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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 16. August 2022, 15:01:11
Zitat von: LwPersFw am 16. August 2022, 06:42:54
Zitat von: Wüstensand am 15. August 2022, 18:43:35
Kurze Frage hierzu:

In meiner Steuererklärung gebe ich ja alle steuerfrei erstatteten Reisebeihilfen an. Auf der Monatsabrechnung von StiWie steht einmal unter Gesamtabrechnung die beiden RBH für den Monat von 136€ (2x68€). Daneben sind 2 Spalten "Steuerfrei" und Steuerpflichtig". Bei steuerfrei steht 204€ und bei steuerpflichtig -68€. Mein Steuerberater möchte nun für den genannten Monat 204€ angeben in der entsprechenden Zeile "vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet". Mir wurden allerdings nur 136€ überwiesen, ergo müssten dann doch auch nur 136€ in der Steuererklärung angegeben werden?

Danke! :)

Der Teil "Steuerabrechnung" der Monatsabrechnung ...

... endet mit der Zeile "Gesamt steuerfrei/-pflichtig".

Und da sollte bei Ihnen stehen: 136   und   0,00  EUR

Und dieser Gesamt-Betrag ist der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betrag.

sorry ... dies ist für TG nach § 6 ... hatte RBH überlesen ...  ;)

Autor Wüstensand1
 - 16. August 2022, 08:51:16
Scheinbar wird bei meiner Abrechnung das steuerpflichtige TG nach 3 durch die 68€ gemindert. Exemplarisch für den Monat 04/21:
                                                         
Gesamtabrechnung                                Steuerfrei:          Steuerpflichtig:

TG nach 3:               239,22€                     0,00€                239,22€
Familienheimfahrten:       136€                  204,00€               -68,00€

auszuzahlen (unbar): 375,22€                  204,00€                 171,22€

Auf der Bezügeabrechnung wurden dann auch nur die Steuern für die 171,22€ abgeführt. Dies scheint mir etwas merkwürdig? Somit habe ich doch zu wenig Steuern für das TG entrichtet?
Autor LwPersFw
 - 16. August 2022, 06:42:54
Zitat von: Wüstensand am 15. August 2022, 18:43:35
Kurze Frage hierzu:

In meiner Steuererklärung gebe ich ja alle steuerfrei erstatteten Reisebeihilfen an. Auf der Monatsabrechnung von StiWie steht einmal unter Gesamtabrechnung die beiden RBH für den Monat von 136€ (2x68€). Daneben sind 2 Spalten "Steuerfrei" und Steuerpflichtig". Bei steuerfrei steht 204€ und bei steuerpflichtig -68€. Mein Steuerberater möchte nun für den genannten Monat 204€ angeben in der entsprechenden Zeile "vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet". Mir wurden allerdings nur 136€ überwiesen, ergo müssten dann doch auch nur 136€ in der Steuererklärung angegeben werden?

Danke! :)

Der Teil "Steuerabrechnung" der Monatsabrechnung ...

... endet mit der Zeile "Gesamt steuerfrei/-pflichtig".

Und da sollte bei Ihnen stehen: 136   und   0,00  EUR

Und dieser Gesamt-Betrag ist der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betrag.



Autor Wüstensand
 - 15. August 2022, 20:54:36
Sie prüft dies im Moment, kann ja sein dass hier jemand die Antwort parat hat.
Autor SolSim
 - 15. August 2022, 20:26:59
Das kann ihnen doch sicherlich ihr Steuerberater erklären. Immerhin bezahlen sie diesen dafür 🤷‍♂️
Autor Wüstensand
 - 15. August 2022, 18:43:35
Kurze Frage hierzu:

In meiner Steuererklärung gebe ich ja alle steuerfrei erstatteten Reisebeihilfen an. Auf der Monatsabrechnung von StiWie steht einmal unter Gesamtabrechnung die beiden RBH für den Monat von 136€ (2x68€). Daneben sind 2 Spalten "Steuerfrei" und Steuerpflichtig". Bei steuerfrei steht 204€ und bei steuerpflichtig -68€. Mein Steuerberater möchte nun für den genannten Monat 204€ angeben in der entsprechenden Zeile "vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet". Mir wurden allerdings nur 136€ überwiesen, ergo müssten dann doch auch nur 136€ in der Steuererklärung angegeben werden?

Danke! :)
Autor BulleMölders
 - 08. Februar 2022, 08:09:23
Um die Diskussion mal zu beenden. Es gibt keine KM über Steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigungen beim Trennungsgeld.
Nichts desto trotz weis jeder Finanzbeamte, wenn solche Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und keine Angaben zu Erstattungen durch den Arbeitgeber gemacht werden, das da beim Steuerpflichtigen nachzufragen ist. Führt das zu keinem Erfolg, wird beim Arbeitgeber nachgefragt.
Solche Fälle werden bei der Automatischen Veranlagung von Einkommensteuererklärungen sogar durch das RisikoManagmentSystem ausgesteuert und müssen vom Bearbeiter manuell veranlagt werden.

Es geht hier ja nicht darum, dass jemand seine Kosten nicht angerechnet bekommen soll, sonder das niemand seine bereits erstatteten Kosten noch mal bei der Steuer angerechnet bekommt. Denn die Werbungskossten mindern ja direkt das einkommen und haben somit einen wesentlich höhere Auswirkung auf die Steuerlast als z. B. Außergewöhnliche Belatungen oder Sonderausgaben.
Autor Thomi35
 - 08. Februar 2022, 05:56:39
Was ich oben meinte, sind tatsächlich Kontrollmitteilungen, welche von öffentlich-rechtlichen Mittelgebern teilweise an die Finanzverwaltung aufgrund entsprechender Rechtsgrundlagen abgegeben werden. Wenn dieses der Fall ist, dann enthält der Mittelempfänger i. a. darüber auch einen Beleg.

Um mal einige Beispiele einer Kontrollmitteilung aus meinem Umfeld zu nennen:

- Aufwandsentschädigungen (steuerfrei) für die ehrenamtliche Tätigkeit im Stadtrat
- Aufwandsentschädigungen (steuerfrei) für die ehrenamtliche Tätigkeit im Studentenparlament
- Die Honorare für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter (steuerpflichtig) an einer öffentlichen Hochschule

Ob die steuerfreien Anteile des Trennungsgeldes via Kontrollmitteilung gemeldet werden, kann ich allerdings nicht sagen. Wenn, dann müßte es m. E. einen entsprechenden Beleg geben.
Autor Rekrut84
 - 07. Februar 2022, 21:54:08
Die sind aber nicht gesondert ausgewiesen!
Es wird keinerlei Aufschlüsselung übermittelt ob das Brutto aus Grundgehalt, Amtszulage, Verwendungszulage, DuZ, DwZ oder Trennungsgeld besteht und das ist der Punkt den ich eingangs schon betont habe, aber wohl nicht angekommen ist.

Einfach nochmal alles lesen und sich fragen ob der Kontext richtig erfasst worden ist, und ob die eigenen Kommentare überhaupt sinnvoll dazu waren.

Autor F_K
 - 07. Februar 2022, 21:15:32
Es steht doch Deiner Aussage nach im Gesamtbrutto - also auf der Bescheinigung - mehr habe ich da gar nicht gesagt.
Autor Rekrut84
 - 07. Februar 2022, 21:13:46
Zitat von: F_K am 07. Februar 2022, 20:42:20
Ich habe mich auf zu VERsteuernden Lohnbestandteilen bezogen - und die stehen auf dem Bescheid.

Alle Lohnsteuerbescheide werden elektonisch erfasst bzw. gemeldet und können automatisch per Elster in die Erklärung übernommen werden.

(Lohnsteuer / Finanzamt ist Bundesrecht).

Ich habe jetzt einen Blick auf die Lohnsteuerbescheinigungen der letzten Jahre geworfen und das versteuerte TG, welches ich nun auch schon einige Jahre bekomme, wird dort nicht gesondert ausgewiesen, sondern ist ganz normal im Gesamtbrutto enthalten.
Wenn es denn dort stehen soll, dann bin ich neugierig in welcher Zeile?
Autor F_K
 - 07. Februar 2022, 20:42:20
Ich habe mich auf zu VERsteuernden Lohnbestandteilen bezogen - und die stehen auf dem Bescheid.

Alle Lohnsteuerbescheide werden elektonisch erfasst bzw. gemeldet und können automatisch per Elster in die Erklärung übernommen werden.

(Lohnsteuer / Finanzamt ist Bundesrecht).
Autor Rekrut84
 - 07. Februar 2022, 20:32:32
Das zu versteuernde TG wird einfach auf den Bruttolohn aufgeschlagen und entsprechend versteuert. Darüber erhält der Berechtigte eine korrigierte Bezügemitteilung.
Darüber hinaus gibt es aber keinerlei Meldung darüber was an steuerfreiem TG, Reisebeihilfen, Reisekosten gezahlt worden ist.

Man darf nicht vergessen, dass wir in föderalem Staat leben, in dem jedes Bundesland sein eigens Süppchen kocht, ja auch wenn die Finanzämter Bundesrecht umsetzen. Die Länder sind da jedoch relativ frei welche IT Lösungen sie nutzen.

Überrascht das etwa in einem Land in dem nicht mal die Polizeibehörden ein einheitliches System zur Strafverfolgung verwenden, oder der Datenschutz verbietet den Impfstatus im Melderegister zu vermerken, oder nicht mal die Fahrerlaubnis mit dem Melderegister verknüpft werden darf?
Man muss ja schon ausdrücklich zustimmen, dass die Krankenversicherung die erhaltenen Beiträge dem Finanzamt melden DARF.
Herr über die Daten zur einer Person ist in Deutschland die Person, von daher wäre es schon ein Ding, wenn ein derartiger Austausch zwischen BVA und Finanzbehörden geschehen würde.
Autor F_K
 - 07. Februar 2022, 20:13:04
Das BVA versteuert ohne jeden Beleg?
Autor Rekrut84
 - 07. Februar 2022, 20:11:13
Zitat von: F_K am 07. Februar 2022, 19:54:08
Das BwDlz sicher nicht, aber das BVA meldet sicherlich automatisch alle Daten, die auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind.

Ein Blick auf meine Lohnsteuerbescheinigungen zeigt, dass keinerlei Angaben zum erhaltenen TG gemacht werden.