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Zusammenfassung

Autor Thomi35
 - 27. März 2022, 15:09:31
Zitat von: Timbold am 26. März 2022, 11:03:39
@Thomi35
Darauf zielt meine Nachfrage ab. Sagen wir mal, dass die Entbindung im Juni 2023 erfolgt. In diesem Jahr liegen die Einkünfte über 20.000 Euro. Somit ist bis Ende 2023 die freiwillige GKV zu bezahlen. Ab Januar 2024 bezieht die Ehefrau dann nur ihr Elterngeld und hat keine weitere Einkünfte. Ab diesem Zeitpunkt müsste doch dann die Beihilfe greifen und somit nur noch die Kosten für die PKV Restkostenversicherung getragen werden?

So sehe ich es. Hier würde ich aber auf jeden Fall noch einmal die entsprechende Beihilfestelle im zuständigen BVA kontaktieren.

Es gibt verschiedene Hinweise darauf, daß es so klappen sollte:


  • Zunächst einmal der Text der Beihilfeverordnung (BBhV) selbst.
  • Dann wird in den Verwaltungsvorschriften zur BBhV (Link) unter Nr. 4.1.1 sogar darauf hingewiesen, daß der maßgebliche Zeitpunkt zur Einkommensbestimmung der Antrag auf Beihilfe ist, welcher bis zu einem Jahr nach dem Anfall der Aufwendung liegen kann. Es ist hier sogar die Rede davon, daß so diese Überprüfung in das nächste Jahr "geschoben" werden kann:

    Zitat4.1 Zu [§4 erg., Thomi35] Absatz 1
    4.1.1 Bei der Prüfung des Einkommens berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1 (Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner) wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Festsetzungsstelle abgestellt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind. Durch das grundsätzliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist ein ,,Schieben" der Aufwendungen in das Folgejahr möglich. § 54 Absatz 1 ist zu beachten.

  • Weiterhin wird in der Frage Nr. 5 des Formulars Anlage "Ehegattin" unter der Fußnote 4 darauf hingewiesen, daß die Beihllfe in einem Kalenderjahr mit geringeren Einkünften als 20.000 EUR vorläufig die Beihilfe gewährt wird, allerdings unter dem Vorbehalt, daß im Falle der Überschreitung dieser Einkommensgrenze in diesem Jahr die gesamte ausgezahlte Beihilfe in einem Betrag zurückgefordert wird.

Wie schon geschrieben: Ich würde mich diesbezüglich auf jeden Fall mit der Beihilfestelle in Verbindung setzen.
Autor F_K
 - 26. März 2022, 17:19:21
@ Timbold:

Das Konzept von Grenzwerten / Grenzen ist mit dem GG vereinbar.

Wenn man gestalten möchte, hätte man dies im Vorfeld tun können.
Autor Andi8111
 - 26. März 2022, 12:33:43
Also reden wir hier im günstigsten Fall von 160 Euro Differenzbetrag.
Autor Timbold
 - 26. März 2022, 11:03:39
@LwPersFw
Vielen Dank für den Auszug der Bundesbeihilfeverordnung. Mir erschließt sich nicht wirklich die Sinnhaftigkeit nach dem Nachweis der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe.
Das würde ja bedeuten, dass eine berücksichtigungsfähige Person, die 2020 unter 20.000 Euro verdient und heute im Jahr 2022 höhere Einkünfte hat, dennoch Beihilfe erhält?

@F_K
Meine Frau hat 2021 600 € Brutto ,,zu viel" verdient, was in etwa 50 netto pro Monat sind. Im Gegenzug dafür, sollen wir nun für 3 Jahre Elternzeit fast 15.000 € Krankenkassenbeiträge bezahlen. Hier stimmt einfach das Verhältnis nicht.

@Andi8111
Zu den 380 Euro kommen dann noch ca. 80-100 € Restkostenversicherung für das Kind hinzu, sodass wir insgesamt bei 450 € Krankenkassenbeiträgen liegen werden. Die Restkostenversicherung für die Frau würde ca. 210 € kosten.

«@Thomi35
Darauf zielt meine Nachfrage ab. Sagen wir mal, dass die Entbindung im Juni 2023 erfolgt. In diesem Jahr liegen die Einkünfte über 20.000 Euro. Somit ist bis Ende 2023 die freiwillige GKV zu bezahlen. Ab Januar 2024 bezieht die Ehefrau dann nur ihr Elterngeld und hat keine weitere Einkünfte. Ab diesem Zeitpunkt müsste doch dann die Beihilfe greifen und somit nur noch die Kosten für die PKV Restkostenversicherung getragen werden?
Autor Thomi35
 - 25. März 2022, 05:23:47
Zitat von: F_K am 24. März 2022, 20:06:10
Die frage ist, wieviele Monate noch im Jahr der Entbindung "gearbeitet" wird .. da ist die Frau dann schnell "drüber" ...

Das stimmt natürlich, das hatte ich gestern abend nicht bedacht. Bei den SV-pflichten Beträgen, um die es hier geht, dürfte die Grenze von 20 000 EUR nach ca. vier Monaten Arbeit im Jahr überschritten werden.
Autor F_K
 - 24. März 2022, 20:06:10
@ Thomi:

Die frage ist, wieviele Monate noch im Jahr der Entbindung "gearbeitet" wird .. da ist die Frau dann schnell "drüber" ...

Ansonsten ist Andi natürlich zuzustimmen - auch Beihilfe ist nicht "umsonst" - und die Kinder sind auch zu versichern - wenn nicht mehr GKV, dann Beihilfe / Privat - genau wie die Frau - kostet auch ...
Autor Thomi35
 - 24. März 2022, 19:19:56
Elterngeld selbst ist nicht steuerpflichtig (§ 3 Nr. 67 lit. b Einkommensteuergesetz), es erhöht somit auch nicht das steuerpflichtige Einkommen der Ehefrau. Daß das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 S. 1 lit. j Einkommensteuergesetz), hat in Bezug auf die Beihilfe somit keine Bedeutung. Wenn die Ehefrau also ,,nur" das Elterngeld bekommt wird, so hätte sie selbst kein steuerpflichtiges Einkommen.

Da das Einkommen somit auch offensichtlich niedriger ist als im maßgeblichen Vor-Vorjahr, müßte die Ehefrau meiner Meinung nach beihilfeberechtigt sein.

Autor Andi8111
 - 24. März 2022, 19:02:42
Gibts denn noch jemanden der findet, dass 380 Euro völlig angemessen sind?
Wie teuer ist denn die Restkostenversicherung für die fehlenden % des Beihilfeanspruches? Wie teuer die Mitversicherung des Kindes?
Autor F_K
 - 24. März 2022, 18:56:03
Kurz :

... und das ist Absicht des Gesetzgebers - wer mehr als geringfügig arbeitet / verdient, MUSS sich selber versichern - gesetzliche Pflicht in DEU.

Mit den letzten beiden Jahren bei Verdiensten um 60 k Euro im Jahr ist das Ergebnis der Prüfung ja wohl klar.
Autor LwPersFw
 - 24. März 2022, 18:51:34
Auszug:

"Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)

§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1. die Beihilfeberechtigung besteht oder

2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.

Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt.

Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig.


Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt.

Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.  ( .... )"


https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__6.html

Siehe auch Anhang
Autor Timbold
 - 24. März 2022, 14:05:13
Der letzte Thread wurde aus mir unbekannten Gründen geschlossen.

Hier der Link
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71685.0.html

Im Moment befinden wir uns bzgl. der Teilzeitmöglichkeiten noch in Prüfung. Problematisch ist, dass einige Modelle eine Rückkehr zur Vollzeit nicht mehr zulassen, was wir unbedingt vermeiden wollen.

Sollte die Reduzierung nicht klappen, bleibt nur die Möglichkeit der Fortführung der freiwilligen Versicherung für 380 € oder die Beihilfe.

Bei der Beihilfe hab ich leider noch keinen Durchblick bei den Voraussetzungen.

Auf der Seite des BVA https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/_documents/Einkommensgrenze.html wird auf die Einkünfte des zweiten Kalenderjahres vor Beantragung der Beihilfe verwiesen.

Hingegen meinte der Sozialdienst am Telefon, dass auch ohne diese Bedingung "vorläufig" Beihilfe gewährt werden kann und im Nachgang geprüft wird, ob die Einkünfte im aktuellen Jahr unter 20.000 € lagen.
Ob das Elterngeld bei der Beihilfe als Einkünfte angerechnet werden, konnte der Sozialdienst nicht beantworten.

Hier wäre ich auf Hinweise aus dem Forum sehr dankbar.

Grüße
Timbold