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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 11:43:04
Ein Sachbearbeiter rief mich vorgestern an und erklärte mir, dass ich unbedingt die Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit von meinem AG ausfüllen lassen soll, da anhand dieser Bescheinigung für die Dauer der RDL der Rentenbetrag in der Höhe von meinem ursprünglichen Entgelt durch den Bund gezahlt wird.
Dies wäre wichtig, da sonst vom Bund lediglich Rentenbeiträge gezahlt werden, in der Höhe, wie sie für einem Grundwehrdienstleistenden gezahlt werden.
Die Beantragung auf Zahlung der Mindestleistung ist unabhängig davon.
So die Information vom SB der USG.
Könnt ihr das bestätigen?
Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 17:09:16
Danke für die ausführlichen Informationen!
Die 80 % der Bezugsgröße (3.290 Euro/Monat), also 2.632 EUR/Monat steht bei einer Günstigerprüfung meinem ursprünglichen Bruttogehalt gegenüber, oder?
Also wäre es sinnvoll das Formular vom AG ausfüllen und von der Unterhaltsicherungsbehörde die Günstigerprüfung durchführen zu lassen, wenn mein ursprüngliches Bruttogehalt über 2.632 EUR/Monat liegt?
Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 11:43:04
Ein Sachbearbeiter rief mich vorgestern an und erklärte mir, dass ich unbedingt die Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit von meinem AG ausfüllen lassen soll, da anhand dieser Bescheinigung für die Dauer der RDL der Rentenbetrag in der Höhe von meinem ursprünglichen Entgelt durch den Bund gezahlt wird.
Dies wäre wichtig, da sonst vom Bund lediglich Rentenbeiträge gezahlt werden, in der Höhe, wie sie für einem Grundwehrdienstleistenden gezahlt werden.
Die Beantragung auf Zahlung der Mindestleistung ist unabhängig davon.
So die Information vom SB der USG.
Könnt ihr das bestätigen?
Zitat
RDL, die ihr Arbeitsentgelt nicht weitererhalten (sondern z. B. stattdessen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem USG erhalten), sind aufgrund des RD in der gRV versicherungspflichtig (§ 1 S. 2, § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Die Grundlage für die Berechnung des Beitrages zur gRV ist
- bei RDL, die Leistungen nach § 5 USG oder § 8 Abs 1 Satz 1 USG erhalten, das Arbeitsentgelt, das der Berechnung nach § 5 Abs. 1 USG vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde gelegt wird (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). Als Minimum werden hierbei 80 % der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) zugrunde gelegt.
- bei anderen Personen 80 % der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).Die Beiträge werden vom Bund getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Zitat von: Thomi35 am 22. August 2022, 19:23:34
Das sollte größenordnungsgemäß korrekt sein.
Aber ich erhalte bei einen Tagessatz von 127,79 EUR andere Beträge.
Ich erhalte:
für 28 Tage 3 578,12 EUR und
für 30 Tage 3 833,70 EUR.
Und ich komme auch auf 28, 30 und 30 Tage.
Ich meine, das Dokument des Arbeitgebers zur Gewährung von unentgeltlichen Sonderurlaub sollte reichen. Im Zweifel einfach bei der zuständigen Sachbearbeitung nachfragen oder eine Mail an USG@Bundeswehr.org schreiben.
Zitat von: F_K am 23. Juni 2022, 06:59:03
Unabhängig davon kann die Mindestleistung ohne Nachweis beantragt werden.