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Zusammenfassung

Autor didi62
 - 15. März 2022, 10:06:03
Es gibt 2 Gründe, wann eine Übergangsbeihilfe zusteht:

1. Entlassung nach Ablauf der Verpflichtungszeit
2. Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit

Wenn Ihre Dienstzeit bis zum 30.04.2022 festgesetzt wurde und Sie an diesem Tag dann ausscheiden, zählt das als Entlassung nach Ablauf der Verpflichtungszeit. Die Dauer der Verpflichtungserklärung spielt hier keine Rolle.

Somit steht eine Übergangsbeihilfe in Höhe des 1,8-fachen der letzten Dienstbezüge zu.
Autor F_K
 - 15. März 2022, 09:51:55
@ Nomamex:

Wenn ich es richtig verstanden habe, wirst Du nach Ablauf der "Probezeit" von 6 Monaten als SaZ wegen Zeitablauf (dieser 6 Monate / aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung) entlassen.

Insoweit ist §12 SVG schon zutreffend, und ich würde mit mit 1,8 fachen Bezügen als Übergangsbeihilfe rechnen.

(Ist natürlich keine Rechtsberatung, verbindliche Auskunft erteilt die Bezüge zahlende Stelle).
Autor Nonamexj9
 - 15. März 2022, 09:01:22
Hallo,
durch unglückliche und plötzliche gesundheitliche Umstände bin ich als Mannschafter SaZ4, Einstellung als FWDL23 am 01.09.20 und SaZ seit November letzten Jahres, nicht mehr für meine Grenadierstelle geeignet. Daher wurde nach der neuen Regelung ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Dienstzeit gestellt und ich soll dann bis zum 01.04.22 entlassen werden. Nun stellt sich mir aber die Frage zur Übergangsbeihilfe. So wirklich beantworten konnte mir das bisher keiner. Steht mir das bei der Beendigung des Dienstverhältnisses in dieser Form überhaupt noch zu? Es ist ja nur eine Nichtfestsetzung, kein DU oder ähnliches. Aber es ist ja vor Ende der eigentlichen Dienstzeit. Würde mich über hilfreiche Antworten freuen.