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Autor Deepflight
 - 03. Juli 2022, 18:30:22
Scheint aber von Seiten des TE wohl erledigt zu sein
Autor Paul Kater
 - 03. Juli 2022, 15:57:17
Zitat von: VictorBravo am 03. Juli 2022, 14:53:21
Auch dafür gibt es Fachanwälte.

Nein, gibt es nicht ;). Es mag aber durchaus Fachanwälte für Arbeits- oder auch Verwaltungsrecht geben, die sich in der Materie auskennen
Autor VictorBravo
 - 03. Juli 2022, 14:53:21
Auch dafür gibt es Fachanwälte.
Autor KlausP
 - 03. Juli 2022, 12:59:25
Wir sind hier nur nicht im Arbeitsrecht sondern im Dienstrecht.
Autor T108
 - 03. Juli 2022, 05:36:32
Ich hoffe du bist im Bundeswehrverband

Dort hast du Juristen, denke die werden die am besten weiter helfen können, wende dich an die.
Wenn nicht geh zum Zivilem Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht.

Viel Glück
Autor Deepflight
 - 30. Juni 2022, 18:28:08
Also mal von vorne:

Für eine Entlassung nach diesem Paragraphen reicht ein einmaliges zu spät kommen definitiv nicht aus und war hier daher bestimmt auch nicht der Grund. Vielmehr dürfte das in das bereits laufende Verfahren hinein passiert sein oder war noch ein zusätzlicher Baustein bei bereits einer vorliegenden Liste an Disziplinarsachen.
So wie der TE das schildert klingt das für mich nach "im laufenden Verfahren passiert".
Hand aufs Herz, dass war doch nicht alles, oder?

Ja, man kann sich dagegen beschweren, aber zunächst einmal hat eine Beschwerde da keine aufschiebende Wirkung. Der Paragraph setzt eine solche schwere voraus, dass die Fristlosigkeit gerechtfertigt scheint. Eine erfolgreiche Beschwerde lässt das Dienstverhältnis wieder aufleben im Nachhinein.

Bei einer fristlosen Entlassung ist erstmal das Datum der Zustellung entscheidend; wenn man fristlos entlassen wird ist man mit Ablauf des Tages der Zustellung kein Soldat mehr. Sofern man sich in stationärer Heilbehandlung befindet mit Ablauf des Tages, an dem die Heilbehandlung endet (ich meine aber max. nach 3 Monaten).  So oder so steht das alles auf dem Schreiben genau drauf. Als Eröffnung gilt aber auch eine urkundlich bezeugte Zustellung an der Meldeadresse, haben wir mal mit nem unerlaubt abwesenden Kiffer gemacht. Das Datum 01.07. Ist in diesem Fall nur deswegen interessant, ob die Entlassung nach Par. 55 (5) SG erfolgen kann. Daher ist die Frage, ob und wenn ja wann Sie das schreiben erhalten haben interessant.
So oder so, wenn Sie sich dokumentiert über den TrArzt in einer stationären Behandlung befinden ist die Entlassung gehemmt; meines Wissens nach aber auch nur dann. Ambulante Behandlung reicht dazu imHo nicht.

Die Sache mit der VP prüft i.d.R. auch BAPersBw um solche Fehler auszuschließen, sollte man aber in jedem Fall prüfen.

Der Gang zum Sozialdienst ist wichtig und dringenst asapissimo durchzuführen, sofern Sie noch Sdt sind.
Autor justice005
 - 30. Juni 2022, 14:54:04
Wurde denn bereits ein Entlasdungsbescheid des BAPersBw offiziell eröffnet?? Das ist die wichtigste Frage.

Es entscheidet nicht der Chef über eine Entlassung, sondern das BAPersBw. Und einmal Zuspätkommen reicht nicht für eine Entlassung.

Und zu guter letzt: Gegen eine Entlassung kann man sich innerhalb eines Monats beschweren.

Autor KlausP
 - 30. Juni 2022, 13:39:20
Zitat von: Bundeswehr1993 am 30. Juni 2022, 13:34:25
Heute ist der 30.06.2022, das ist ja der Grund warum alles so schnell ging

Hab ich dann auch gemerkt, leider zu spät!

Und ja, Entlassung nach 55/5 geht sehr schnell, heißt ja nicht umsonst fristlose Entlassung.
Autor KlausP
 - 30. Juni 2022, 13:36:55
Zitat von: KlausP am 30. Juni 2022, 13:19:40
Ich wundere mich etwas. Entlassung nach 55/5 kann doch gar nicht mehr funktionieren, wenn sie nicht bis gestern verfügt und eröffnet worden ist. Heute ist der 01.07. und damit sind gemäß der Einlassung des TE die 4 Dienstjahre seit gestern 24:00 Uhr rum. Hat jemand was verpennt oder habe ich einen Denkfehler?

Ich schreib aber auch einen Quatsch! Morgen ist erst der 01.07., mein Kalender geht wohl vor ... ::)
Autor Bundeswehr1993
 - 30. Juni 2022, 13:34:25
Heute ist der 30.06.2022, das ist ja der Grund warum alles so schnell ging
Autor KlausP
 - 30. Juni 2022, 13:19:40
Ich wundere mich etwas. Entlassung nach 55/5 kann doch gar nicht mehr funktionieren, wenn sie nicht bis gestern verfügt und eröffnet worden ist. Heute ist der 01.07. und damit sind gemäß der Einlassung des TE die 4 Dienstjahre seit gestern 24:00 Uhr rum. Hat jemand was verpennt oder habe ich einen Denkfehler?
Autor Barko
 - 30. Juni 2022, 12:35:43
wurde die VP angehört?

wegen einmal zu spät kommen...hmmmmm. klingt ehrlich gesagt unglaubwürdig
Autor christoph1972
 - 30. Juni 2022, 12:30:15
Satzzeichen wären hilfreich und sind keine scheuen Fluchttiere. Eine Entlassung gem. § 55 V SG wird nicht leichtfertig ausgesprochen, da muss schon etwas "Gröberes" vorgefallen sein.

Da hilft nur der schnelle Gang zum Sozialdienst.
Autor Bundeswehr1993
 - 30. Juni 2022, 12:05:03
Hallo ich bin SG .. ich habe ein Anliegen und zwar geht es darum das ich vor einer Entlassung stehe nach Paragraf 55/5 mein Kompanie Chef hat die Situation ausgenutzt da ich ab dem 01.07. im 5. Dienstjahr wäre und es nicht kräftig wäre mit dem Paragrafen ich habe mich leider verspätet zum Dienst und das war das Anliegen das ich entlassen werde. Jetzt ist Meike frage dazu ich befinde mich momentan in ärztlicher Behandlung wegen psychischen Problem die mir bei der Bundeswehr entstanden sind und ich heute um 14 Uhr zum Arzt muss für den 90/5 Entlassung. Ich weis nicht mehr weiter ich bräuchte Hilfe weil ich ab morgen nichts mehr habe und nicht weiter weis die ganze Prozedur hat nur eine Woche gedauert Köln hat in einem Tag entschieden mich zu entlassen und jetzt ist meine Frage dazu gibt es bestimmt Gesetze oder Paragrafen da ich mich momentan in Behandlung befinde die mir jetzt helfen. Ich bitte um schnelle Antwort danke