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Autor Thomi35
 - 20. Juli 2022, 08:07:34
Îch habe einmal einige Beiträge gelöscht, die nichts mit dem eigentlichen Thema zu tun hatten.
Autor Beuteberliner
 - 20. Juli 2022, 05:24:30
Danke für die ergänzenden Informationen.
Autor Ralf
 - 20. Juli 2022, 04:14:43
Die Widerruftsfrist bzw. Probezeit von 6 Monaten liegt mittlerweile jeder Einstellung zugrunde, es sei denn, man lehnt dieses ab. Das betrifft auch die mit einem höheren Dienstgrad eingestellten, die Eignungsübung (4 Monate) gibt e nicht mehr. Solange man sich in den 2 Jahren Dienstzeitfestsetzung bewegt, unterliegt man dem Arbeitsplatzschutzgesetz. Deswegen niemals kündigen.
Autor Beuteberliner
 - 19. Juli 2022, 22:03:19
Die Regelung für SaZ Mannschaften ist für mich eine neue Information. Um mich herum tun nur Mannschaften SaZ 4 Plus Dienst. Dass UA/FA und OA stufenweise festgesetzt werden, ist mir bekannt, und das ist seit Jahrzehnten so, wobei OA mit Studium meiner Kenntnis nach immer noch in der ersten Stufe auf vier Jahre festgesetzt werden.
Autor KlausP
 - 19. Juli 2022, 21:28:31
Alle SaZ werden zunächst auf 6 Monate festgesetzt - und das schon seit MINDESTENS 1991.Bei UA, FA und OA erfolgt danach eine stufenweise Festsetzung entsprechend dem Ausbildungsfortschritt.
Mannschaften können sich derzeit nur für zwei Jahre verpflichten, erst nach erfolgter vollständiger Dienstpostenausbildung ist eine Weiterverpflichtung möglich - und diese Regelung gibt es erst seit Oktober (?) 2021.
Autor Beuteberliner
 - 19. Juli 2022, 21:19:58
Ach, F_K, ich erlebe Sie hier als Klugsch..., der auch nicht immer richtig liegt.

Und im Gegensatz zu Ihnen habe ich gefragt, um eine Antwort zu bekommen, denn ich nehme mir nicht heraus, alles zu wissen. Und genau auf den Hinweis des Fachmannes las ich die Gesetzesbestimmung und stellte meine Frage, die Sie mir in Ihrer Überheblichkeit und Selbstgefälligkeit nicht beantworteten.

Dass es bei den Langzeitverpflichtungen stufenweise Dienstzeitfestsetzungen gibt, ist nichts Neues. Dass es diese aber auch bei SaZ 4 geben soll, wäre mir neu.
Autor F_K
 - 19. Juli 2022, 21:01:22
@ beuteberliner:

Stufenweise Festsetzung ist die Regel, nicht die Ausnahme.

Wenn PersonalFACHLeute Ratschläge geben - sollte man ggf. sein Nichtwissen so breit treten ...
Autor Beuteberliner
 - 19. Juli 2022, 20:32:33
Also, ich lese diese Norm dergestalt, dass die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate und insgesamt nicht länger als zwei Jahre festgesetzt wurde. Wo findet das denn noch statt, dass jemand für sechs Monate (außer EÜ) festgesetzt wird? Zumindest hat der Threadersteller davon erkennbar nichts geschrieben.
Autor Ralf
 - 19. Juli 2022, 20:10:03
Autor Beuteberliner
 - 19. Juli 2022, 20:02:13
Das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt meines Wissens nach den Arbeitsplatzschutz bei der Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen und zu Eignungsübungen.

Wie kommt man hier darauf, dass es auch für einen ganz normalen, freiwillig angestrebten Tätigkeitswechsel zum SaZ in dem Sinn gelten sollte, dass man nicht seinen zivilen Arbeitsplatz kündigen solle?
Autor md0811
 - 19. Juli 2022, 19:53:01
Zitat von: Deepflight am 19. Juli 2022, 19:44:57
Um das hier etwas verständlicher für die Nicht-Juristen unter uns zu machen:

Niemand der zur Bundeswehr geht, muss selber bei seinem zivilen Arbeitgeber kündigen! Manchmal kommt es vor, dass Arbeitgeber das verlangen oder mit irgendwelchen Konsequenzeb drohen falls man es nicht macht.]


Vielen Dank für die Erläuterung. In meinem Fall war es mit dem Arbeitgeber schon zur Einstellung geklärt, dass ich nur für diese Zeit bis zu meinem Dienstantritt dort bin um auszuhelfen.
Autor Deepflight
 - 19. Juli 2022, 19:44:57
Um das hier etwas verständlicher für die Nicht-Juristen unter uns zu machen:

Niemand der zur Bundeswehr geht, muss selber bei seinem zivilen Arbeitgeber kündigen! Manchmal kommt es vor, dass Arbeitgeber das verlangen oder mit irgendwelchen Konsequenzeb drohen falls man es nicht macht.
Generell sieht der von Ralf zitierte Paragraph (neben noch anderen, einschlägigen Paragraphen) aber vor, dass bei einem Übertritt vom zivilen Arbeitsleben das Arbeitsverhältnis niemals gekündigt werden muss; der Arbeitgeber darf sogar nicht kündigen.

Früher oder später endet das Dienstverhältnis dann von Amtswegen, bis zu diesem Zeitpunkt ruht es. Es ist sogar so, dass der Arbeitgeber einen die Wiederaufnahme des ruhenden Arbeitsverhältnisses ohne das daraus Nachteile entstehend dürfen ermöglichen muss.
Das steht alles sehr gut und verständlich in einem der Merkblätter, die Sie bekommen
Autor Ralf
 - 19. Juli 2022, 19:22:24
Nein! Arbeitsplatzschutzgesetz beachten, es gibt hierzu auch ein Merkblatt bei der Einplanung.
§1 iVm 16a.
Autor md0811
 - 19. Juli 2022, 19:17:08
Zitat von: F_K am 19. Juli 2022, 15:47:15
Anmerkung- nie die Arbeit / den Job kündigen, wenn man beim Bund anfängt, das ist gesetzlich geregelt.


Wie ist das zu verstehen? Muss ja meine Fristen einhalten zum Kündigen, damit ich das Dienstverhältnis beginnen kann.
Autor F_K
 - 19. Juli 2022, 15:47:15
Anmerkung- nie die Arbeit / den Job kündigen, wenn man beim Bund anfängt, das ist gesetzlich geregelt.