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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 01. Februar 2022, 18:57:44
Zitat von: Captain_N am 01. Februar 2022, 09:37:08

Für mich ist es schon eine Diskrepanz, wenn ich mir den kompletten § 26 SLV ansehe und die 1340 / 49 daneben lege. Warum?

Weil bereits die SLV nicht vom allgemeinen Mindestrahmen spricht, sondern konkret auf das fliegende Personal und den "normalen" Offizier eingeht! Die 1340/49 spricht auch nur von diesen beiden Konstellationen, allerdings anderen Zeiten ( jeweils + 1 Jahr )...
Dann lies auch bitte alle § der SLV und hier den § 49. Damit hast du die Legitimierung, das auch darüber hinausliegende Zeiten festgelegt werden können.
Wenn du nun die Transferleistung von "die über die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen," hin zu "allgemeinen Mindestrahmen festlegst" erbringst, hast du ja die gesuchte Erklräung.
Autor F_K
 - 01. Februar 2022, 10:19:15
Extrembeispiel:

Wenn eine Haushaltssperre verhängt wird, wird NIEMAND mehr befördert - da dann alle nicht GESETZLICH vorgeschriebenen Ausgaben / zusätzliche Verpflichtungen NICHT getätigt werden dürfen.

Es gibt KEINEN gesetzlichen Beförderungsanspruch des Einzelnen gegen seine Behörde.

(Gegenbeispiel: Es gibt einen Rechtsanspruch auf angemessene Alimentierung - die Bezüge im bisherigen Dienstgrad werden also weiter gezahlt ...)
Autor christoph1972
 - 01. Februar 2022, 10:05:54
Zitat von: Captain_N am 01. Februar 2022, 09:37:08
Zitat von: F_K am 01. Februar 2022, 08:48:54
Da ist KEINE Diskrepanz.

Einige können ja nach 9 Jahren Major werden.

Die SLV gibt einen Mindestrahmen vor, den die BW weder nutzen muss, noch gibt es einen Anspruch darauf.

Für mich ist es schon eine Diskrepanz, wenn ich mir den kompletten § 26 SLV ansehe und die 1340 / 49 daneben lege. Warum?

Weil bereits die SLV nicht vom allgemeinen Mindestrahmen spricht, sondern konkret auf das fliegende Personal und den "normalen" Offizier eingeht! Die 1340/49 spricht auch nur von diesen beiden Konstellationen, allerdings anderen Zeiten ( jeweils + 1 Jahr )

§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum
Leutnant zulässig:

1. zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2. zum Major nach neun Jahren und
3. zum Oberst nach 15 Jahren.

(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere,
die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze
verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant
zulässig:

1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.


Darüber hinaus gibt es zwar keinen Anspruch auf eine Beförderung, aber sehr wohl einen Anspruch auf eine frühestmögliche Beförderung.

Frühestmöglich im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und im Rahmen der gesetzeskonformen Bestenauslese und sofern nicht andere Hindernisse der Beförderung entgegenstehen.

Die SLV gibt die absoluten Mindestzeiten vor, die der Gesetzgeber für erforderlich erachtet, um bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen die Beförderungsreife festzustellen.

Die 1340/49 ist eine sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die die Voraussetzungen zur Beförderungsreife weiter ausschärft und die "Verwaltung" intern bindet.

Insofern besteht da kein Widerspruch, sondern eher eine Denksperre.

Gibt es keine "Planstelle" (Haushaltskarte) für A 16, dann keine Beförderung, trotz ansonsten erfüllter Vorausetzungen. Da wird auch kein deutsches Verwaltungsgericht etwas anderes entscheiden.
Autor F_K
 - 01. Februar 2022, 10:00:48
@ Captain_N:

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung, und damit auch keinen Rechtsanspruch auf eine möglichst frühe Beförderung.

Es gibt lediglich einen Rechtsanspruch auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln - wenn also Beförderungen möglich sind, wird auch befördert.
Autor Captain_N
 - 01. Februar 2022, 09:37:08
Zitat von: F_K am 01. Februar 2022, 08:48:54
Da ist KEINE Diskrepanz.

Einige können ja nach 9 Jahren Major werden.

Die SLV gibt einen Mindestrahmen vor, den die BW weder nutzen muss, noch gibt es einen Anspruch darauf.

Für mich ist es schon eine Diskrepanz, wenn ich mir den kompletten § 26 SLV ansehe und die 1340 / 49 daneben lege. Warum?

Weil bereits die SLV nicht vom allgemeinen Mindestrahmen spricht, sondern konkret auf das fliegende Personal und den "normalen" Offizier eingeht! Die 1340/49 spricht auch nur von diesen beiden Konstellationen, allerdings anderen Zeiten ( jeweils + 1 Jahr )

§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum
Leutnant zulässig:

1. zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2. zum Major nach neun Jahren und
3. zum Oberst nach 15 Jahren.

(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere,
die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze
verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant
zulässig:

1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.


Darüber hinaus gibt es zwar keinen Anspruch auf eine Beförderung, aber sehr wohl einen Anspruch auf eine frühestmögliche Beförderung.
Autor Ralf
 - 01. Februar 2022, 09:22:56
Die SLV gibt die untere Grenze. Abweichende Regelungen kann das BMVg festlegen, solange sie nicht gegen die SLV verstoßen (also unter 9 Jahren gehen).
Autor F_K
 - 01. Februar 2022, 08:48:54
Da ist KEINE Diskrepanz.

Einige können ja nach 9 Jahren Major werden.

Die SLV gibt einen Mindestrahmen vor, den die BW weder nutzen muss, noch gibt es einen Anspruch darauf.
Autor Captain_N
 - 01. Februar 2022, 08:32:51
Es ging mir nur um die frühestmögliche Beförderung. Bestenauslese etc. kommt natürlich noch hinzu... Mich verwirrt die Diskrepanz zwischen den beiden Dokumenten.
Autor F_K
 - 01. Februar 2022, 08:27:39
Es "gillt" beides.

SLV ist der gesetzliche Rahmen, der durch eine Vorschrift weiter eingeschränkt wird - und dann kommt in der Praxis ja noch Bestenreihung und Haushaltskarten ...
Autor Captain_N
 - 01. Februar 2022, 08:22:09
Guten Morgen an das Forum!
Bezüglich der frühestmöglichen Beförderung zum Major habe ich eine Frage:

Sowohl in der "neuen" SLV von 2021, als auch in der älteren Fassung steht folgender Paragraph:

§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum
Leutnant zulässig:

1. zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2. zum Major nach neun Jahren...


In der A-1340/49 steht unter Nr. 227 allerdings, dass eine Dienstzeit von 10 Jahren, nach Ernennung zum Offizier zur Beförderung zum Major notwendig sei (nicht fliegend / nicht KSK).

Was gilt denn nun?? In einem Gespräch mit BAPersBw wurden mir gesagt, dass es nach inkrafttreten der neuen SLV nun 9 Jahre sind. Allerdings standen die 9 Jahre auch schon in der alten SLV?!?
Sind es nun 9 Offiziersjahre, oder 10?

Ggf. hat hier jemand eine Antwort darauf, oder kann mich auf meinen Lese-/Denkfehler hinweisen :-)

VG,

Stefan