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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 12. August 2022, 15:42:08
@ Deepflight:

(Strafrechtliche) Schuld stellt ein RICHTER nach / während einer VERHANDLUNG in einem Strafprozess fest - dies findet bei einer Einstellung VOR einer Verhandlung nicht statt.

Ansonsten - im BZR Gesetz steht, was im Register zu finden ist - Einstellungen gehören NICHT da zu.
Autor Ralf
 - 12. August 2022, 15:25:32
NUR jeweils das angeben was gefragt wird, nicht mehr und nicht weniger.
Autor Bewerbende MWD
 - 12. August 2022, 15:12:45
Nene, er hat schon Recht, im BZR wird das nicht eingetragen, d.h. bringt die unbeschränkte Auskunft auch nix.

Nur im ZStV stehen Einstellungen für 2 Jahre und in den Polizeidatenbanken ggfls. noch länger.

Folglich können einem Einstellungen auch nur bei der SÜ schaden. Aber zurück zur Frage:

Soll ich diese Einstellung angeben obwohl nicht gefragt und wenn ja dann im Gespräch mit dem MAD oder dem Geheimschutzbeauftragten?
Autor Deepflight
 - 12. August 2022, 15:05:29
@F_K: an der Stelle liegst du leider vollkommen fehl, der 153a StPO regelt die Einstellung gegen Auflagen; wenn dieser Paragraph gezogen wird stellt die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Beschuldigten gegen Auflage (Geld, Sozialstunden, etc.) ein; sowas ist im Unbeschränkten Auszug auch ersichtlich.

Der 153a StPO kommt zur Anwendung, wenn die Schuld aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde besteht, aber die Prozessökonomie keine Verfolgung rechtfertigt.
Der Einstellungsbescheid gegen Auflage ist damit zwar eine Einstellung, ja; aber die Schuldfrage ist dabei positiv beschieden.
Deswegen ist der 153a StPO unter Juristen auch als "Einstellung 2. Kl" bekannt.

Autor Bewerbende MWD
 - 11. August 2022, 22:29:06
Was ist ein Behördenzeugnis?

Und wie lange steht eine Einstellung dadrin
Autor F_K
 - 11. August 2022, 22:24:12
@ wolverine:

Bitte Par. 3 des Gesetzes lesen.

Die StA Register enthalten solche eingestellten Verfahren, ins BZR kommen "nur" Urteile (und Feststellungen über Schuldunfähigkeit und son Kram ...).
Autor wolverine
 - 11. August 2022, 22:12:18
Im Behördenzeugnis stehen Einstellungen drin.
Autor F_K
 - 11. August 2022, 20:29:16
Mit der Einstellung ist das Verfahren abgeschlossen, also nicht mehr anhängig.

Einstellungen erscheinen NICHT im BZR Auszug.
Autor F_K
 - 11. August 2022, 20:25:44
@ Deepflight:

Eine Einstellung ist eine Einstellung - OHNE Klärung der Schuldfrage - da geht es auch um Fragen der Prozessökonomie.

Zur rechtskrätigen Feststellung von Schuld benötigt man in DEU min. einen Strafbefehl, der rechtskräftig wird.
Autor Bewerbende MWD
 - 11. August 2022, 20:25:23
Hä ja? Ist Prima?!

Aber die Frage geht ja über die SÜ1, dort wird nicht danach gefragt, obwohl es 100% rauskommen sollte, nun frage ich mich ob ich proaktiv das Gespräch sollten suche oder nicht. Ich habe halt Angst, dass es nachher auf ein protokoliertes Verhör rausläuft oder man mir sogar vorwirft es zu verschweigen.

Autor Andi8111
 - 11. August 2022, 20:19:57
Ja dann ist das doch prima :)
Autor Bewerbende MWD
 - 11. August 2022, 20:17:27
Ja die können gerne in mein BZR Auszug schauen, da steht ja nix drin.
Autor KlausP
 - 11. August 2022, 20:16:35
Wenn Sie sich für eine höhere als die Mannschaftslaufbahn bewerben müssen Sie einwilligen, dass die Bundeswehr eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen darf. Auch das sollte im Bewerbungsbogen stehen. Und bitte genau lesen, was im Bewerbungsbogen anzugeben ist.
Autor Bewerbende MWD
 - 11. August 2022, 20:12:13
Danke Deepflight, aber wie kommt der Rechtsberater denn überhaupt daran, für die Akteneinsicht muss ich mich ja einverstanden erklären, aber im AC wird ja nur nach Verurteilungen und ANHÄNGIGEN Verfahren gefragt.

Und in der SÜ halt gar nicht, bzw. nur nach ausländischen Verurteilungen, dort bestände aber eine Einsichtsmöglichkeit ins zentrale staatsanwaltschaftliche Register. (Das hat das acfükrbw nicht)

Wenn also eine Einstellungssperre erfolgt, dann geht das ja nur durch die SÜ oder? Und für die müsste man ja schon eingestellt sein.

Ich werde wohl um ein Gespräch bitten.
Autor Deepflight
 - 11. August 2022, 19:53:14
Im Endeffekt ist der 153 (a) StPO ja ein "Sie sind schuldig, aber das Ganze ist so Geringfügig das es gegen Auflagen eingestellt wurde!"

Ob das eine Einfluss auf ihre SÜ hat kann ihnen hier niemand sagen, dass weiß nur das BAMAD. Es hängt eben davon ab was es war....
Vor die SÜ hat der Dienstherr aber die Einstellung gesetzt, und doet wird von einem Rechtsberater geprüft ob das Ganze einen Einfluss auf Ihre Tauglichkeit hat, oder ob Siw für eine Zeitspanne x mit einem Einstellungshindernis belegt sind. Bei 153 (a) StPO kann das je nach Delikt auch passieren....muss es aber nicht.

Unabhängig davon, sollten Sie es vorsichtshalber immer angeben, denn am Ende sieht die Bw es eh und wenn dann der Eindruck entsteht, dass Sie es verschweigen wollten, ist das auf jeden Fall erstmal ungünstiger.

Sie sehen, die Frage ist für uns hier kaum zu beantworten. Leider kann ich ihnen nur zu Geduld raten.