ZUR INFORMATION:
Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitatgibt es eine Neuerung der Vorchrifft? Also das es klar geregelt ist wann SU verfällt?
ZitatDen Zeitpunkt eines gewährten Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs
zuständige Vorgesetzte (§ 13 Absatz 2 WDO) in Absprache mit der Soldatin bzw. dem Soldaten; sie oder er hat sicherzustellen,
dass der Sonderurlaub nicht später als sechs Wochen nach der Erteilung der förmlichen Anerkennung beginnt.
Zitat von: Barko am 08. Februar 2022, 07:47:58
Bei uns ins der Einheit gibt es gerade 2 Meinungen.
Zitat von: Andi8111 am 14. November 2017, 11:40:07
Da wir nicht innerhalb des common law agieren, gelten in Deutschland Gesetzte und Verordnungen mit Gesetzescharakter und die Verwaltungsverfahrensordnungen dazu (Dienstvorschriften). Und zwar wörtlich. Wenn da nicht steht, dass der Urlaub verfällt, verfällt er nicht.
Unbenommen ist natürlich völlig bescheuert, dass ein DV SU vergibt, der dann nicht genommen werden kann. Hat der Soldat selber keinen SU genommen, obwohl er möglich gewesen wäre, ist es dessen Schuld.
Also: Probleme treten nur auf, wenn eine Seite sich nicht an geltendes Recht hält