er seine Freistellung für Bildungsmaßnahmen nutzt, oder bis DZE weiter seinen Dienst verrichtet.
Denn ist er in keiner Bildungsmaßnahme, was er nicht muss, muss er Dienst leisten.
I.d.R. in der selben Verwendung wie vor dem Dienstpostenwechsel.
Und wie das von mir zitierte Gericht ja ausführte:
"Der Wechsel des Dienstpostens ist mit einem Ende der bisherigen Verwendung verbunden und führt sowohl zum Ende der Zulagenberechtigung als auch zum Verlust der Stellenzulage.
Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 13 BBesG vor, hat der Beamte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage."
Zitat von: didi62 am 28. Januar 2022, 11:57:45
Letzte Aufzählung: wenn eine Initiative für eine Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht.
Zitat von: LwPersFw am 28. Januar 2022, 11:40:08Zitat von: didi62 am 27. Januar 2022, 11:53:03
... da eine Freistellung zur Durchführung eine BFD-Maßnahme nicht als dienstlicher Grund zählt.
Können Sie dafür bitte die Rechtsquelle benennen. Dann hat es der TE ja bereits als definitive Aussage und kann sich Weiteres sparen...
Zitat von: didi62 am 27. Januar 2022, 11:53:03
... da eine Freistellung zur Durchführung eine BFD-Maßnahme nicht als dienstlicher Grund zählt.
Zitat von: Kohli91 am 24. Januar 2022, 15:24:53
Nun habe ich meinen Bearbeiter im BVA angerufen um zu klären ob er für den Sachverhalt von mir Zuarbeit benötigt.
Seine pauschale Aussage war "Sie kriegen keine Ausglichszulage, diese wird im Vollzeit-BFD grundsätzlich nicht gewährt."
Nun weiß ich aber von einem Kameraden, das er aktuell im Vollzeit-BFD ein zivilies Studium absolviert und sehr wohl die Ausgleichszulage erhält.
bei Ihm lief das automatisiert, keine Zuarbeit nötig.
Kann mir jemand sagen ob das so rechtens ist und mein Kamerad quasi zu unrecht die Zulage erhält? Oder müsste ich sie nach dieser
Sachlage bekommen und mein Bearbeiter liegt falsch?
§13 BBesG ist dahingehend nicht wirklich aussagekräftig.
Danke euch und schönen Wochenstart
Zitat von: didi62 am 25. Januar 2022, 07:44:53Zitat von: christoph1972 am 24. Januar 2022, 18:16:19
Es gibt eine ganz einfache Lösung: PersFw aufsuchen, Frage stellen, Antwort abwarten.
Ansonsten, einen Antrag auf § 13 BBesG a. d. D. an das BAPersBw stellen, Bescheid abwarten, ggf. Beschwerde einlegen und später evtl. Klage vor dem Vw-Gericht einreichen.
Da Sie sicher Mitglied im DBwV sind (Vermutung), geht das über einen Rechtsschutzantrag. Dafür zahlen Sie schließlich Beiträge.
Da müssen Sie nicht das Forum befragen, wir kennen weder Ihre Dienst- noch Besoldungsakte. Evtl. gibt es da noch Ausnahmetatbestände etc., die sich unserer Kenntnis entziehen.
Daher wie beschrieben verfahren, Bescheid abwarten und dann ggf. Rechtsbehelf einlegen und Beschwerdebescheid abwarten.
das BVA setzt das um, was von Seiten des BAPersBw geschlüsselt wird. Das BAPersBw entscheidet, das BVA setzt um. Man könnte auch vom "BVA" als "Erfüllungsgehilfe" des BAPersBw sprechen, auch wenn das rechtlich nicht ganz korrekt ist, aber werden Sie sicher noch in Mannheim lernen.
1. Ist eine Ausgleichszulage nicht antragsgebunden sondern von Amts wegen eine Entscheidung durch das BVA zu treffen.
2. Das BAPersBw entscheidet hier gar nichts. Eine Entscheidung wird nur durchdas BVA getroffen.
3. Eine Ausgleichszulage steht nur zu, wenn die Zulage aufgrund dienstl. Gründe wegfällt. Eine Freistellung zur Durchführung einer Fachausbildung zählt nicht als dienstlicher Grund.
Zitat von: christoph1972 am 24. Januar 2022, 18:16:19
Es gibt eine ganz einfache Lösung: PersFw aufsuchen, Frage stellen, Antwort abwarten.
Ansonsten, einen Antrag auf § 13 BBesG a. d. D. an das BAPersBw stellen, Bescheid abwarten, ggf. Beschwerde einlegen und später evtl. Klage vor dem Vw-Gericht einreichen.
Da Sie sicher Mitglied im DBwV sind (Vermutung), geht das über einen Rechtsschutzantrag. Dafür zahlen Sie schließlich Beiträge.
Da müssen Sie nicht das Forum befragen, wir kennen weder Ihre Dienst- noch Besoldungsakte. Evtl. gibt es da noch Ausnahmetatbestände etc., die sich unserer Kenntnis entziehen.
Daher wie beschrieben verfahren, Bescheid abwarten und dann ggf. Rechtsbehelf einlegen und Beschwerdebescheid abwarten.
das BVA setzt das um, was von Seiten des BAPersBw geschlüsselt wird. Das BAPersBw entscheidet, das BVA setzt um. Man könnte auch vom "BVA" als "Erfüllungsgehilfe" des BAPersBw sprechen, auch wenn das rechtlich nicht ganz korrekt ist, aber werden Sie sicher noch in Mannheim lernen.