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Zusammenfassung

Autor J.P.
 - 05. April 2022, 10:26:11
Zitat von: F_K am 04. April 2022, 18:27:19
Wenn Dein "Freund" Dich anzeigt, ist ein Strafverfahren anhängig - und wenn Du dann als Beschuldigter vernomme  wirst, hast Du davon Kenntnis und es unverzüglich zu melden.


Alles klar, erneut vielen Dank!

Beste Grüße

J.P.
Autor KlausP
 - 04. April 2022, 18:42:52
Zitat... Bitte entschuldigt das hypothetische Szenario aber ich brauche einfach Klarheit, um mir nicht die nächsten drei Monate darüber den Kopf zu zerbrechen. ...

Was für ´n (hypothetischer) Quatsch ... ::)
Autor F_K
 - 04. April 2022, 18:27:19
Wenn Dein "Freund" Dich anzeigt, ist ein Strafverfahren anhängig - und wenn Du dann als Beschuldigter vernomme  wirst, hast Du davon Kenntnis und es unverzüglich zu melden.
Autor J.P.
 - 04. April 2022, 17:58:13
Vielen Dank für die Klärung!

Könnten Sie mir noch genau sagen, was "anhängig werdend" in diesem Fall konkret bedeuten würde?

Beste Grüße

J.P.
Autor LwPersFw
 - 04. April 2022, 12:18:38
Sie haben im Bewerbungsbogen unterschrieben, dass Sie ein zwischen Einplanung und Dienstantritt anhängig werdendes Straf-/Ermittlungsverfahren umgehend dem zuständigen KC bzw. AC melden.

Dies erfordert logischerweise Kenntnis von der Einleitung.

Wenn Sie also erst nach Dienstantritt davon Kenntnis erlangen - nachweisbar (!) - , ist dies für den Zeitraum vor Einstellung irrelevant.

Hier muss dann die PST entscheiden wie weiter verfahren wird, sobald die Bundeswehr Kenntnis vom Vorgang erlangt.



Autor J.P.
 - 04. April 2022, 11:42:52
Hallo,
ich hätte einmal eine hypothetische Frage, die nichtsdestotrotz für mein psychisches Wohlbefinden von hoher Bedeutung ist:

Nehmen wir mal, man hat eine Zusage für die Einstellung als Offiziersanwärter zum 01.07. dieses Jahres und hätte vor Kurzem mit einer Person aus seinem persönlichen Umfeld, welche aus nicht ganz verständlichen Gründen eine extreme Abneigung gegen einen hat, einen Streit gehabt, bei dem einem in Reaktion auf die Provokation ein auf die andere person bezogener Kraftausdruck entwichen ist. Nehmen wir zudem an dass die andere Person juristisch ausgebildet ist und weiß, dass das Risiko einer erfolgreichen Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung in derartigen Fällen, wo es zumeist Aussage gegen Aussage steht, relativ gering ist.

Nun könnte diese Person einen also, um maximalen Schaden anzurichten, wegen Beleidigung anzeigen. Dass die Anzeige vermutlich folgenlos bleibt (ob aus Mangel an Beweisen oder wegen Geringfügigkeit/geringem öffentlichen Interesse) spielt dabei eine untergeordnete Rolle, da der Schaden (also die Nichteinstellung zum 01.07. aufgrund laufender Verfahren) ja trotzdem entstehen würde.

Daher meine Frage: Wie würde es sich verhalten, man erst nach der Einstellung von einer eventuellen Anzeige/dem Strafverfahren erfährt, also z.B. aufgrund längerer Bearbeitungszeit? Würde die Einstellung dann trotzdem im Nachhinein widerrufen, da die vermeintliche "Straftat" vor der Einstellung in den aktiven Dienst erfolgte, oder würde das ganze in dem Fall in dem für aktive Soldaten üblichen Weg gehandhabt (also abwarten war herauskommt, dann ggf. Disziplinarmaßnahmen).

Bitte entschuldigt das hypothetische Szenario aber ich brauche einfach Klarheit, um mir nicht die nächsten drei Monate darüber den Kopf zu zerbrechen. Allgemein finde ich es heftig, wie sehr man in der Phase zwischen Zusage und Einstellung dem "Goodwill" seiner Mitmenschen ausgesetzt ist einen nicht anzuzeigen, unabhängig davon, ob man sich tatsächlich etwas zu schulden kommen lassen hat oder nicht.

Beste Grüße

J.P.