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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 09. Mai 2022, 07:46:34
Ausschlaggegend ist die Zulassung zur Laufbahn (Bescheid mit einem Datum, ab wann), ab dann gehört man der Laufbahn an und die entsprechenden Regularien sind für einen gülti.g
Autor Gast007
 - 09. Mai 2022, 07:39:25
Danke für die Antworten!

Ich hätte da noch eine ergänzende Frage (ich kenne mich wirklich nicht aus mit der Materie)

Gilt die Beförderung zum Unteroffizier auch für einen Soldaten, der einen Laufbahnwechsel macht (Fwdl zu Fw) und zum Zeitpunkt der Beförderung noch in seiner FWDL Einheit ist und z.b. erst einen Monat später versetzt wird?


Autor Ralf
 - 08. Mai 2022, 08:44:17
Nein, weil oben der falsche § zitiert wurde:
Zitat§ 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter

§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,

4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und

5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.

2Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad ,,Obergefreiter" müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. 2Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). 3Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. 4Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.
Autor Gast007
 - 08. Mai 2022, 08:12:20
Also wird der Soldat NICHT zum Unteroffizier befördert da er ja aufgrund seines Laufbahnwechsel die Unteroffiziersprüfung bis dato nicht ablegen konnte?
Sprich der Soldat wird zum Hauptgefreiten befördert...

Verstehe ich das richtig?
Autor Peter85
 - 07. Mai 2022, 23:17:15
§ 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
(1) Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.
Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad ,,Obergefreiter" müssen nicht durchlaufen werden.
(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.
Autor Gast007
 - 07. Mai 2022, 22:27:32
Guten Tag,
Ich hätte da mal eine ,,blöde" Frage...

Sagen wir ein Soldat ist FWDLer im Dienstgrad eines Obgergefreiten
Und macht einen Laufbahnwechsel in die Feldwebel Laufbahn.
Wird er nach einem Jahr zum Hauptgefreiten oder zum Unteroffizier?
Sprich wird Ihm die Dienstzeit angerechnet oder fängt er wieder bei ,,null" an.

Ich hoffe jemand kann meine Frage beantworten?

Mit freundlichen Grüßen
Gast007