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Zitat2006 - Im Verlauf habe man Nierenkrebs diagnostiziert und ihn innerhalb von drei Jahren 21mal in Vollnarkose operiert. Inzwischen sei die Situation stabil, Metastasen erfreulicherweise nicht aufgetreten.
ZitatNach diesen Maßstäben steht durch den Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 22. August 2017 für den Senat bindend (§ 77 SGG) nur fest, dass als Folge einer Wehrdienstbeschädigung beim Kläger eine "Psychoreaktive Störung (hier: PTBS)" anerkannt und dafür ein Ausgleich nach § 85 SVG nach einem GdS von 30 ab dem 1. Januar 2010 gewährt worden ist. Dieser Bescheid ist einer Prüfung durch den Senat damit entzogen, da er, ebenso wie die Beklagte, an die rechtlich selbstständige Feststellung von Gesundheitsstörungen gebunden ist (vgl. BSG, Urteile vom 15. Dezember 1999 – B 9 VS 2/98 R –, juris, Rz. 11 und – B 9 V 26/98 R –, juris, Rz. 13). Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten, dass der Teilabhilfebescheid nicht bestandskräftig geworden sei, ist deshalb nicht zu folgen, da dieser eine den Kläger begünstigende Regelung enthält, die von ihm folgerichtig nicht angegriffen worden ist. Die Annahme einer fehlenden Bindungswirkung führte faktisch zu einer Aufhebung des Bescheides und der Kläger würde damit durch das gerichtliche Verfahren schlechter gestellt, was dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) verankerten Grundsatz der reformatio in peius, wonach eine Rechtsmittelführenden gegenüber ergangene Verwaltungsentscheidung auch im Berufungsverfahren nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 1956 – 10 RV 75/55 –, BSGE 2, 225 ), widerspräche. Unabhängig davon geht aus den Darlegungen der Beklagten hinreichend deutlich hervor, dass sie nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des W selbst nicht mehr vom Vorliegen einer PTBS ausgeht. Der – im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholten – Auffassung des Klägers, dass ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten vorliege, folgt der Senat daher nicht. Ohnehin vermag ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben (Rechtsgedanke aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), selbst wenn er vorläge, nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Anerkennung von Schädigungsfolgen um eine gebundene Entscheidung handelt, die gerade nicht im Ermessen der Beklagten steht. Erst recht kommt es nicht in Betracht, ein vermeintlich widersprüchliches Verhalten der Beklagten bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Zitat
Es ging mir mit meiner zugegeben süffisanten und provokanten Bemerkung
ZitatIch persönlich schätze stets etwas mehr piano und Gütlichkeit
ZitatMal deutlich - hier hat ein Alkoholiker eine PTBS "vorgetäuscht" und wollte dann seine Alkoholkrankheit auch noch "bezahlt" bekommen.
ZitatDieser hat ausgeführt, dass sich in den truppenärztlichen Unterlagen von 1992 bis 2003 keine Angaben über Alkoholprobleme fänden, allerdings seien auch keine Laborbefunde dokumentiert. Urteil vom 28.04.2022 - L 6 VS 420/21