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Zusammenfassung

Autor Kiepenkerl
 - 22. März 2022, 15:30:26
Danke Dir für die Erklärung! Der Hinweis auf die Vorschrift hat mir auch sehr geholfen. Schon ein mittlerer Dschungel an Vorschriften und Gesetzten dieses Thema :D
Autor LwPersFw
 - 22. März 2022, 10:51:29
Zitat von: Kiepenkerl am 21. März 2022, 15:12:02

Aus der Nr. 305 werde ich nicht richtig schlau. Zielt die eher darauf ab, dass jemand noch andere, fremde bzw. nicht berücksichtigungsfähige Personen bei sich einziehen lässt?
Auf die Ehefrau die im Rahmen der Wochenenden dort lebt bezogen, würde das ganze doch wenig Sinn ergeben?


In der 305 geht es ja primär um die Fragestellung, ob eine doppelte Haushaltsführung besteht ... nicht um die Angemessenheit.

"Sofern eine Unterkunft, für die ein TG-Berechtigter bzw. eine TG-Berechtigte die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld
begehrt, von mehreren Personen angemietet bzw. bewohnt wird, ist festzustellen, ob eine doppelte Haushaltsführung nicht
mehr
vorliegt
oder ein Anspruch auf die Gewährung von TG gegeben ist."


Es kann also nicht um fremde Personen gehen...  sondern eben die Ehefrau/den Ehemann.

Und dies soll in solchen Verdachtsfällen ermittelt werden:

"Ergibt sich aus dem Mietvertrag, aus Äußerungen des TG-Empfängers bzw. der TG-Empfängerin o. Ä.,
dass die Unterkunft von mehr als einer Person bewohnt wird, ist daher schriftlich zur Abgabe einer
Erklärung zum Verhältnis der Bewohner und Bewohnerinnen untereinander aufzufordern."


Und in der Bewertung der Sachlage greift die Verwaltung auf den Abschnitt 2.2.1 zurück.

Kommt die Verwaltung zum Entschluss, dass aus ihrer Sicht keine doppelte Haushaltsführung mehr gegeben ist ... Wegfall TG.


Deshalb ... nichts machen, dass die Kriterien des Abschnitt 2.2.1 erfüllt...

Autor Kiepenkerl
 - 21. März 2022, 15:12:02
@Andi: Ja, da hast du Recht. Mea culpa.
Und es stimmt natürlich insoweit auch, dass die Freizeit dann insgesamt mehr ist als nur die Wochenenden. Für mich wohl nur ein "gefühlt" nicht unerheblicher Teil, da bisherige Pendelepisoden doch eher auf 100% Bewegung meinerseits hinausliefen.

@LwPersFw: Ich denke unter den beschriebenen Bedingungen sind also die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt.
Zumindest wird keiner der in Nr. 202 oder Nr. 203 beschriebene Sachverhalte erfüllt.

Aus der Nr. 305 werde ich nicht richtig schlau. Zielt die eher darauf ab, dass jemand noch andere, fremde bzw. nicht berücksichtigungsfähige Personen bei sich einziehen lässt? Auf die Ehefrau die im Rahmen der Wochenenden dort lebt bezogen, würde das ganze doch wenig Sinn ergeben? Immerhin wird diese ja schon bei der Bemessung der Angemessenheit einer Wohnung miteinbezogen (C-2213/15), da Nr.102 i.V.m. Anlage 2.1 (2 Personen= durchschnittlich 75qm, max 90qm)

Kannst du mir das ggfs. etwas erklären?
Autor Andi8111
 - 21. März 2022, 14:30:42
Im übrogen sind 50% der Wochenenden ein unwesentlicher Teil der Freizeit... Der wesentliche Teil wird durch die Zeit Nach Dienst generiert, zuzüglich der Urlaubstage.
Autor Andi8111
 - 21. März 2022, 14:29:40
Zitat von: Kiepenkerl am 21. März 2022, 13:55:16
Ich habe mich evtl. etwas zu schwammig ausgedrückt. Unwesentlich meint hier, dass ich voraussichtlich 50% der Wochenenden an den bisherigen Wohnort pendeln werde, 50% wird meine Frau an den Dienstort kommen, ansonsten lebt und arbeitet sie am bisherigen Wohnort.

Vielleicht sollte man sich dann richtzig ausdrücken. Denn das oben genannte klingt deutlich anders als das:

Zitat von: Kiepenkerl am 21. März 2022, 00:51:28
Da ich beabsichtige einen nicht unwesentlichen Teil der Freizeit mit meiner Frau in dieser Whg zu verbringen, stellt sich mir die Frage, ob es möglich ist, auch eine (ggfs. erheblich) größere / teurere Wohnung als ein solches Appartment anzumieten? 
Autor Kiepenkerl
 - 21. März 2022, 13:55:16
@LwPersFw: Danke schoneinmal für die Antwort und den Hinweis auf die Regelung, werde mich noch einmal genauer einarbeiten.

Ich habe mich evtl. etwas zu schwammig ausgedrückt. Unwesentlich meint hier, dass ich voraussichtlich 50% der Wochenenden an den bisherigen Wohnort pendeln werde, 50% wird meine Frau an den Dienstort kommen, ansonsten lebt und arbeitet sie am bisherigen Wohnort. Das erzeugt für mich persönlich andere Ansprüche an die Whg, als wenn ich nun konsequent jeden freien Tag an den bisherigen Wohnort fahren würde und in dieser Whg nur nächtige. Insofern wäre ich bereit eine Wohnung anzumieten, welche ggfs teuerer ist als der Höchstsatz und die Differenz dann logischerweise auch selbst zu tragen.

Auf den ersten Blick sehe ich hier noch keine Gefährdung in Hinsicht auf die doppelte Haushaltsführung. Wird nicht bei Verheirateten sowieso der Familienwohnsitz automatisch als Lebensmittelpunkt anerkannt?

@Andi: Meine Frau hat am jetzigen Wohnort eine "Jackpot"-Arbeitsstelle, für welche es inhaltlich und monetär keinen Ersatz im erweiterten Umfeld des neuen Dienstortes gibt. Dazu kommt ein (halb-professioneller) Sport, hier gilt das o.g. ebenso. Unsere Sozialkontakte etc. kommen als weicher Faktor hinzu.
Bei einer nicht wirklich bombenfest vorhersehbaren Verwendungdauer am neuen StO sind das für uns gute Argumente es zunächst mit einer Pendellösung zu versuchen, statt alle Zelte abzureißen ;) Aber jeder wie er mag.

Grüße
Autor Andi8111
 - 21. März 2022, 13:01:13
Die Frage ist auch, warum man dann nicht gleich umzieht...
Autor LwPersFw
 - 21. März 2022, 12:54:55
Zitat von: Kiepenkerl am 21. März 2022, 00:51:28

Da ich beabsichtige einen nicht unwesentlichen Teil der Freizeit mit meiner Frau in dieser Whg zu verbringen, stellt sich mir die Frage, ...

Interessiert das in irgendeiner Form oder liegt es im Bereich Privatvergnügen?


Die Gewährung von TG setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus...
Ob diese Bedingung erfüllt wird ... ist also kein Privatvergnügen...
Sollte die Verwaltung den Verdacht haben, dass sich die Ehefrau zu oft/lange in der TG-Wohnung aufhält... kann es zu Problemen kommen...

siehe A1-2212/1-6000 ,  Nr 305 i.V.m. Abschnitt 2.2.1



Autor Kiepenkerl
 - 21. März 2022, 00:51:28
Grüß Euch,

als verheirateter TG-Empfänger werde ich demnächst versetzt, dies mit Zusage der UKV (3+5 Regel).

Da keine dienstliche Unterkunft am Dienstort gestellt werden kann, ist meine Absicht am StO eine TG-Wohnung anzumieten. Den für diesen Raum festgelegten Höchstsatz kenne ich.

In der TGV bin ich auf den Begriff der "angemessenen" Unterkunft gestoßen, ebenso auf die zugehörigen Ausführungsbestimmungen hier im Forum. Dort wird vom Regelfall eines möbelierten Appartments bis 39qm geschrieben.

Da ich beabsichtige einen nicht unwesentlichen Teil der Freizeit mit meiner Frau in dieser Whg zu verbringen, stellt sich mir die Frage, ob es möglich ist, auch eine (ggfs. erheblich) größere / teurere Wohnung als ein solches Appartment anzumieten?  Natürlich wären die über den örtlichen Höchstsatz hinausgehenden Kosten von mir allein zu tragen.

Interessiert das in irgendeiner Form oder liegt es im Bereich Privatvergnügen?

Freue mich auf Eure Antworten ;)