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Zusammenfassung

Autor arcd008
 - 29. April 2022, 16:03:38
Hi allerseits,

die "Problematik" mit der Bürokratie einer Armee in Friedenszeiten gab es schon früher, siehe "Hufnagelerlass" von Gen. d. Inf. von Seeckt:
,,Der Geschäftsgang der Heeresleitung fängt an, mir zu schleppend und zeitraubend zu werden. Ich schiebe diese Verzögerung gewiß nicht auf einen Mangel an Fleiß, sondern im Gegenteil auf ein Überhandnehmen bürokratischer Sitten. Vor allem fürchte ich eine Ressorteitelkeit, die nicht zuläßt, dass mir die neue Form eines Hufnagels vorgeschlagen wird, ehe nicht T1, 2, 3, 4, V.A., J.W.G., In 1 - 7, Rechtsabteilung und Friedenskommission ihr schriftliches Votum abgegeben haben und Meinungsverschiedenheiten durch eine Besprechung der Referenten ausgeglichen sind. Ich fürchte aber noch mehr, dass über diesen Hufnagel sowohl von Seiten der Abteilungen wie der Inspektionen einzeln alle Truppenteile befragt worden sind. Wenn mir dann der Hufnagel zur Entscheidung mit allseitiger Zustimmung von der allein maßgebenden Veterinär-Inspektion vorgelegt wird, dann sind entweder inzwischen 100 Pferde unnötig lahm geworden, oder es bleibt bei dem alten bewährten Hufnagel und Ministerium und Truppe haben umsonst gearbeitet.

Ich ersuche alle Stellen der Heeresleitung, diesen Hufnagel als Symbol aufzufassen und mir zu helfen, dass uns eine bürokratische Schwerfälligkeit fern bleibt, die sich mit dem Soldatenstand nicht verträgt."

– Hans von Seeckt, General der Infanterie

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Hufnagelerlass

so long

arcd008
Autor PzPiKp360
 - 29. April 2022, 15:47:22
Ja, genau das... und als nächstes kommt der Tipp, doch ,,Einfach mal zum Hörer zu greifen..."

Und das offenbart die ganze Drama: Obwohl, oder gerade genau weil es so viele (grenzwertig sinnvolle) Gesetze, Vorschriften und Regelungen gibt, klappen Dinge erst dann richtig gut, wenn man die richtigen Kameraden kennt, die richtigen Telefonnummern anruft und genau weiß, wie was so anzuwenden ist, damit es trotzdem klappt. Vitamin B, kurzer Dienstweg, Stabsfeldwebel-Mafia, Netzwerken, schon viele Namen dafür gehört. Und spätestens so ist klar, daß ein drastischer Rückbau von Bürokratie dringend notwendig ist. Ganz aktuell: https://www.tagesschau.de/inland/wehrbeauftragte-hoegl-einsatzbereitschaft-bundeswehr-101.html
Autor F_K
 - 27. April 2022, 19:26:25
Einverstanden.

Allerdings wäre meine Formulierung - ich arbeite MIT den Kameraden am gemeinsamen Ziel ( nicht gegen einen Apparat) - wir meinen aber wohl Ähnliches.
Autor wolverine
 - 27. April 2022, 19:09:01
Wir haben aber auch den Vorteil, den Apparat seit Jahrzehnten zu kennen, mit allen seinen Stärken und Schwächen. Wir können ihn Händeln und ggfs. Sogar austricksen und mit seinen eigenen Waffen schlagen. Das kann ein TaPsI nicht.
Autor F_K
 - 27. April 2022, 16:59:04
@ PzPiKp360:

"Agile" und Verwaltungshandeln haben wenig miteinander zu tun.

Nochmal: In der Regel funktioniert zumindest bei mir der "normale Verwaltungsapparat" hinreichend gut - in der Regel mit dem notwendigen Vorlauf, den ich auch für meine Planung / Absprachen benötige.

Im AUSNAHMEFALL der Verlängerung / Verkürzung eines Lehrganges (z. B. wegen "Wetter" damals), ging es aber auch schneller. Ich sehe also, im Gegensatz zu Dir, kein grundsätzliches Problem und für den Notfall eine verwaltungstechnisch einwandfreie Lösung.

(Agile ist übrigens ein Begriff aus der Softwareentwicklung - und üblicherweise kein Begriff für die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Prozeßabläufen).
Autor thelastofus
 - 27. April 2022, 15:43:55
Vielen Dank für die Informationen, dann ist das ja etwas anders als ich gedacht hatte.
Autor PzPiKp360
 - 27. April 2022, 15:27:02
Jaja, dieses ,,Es geht also" habe ich auch schon selbst mehrfach erlebt, weil der ,,normale", langfristige Ablauf irgendwo im Bermudadreieck zwischen Truppenteil, BAPersBw und KC untergegangen, und niemand zuständig, verantwortlich oder zumindest erreichbar war. Bis es dann irgendwann brannte...

Genau das meine ich: Agile Abläufe dürfen nicht der Einzel- oder Notfall sein, weil es ansonsten eine monströse, schwerfällige Maschine gibt, sondern müssen der Normalfall sein. Das würde auch eine Menge Ressourcen freisetzen, die aktuell mit dem Weiterleisten von LoNos, x-fachem ausfüllen, drucken, lochen und abheften der immer gleichen Formulare (Warum gibt es dafür keine App, oder zumindest ein Webportal? Beim USG hat das ja mittlerweile auch geklappt!) und dem Führen von Excel-Tabellen verbrannt werden.
Autor F_K
 - 27. April 2022, 14:31:46
@ PzPi:

Wie schon oft dargestellt - dass im Regelfall eine RD mit Vorlauf von 2 Monaten angefordert werden sollte, ist mit Blick auf möglichen AG und Planung  einfach einsichtig.

Wie ebenfalls dargestellt, lässt sich eine RD innerhalb weniger Stunden (!) verlängern oder verkürzen  inklusive Empfangsbekenntnis.

Es geht also - natürlich bleibt die Bindung ans Gesetz und damit verbundene Abläufe.
Autor PzPiKp360
 - 27. April 2022, 14:26:49
Um mal ein Gegenmodell zu skizzieren: Ein militärischer Führer vor Ort entscheidet, daß ein Resi vor Ort gebraucht wird, aus welchen Gründen auch immer, sei es Vertretung, Ausbildung, Verstärkung, egal. Der örtliche Personaler gibt diese Anforderung in SAP ein, klickt ein paar Knöpfe, und am gleichen Tag bekommt der Resi Unterlagen per Mail, mit denen am nächsten Tag angefangen werden kann.
Autor PzPiKp360
 - 27. April 2022, 13:32:33
Ich bezweifle nicht die eigentlich gute Absicht. Aber das Ergebnis ist mal wieder ein komplexer Verwaltungsdschungel, mit x Regelungen, Abgrenzungen, Einschränkungen (,,darf nur", ,,nur dann", ,,nur zulässig, wenn"), zeitlichen Limitierungen, und irre lange Vorlaufzeiten (,,spätestens zwei Monate vor Beginn"), so das unter dem Strich der Eindruck erwächst, daß hier eigentlich nur etwas verhindert werden soll. Konkret im Alltag - und ja, persönlich auch schon mehrfach durchgemacht - bedeutet es überbordende Bürokratie, lange Entscheidungswege, noch längere Wartezeiten und dergleichen mehr, genau das Gegenteil von moderner, flexibler und schlanker Personalverwaltung.
Autor F_K
 - 27. April 2022, 13:11:46
@ PzPiKp360:

Kannst Du Deine Anmerkung inhaltlich begründen?

Ist zwar "Verwaltungsdeutsch", aber die Absicht des Gesetzgebers ist doch (mMn) gut begründet.
Autor PzPiKp360
 - 27. April 2022, 13:02:59
Nicht persönlich gemeint: Nach Lesen solcher Texte, den Paragraphen, den Bestimmungen und deren Begründungen... nur noch Kopfschütteln...  :P
Autor LwPersFw
 - 27. April 2022, 07:02:23
"Allgemeiner Reservistendienst

Der allgemeine Reservistendienst (AllgRD) umfasst Übungen, Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft und DVag.

Eine Übung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 SG darf grundsätzlich höchstens drei Monate dauern.
Sollen drei Monate überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des fachlich
zuständigen Referates im BMVg. Eine Übung dient neben der Ausbildung dem Erhalt oder der
Erweiterung des in einem früheren Wehrdienstverhältnis erworbenen militärischen Ausbildungsstandes
.

Sie dient nicht dazu, Urlaubsvertretungen zu ermöglichen oder Dienst auf vakanten
Dienstposten (DP) zu leisten. Eine Übung lässt sich daher nur dann begründen, wenn ein militärischer
Kenntnisstand erworben, auf einem vorhandenen militärischen Kenntnisstand aufbauend weitere
militärische Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben oder diese aufgefrischt werden sollen
(z. B. Trainings an Ausbildungseinrichtungen bzw. Übungen der Regionale Sicherungs- und
Unterstützungs- Kräfte (RSU-Kr) oder der Kreisverbindungskommandos/Bezirksverbindungskommandos (KVK/BVK)).
Unabhängig, ob Reservistinnen und Reservisten auf einem DP der Verstärkungsreserve (VstkgRes)
oder in der Personalreserve (PersRes) beordert sind, sind Übungen nicht zulässig, wenn die militärische
Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht den überwiegenden Anteil des Heranziehungszeitraums umfasst.
Übungszweck und -inhalt sind durch die anfordernde DSt in geeigneter Weise zu dokumentieren und
mit der Anforderung zur Dienstleistung dem BAPersBw VI vorzulegen.
Die Dokumentationen sind von BAPersBw VI zwei Jahre für mögliche fachaufsichtliche Prüfungen aufzubewahren.

Freiwillige Übungen rechnen weder auf die im Rahmen der Dienstleistungspflicht festgelegte
Gesamtdauer für Übungen nach § 61 Abs. 2 SG noch auf die maximal zulässige Dauer von zehn
Monaten für Wehrdienst nach § 63b SG an.

Missionen, die nach § 62 SG nicht abgedeckt sind, werden als Übung nach § 61 SG durchgeführt. Soll
die Dauer der Heranziehung zu einer Mission drei Monate überschreiten, ist durch den
Heranziehungstruppenteil über BAPersBw eine Ausnahmegenehmigung bei BMVg Personal (P) II 5
einzuholen.


Übungen von ein bis drei Tagen Dauer sollen Reservistinnen und Reservisten die Möglichkeit
verschaffen, ohne oder nur mit geringer Beeinträchtigung ihrer privaten Erwerbstätigkeit RD
abzuleisten. Deswegen sollen sie grundsätzlich nur über Wochenenden durchgeführt werden. Bei der
Planung ist durch die anfordernde DSt zu berücksichtigen, dass diese Übungen nur zulässig sind, wenn
der Zweck des RD nicht auch durch eine DVag erreicht werden kann. Eine Verlängerung von diesen
kurzen Übungen ist nicht zulässig. Namentliche Anforderungen zu kurzen Übungen sind mit dem
Vordruck ,,Anforderung zu Dienstleistungen" (Formular Bw-2308) spätestens zwei Monate vor Beginn
der Übung an BAPersBw VI zu übersenden. In Kopie ist das jeweils zuständige KarrC Bw zu beteiligen,
um nach der positiven wehrrechtlichen Verfügbarkeitsprüfung den Heranziehungsbescheid zustellen
zu können. Über kurze Übungen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der
Länderparlamente und des Europäischen Parlaments entscheidet das BMVg. Anfragen und Anträge
sind durch die anfordernden Stellen unmittelbar bei BMVg P II 5 vorzulegen.


Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b SG,
der unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der oder des RDL auch in Teilzeit  abgeleistet
werden kann, ist zulässig, soweit der RD allein oder zusammen mit anderen RD nicht länger als zehn
Monate dauert. Für die Berechnung des Zehn-Monats-Zeitraums ist das BAPersBw VI mit seinen
nachgeordneten KarrC Bw zuständig. Sofern nicht jeweils vollständige Monate RD geleistet wird, sind
die Kalendertage aller Heranziehungszeiträume nach § 63 SG zu addieren. Im Fall der Addition der
Anzahl der Kalendertage aller Heranziehungszeiträume ist der Zehn-Monats-Zeitraum bei einer
Summe von 300 Tagen im Kalenderjahr ausgeschöpft.

Der Wehrdienst nach § 63 b SG ist ein anderer als der nach § 61 SG und rechnet somit nicht auf die
im Rahmen der Dienstleistungspflicht festgelegte Gesamtdauer für Übungen nach § 61 Abs. 2 SG an.

Zu einem RD nach § 63 b SG darf nur herangezogen werden, wer die für die Verwendung erforderliche
militärische Ausbildung (MilAusb) abgeschlossen hat. Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
dürfen erst zu einem RD nach § 63b SG herangezogen werden, wenn ihnen der Einstiegsdienstgrad
endgültig verliehen wurde.

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient dem Erhalt oder
der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht
abwendbaren Vakanzen, insbesondere der vertretungsweisen Wahrnehmung von Tätigkeiten
absehbar länger abwesender Soldatinnen oder Soldaten (z. B. durch Elternzeit, Betreuungsurlaub,
Fachausbildungen, Lehrgänge, besondere Verwendungen im Ausland).


Urlaubsvertretung kann, da bei der organisationsseitigen Ausstattung mit DP Urlaubnahmen berücksichtigt sind,
als hinreichender Grund für eine solche Wehrdienstleistung nicht in Betracht kommen.

Weiterhin dient diese Wehrdienstart der Bewältigung anders nicht zeitgerecht zu erledigender Auftragsspitzen.

Entsprechende Sachverhalte sind durch die anfordernde DSt in geeigneter Weise zu dokumentieren
und dem BAPersBw VI mit der Anforderung vorzulegen. Die Dokumentationen sind von BAPersBw VI
zwei Jahre für mögliche fachaufsichtliche Prüfungen aufzubewahren.

Wehrdienst nach § 63b SG ist nur zulässig, wenn eine Wiederverwendung als Berufssoldatin bzw.
Berufssoldat (BS) oder eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines
Soldaten auf Zeit (SaZ) nicht möglich ist. Vor der Anforderung, eine Reservistin oder einen Reservisten
nach § 63b SG heranzuziehen, ist durch die anfordernden DSt stets zu prüfen, ob die Reservistin oder
der Reservist eine Wiederverwendung als Berufssoldatin bzw. Berufssoldat (BS) oder
Wiedereinstellung als SaZ wünscht.

Wird dies nicht gewünscht, sind die in § 63b Absatz 1 Satz 2 SG genannten Voraussetzungen erfüllt,
weil Wiederverwendungen und Wiedereinstellungen nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich sind.

Dieser Prüfschritt ist durch die anfordernde DSt im Rahmen der Anforderung zu dokumentieren.
Bekundet eine Reservistin oder ein Reservist im Rahmen der Anforderung zu einer Dienstleistung
nach § 63b SG ihr bzw. sein Interesse an einer Wiederverwendung bzw. Wiedereinstellung, so findet
das im BAPersBw festgelegte Verfahren zur Gewinnung und Einstellung von Wiederverwendern/
Wiedereinstellern/ Seiteneinsteigern Anwendung.

Das BAPersBw VI übermittelt dazu der Reservistin oder dem Reservisten die Kontaktdaten des für sie
bzw. ihn regional zuständigen Karriereberatungsbüros des jeweiligen KarrC Bw. Von hier aus erfolgt
dann die Beratung bzw. weitere Bearbeitung der Bewerbung gemäß dem geltenden Annahmeverfahren.
Die laufende Bedarfsprüfung hindert eine Heranziehung und die Dienstleistung nach § 63b SG nicht.
Kann die Wiederverwendung oder die Wiedereinstellung während der laufenden Heranziehung realisiert werden,
beendet die tatsächliche Begründung des neuen Dienstverhältnisses die Dienstleistung nach § 63b SG.
2015. RD nach § 61 Abs. 1 SG und nach § 63b SG ist grundsätzlich nicht kombinierbar.

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Verwendungen aufeinander folgen, die die Zweckbestimmung
der jeweiligen Wehrdienstart erfüllen.
Die truppendienstlichen Vorgesetzten haben in einem solchen Fall sowohl den Übungszweck nach
§ 61 Abs. 1 SG als auch das Erfordernis für einen RD nach § 63b SG separat ausreichend zu begründen
und dem BAPersBw VI vorzulegen. Für jede Wehrdienstart ist getrennt heranzuziehen.
Die Heranziehung zu einer lehrgangsgebundenen Ausbildung erfolgt grundsätzlich nach § 61 Abs. 1 SG.
Dies gilt nicht, wenn eine Ausbildung während eines längeren RD nach § 63b SG zugewiesen wird.
In diesen Fällen erfolgt der Besuch der lehrgangsgebundenen Ausbildung im Rahmen einer Kommandierung."

Autor Ralf
 - 26. April 2022, 19:06:57
Das gibt es schon öfters, gerade Projekt-bezogene Arbeit kann damit gut abgedeckt werden. Ein ehem. BS arbeitet im selben Aufgabenfeld anschl. weiter und führt ein bestimmtes Projekt zu Ende.

Eine erneute Berufung eines ehem. SaZ 25 wäre bspw. nicht möglich.
Für BS legt § 51 Gründe fest, bei denen es geht, im Umkehrschluss sind darüber hinausgehende Gründe nicht möglich.
Autor Lidius
 - 26. April 2022, 19:05:28
Der § 63b ist noch relativ neu. Er wurde Ende 2019 eingeführt.
https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/die-reserve-der-bundeswehr/aktuelles-aus-der-reserve-der-bundeswehr/reservistendienst-in-teilzeit-136194