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Zusammenfassung

Autor Sachbearbeite®
 - 03. Oktober 2022, 12:00:35
Erst mal euch allen einen angenehmen Feiertag!

Zwischenzeitlich hat sich der Sachstand bezüglich Entgeltfortzahlung während meiner RDL wieder geändert.

Meine Bezügeberechnerin hat nach erneuter Rücksprache mit der Unterhaltsicherungsbehörde abschließend aufgeklärt, dass mein Arbeitgeber ÖD nicht zur Entgeltfortzahlung bei RDL über 6 Wochen verpflichtet ist. Somit erfolgt nun auch keine Entgeltfortzahlung durch meinen AG ÖD und ich erhalte von der Unterhaltsicherungsbehörde, die von mir beantragte Mindestleistung + Prämie für die Gesamtdauer meiner RDL (Oktober 2022 - Juli 2023).

Ich hoffe es funktioniert dann auch alles so!?
Autor Sachbearbeite®
 - 23. September 2022, 12:19:37
Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 11:43:04
Ein Sachbearbeiter rief mich vorgestern an und erklärte mir, dass ich unbedingt die Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit von meinem AG ausfüllen lassen soll, da anhand dieser Bescheinigung für die Dauer der RDL der Rentenbetrag in der Höhe von meinem ursprünglichen Entgelt durch den Bund gezahlt wird.

Dies wäre wichtig, da sonst vom Bund lediglich Rentenbeiträge gezahlt werden, in der Höhe, wie sie für einem Grundwehrdienstleistenden gezahlt werden.

Die Beantragung auf Zahlung der Mindestleistung ist unabhängig davon.

So die Information vom SB der USG.

Könnt ihr das bestätigen?

Update:

Die für mich zuständige Bezügerechnerin in meinem Personalamt (Personalabrechnung) informierte mich gestern darüber, dass mir mein AG für die gesamte Dauer der RDL Arbeitsentgelt fortzahlen wird, da ich AN im ÖD bin. Mein AG wird beim Bund die Erstattung des ausgezahlten Entgeltes beantragen. Dies ist allerdins für das Jahr 2022 nicht mehr möglich, aber für den Zeitraum ab 01.01.2023 bis 31.07.2023.

Ich würde dann dennoch Mindestleistung nach § 8 USG beantragen und somit wird mein vom AG ÖD weitergezahltes Entgelt durch die Unterhaltsicherungsbehörde verrechnet. Ich erhalte dann vom Bund die Differenz ausgezahlt.

Frage:

Ist der AG ÖD gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz tatsächlich verpflichtet, mit Arbeitsentgelt für die Dauer der RDL fortzuzahlen - auch bei RDL über 6 Wochen im Kalenderjahr hinaus? Meine Lesart war bisher so, dass die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den AG ÖD nur für die Dauer der RDL bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr besteht.

Autor Sachbearbeite®
 - 05. September 2022, 08:09:47
Ich danke euch!!!  ;)
Autor Thomi35
 - 05. September 2022, 05:06:32
Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 17:09:16
Danke für die ausführlichen Informationen!

Die 80 % der Bezugsgröße (3.290 Euro/Monat), also 2.632 EUR/Monat steht bei einer Günstigerprüfung meinem ursprünglichen Bruttogehalt gegenüber, oder?

Also wäre es sinnvoll das Formular vom AG ausfüllen und von der Unterhaltsicherungsbehörde die Günstigerprüfung durchführen zu lassen, wenn mein ursprüngliches Bruttogehalt über 2.632 EUR/Monat liegt?

Genau so ist es. Dieses hat dann letztendlich Auswirkungen auf die Höhe der Rentenzahlungen.
Autor F_K
 - 04. September 2022, 17:59:04
Ja.
Autor Sachbearbeite®
 - 04. September 2022, 17:09:16
Danke für die ausführlichen Informationen!

Die 80 % der Bezugsgröße (3.290 Euro/Monat), also 2.632 EUR/Monat steht bei einer Günstigerprüfung meinem ursprünglichen Bruttogehalt gegenüber, oder?

Also wäre es sinnvoll das Formular vom AG ausfüllen und von der Unterhaltsicherungsbehörde die Günstigerprüfung durchführen zu lassen, wenn mein ursprüngliches Bruttogehalt über 2.632 EUR/Monat liegt?
Autor Thomi35
 - 04. September 2022, 12:31:28
Zitat von: Sachbearbeite® am 04. September 2022, 11:43:04
Ein Sachbearbeiter rief mich vorgestern an und erklärte mir, dass ich unbedingt die Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit von meinem AG ausfüllen lassen soll, da anhand dieser Bescheinigung für die Dauer der RDL der Rentenbetrag in der Höhe von meinem ursprünglichen Entgelt durch den Bund gezahlt wird.

Dies wäre wichtig, da sonst vom Bund lediglich Rentenbeiträge gezahlt werden, in der Höhe, wie sie für einem Grundwehrdienstleistenden gezahlt werden.

Die Beantragung auf Zahlung der Mindestleistung ist unabhängig davon.

So die Information vom SB der USG.

Könnt ihr das bestätigen?

Ja, dieses stimmt. Im Leistungskatalog für Reservedienstleistenden (Link) findet sich die folgende Erklärung:

Zitat
RDL, die ihr Arbeitsentgelt nicht weitererhalten (sondern z. B. stattdessen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem USG erhalten), sind aufgrund des RD in der gRV versicherungspflichtig (§ 1 S. 2, § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Die Grundlage für die Berechnung des Beitrages zur gRV ist

  • bei RDL, die Leistungen nach § 5 USG oder § 8 Abs 1 Satz 1 USG erhalten, das Arbeitsentgelt, das der Berechnung nach § 5 Abs. 1 USG vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde gelegt wird (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). Als Minimum werden hierbei 80 % der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) zugrunde gelegt.
  • bei anderen Personen 80 % der Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).Die Beiträge werden vom Bund getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Dieses sagt aus, daß auch bei Bezug der Mindestleistung (§ 8 USG) für die Grundlage der Zahlung der Rentenbeiträge das Gehalt wie bei der Verdienstausfallerstattung (§ 5 USG) berechnet wird. Hierfür werden die Angaben des Arbeitgebers benötigt. Liegen diese Angaben nicht vor (oder ist das ermittelte Gehalt geringer), so wird als Grundlage 80 % der Bezugsgröße (3.290 Euro/Monat), also 2.632 EUR/Monat für die Berechnung des Rentenbeitrags verwendet. Dieses entspricht der von F_K angesprochenen Günstigerprüfung.
Autor F_K
 - 04. September 2022, 12:01:37
Ja, es wird eine Günstigerprüfung durchgeführt.
Autor Sachbearbeite®
 - 04. September 2022, 11:43:04
Ein Sachbearbeiter rief mich vorgestern an und erklärte mir, dass ich unbedingt die Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit von meinem AG ausfüllen lassen soll, da anhand dieser Bescheinigung für die Dauer der RDL der Rentenbetrag in der Höhe von meinem ursprünglichen Entgelt durch den Bund gezahlt wird.

Dies wäre wichtig, da sonst vom Bund lediglich Rentenbeiträge gezahlt werden, in der Höhe, wie sie für einem Grundwehrdienstleistenden gezahlt werden.

Die Beantragung auf Zahlung der Mindestleistung ist unabhängig davon.

So die Information vom SB der USG.

Könnt ihr das bestätigen?
Autor F_K
 - 25. August 2022, 11:19:07
@ Elmer_77:

Diese Nachweise müssen EINMAL eingepflegt sein - danach liegen die Daten ja dann vor.
Autor Elmer_77
 - 25. August 2022, 11:03:23
Vielen Dank für die Hinweise!

An die Geburtsurkunden der Kinder hätte ich sicher nicht gedacht.  ;)
Autor F_K
 - 23. August 2022, 10:14:32
@ All:

LwPersFw hatte ja kürzlich ein Urteil angehängt, dass der Sonderurlaub ohne Gehaltsfortzahlung im ÖD als "Nachweis" ausreicht um die Mindestleistung zu erhalten.

GRUNDSÄTZLICH ist für die Mindestleistung aber KEIN Nachweis erforderlich - weil dies ja eben eine Wahlleistung OHNE Nachweis eines Verdienstausfalles ist (einen Verdienstausfall kann ein Schüler / Student / Privatier / whatever) ja auch nicht realisieren.

(Notwendige Nachweise für den Antrag sind natürlich Heranziehung, Meldung Antritt RD durch S1 und ggf. Nachweis Familienstand / Kinder anhand Geburtsurkunden im SAP im Datensatz des Reservisten).
Autor Elmer_77
 - 23. August 2022, 09:56:45
Zitat von: Thomi35 am 22. August 2022, 19:23:34
Das sollte größenordnungsgemäß korrekt sein.

Aber ich erhalte bei einen Tagessatz von 127,79 EUR andere Beträge.

Ich erhalte:

für 28 Tage 3 578,12 EUR und
für 30 Tage 3 833,70 EUR.

Und ich komme auch auf 28, 30 und 30 Tage.

Ich meine, das Dokument des Arbeitgebers zur Gewährung von unentgeltlichen Sonderurlaub sollte reichen. Im Zweifel einfach bei der zuständigen Sachbearbeitung nachfragen oder eine Mail an USG@Bundeswehr.org schreiben.

Vielen Dank!

Ich hatte bei meiner Rechnung einen Zahlendreher drin und mit 24,83€ statt 24,38€ gerechnet.
Autor Thomi35
 - 22. August 2022, 19:23:34
Das sollte größenordnungsgemäß korrekt sein.

Aber ich erhalte bei einen Tagessatz von 127,79 EUR andere Beträge.

Ich erhalte:

für 28 Tage 3 578,12 EUR und
für 30 Tage 3 833,70 EUR.

Und ich komme auch auf 28, 30 und 30 Tage.

Ich meine, das Dokument des Arbeitgebers zur Gewährung von unentgeltlichen Sonderurlaub sollte reichen. Im Zweifel einfach bei der zuständigen Sachbearbeitung nachfragen oder eine Mail an USG@Bundeswehr.org schreiben.
Autor Elmer_77
 - 22. August 2022, 11:45:16
Zitat von: F_K am 23. Juni 2022, 06:59:03
Unabhängig davon kann die Mindestleistung ohne Nachweis beantragt werden.

Hallo liebe Community,

ich habe einige Beiträge hier im Forum gelesen und habe "lediglich" ein paar Verständnisfragen zur Mindestleistung und zum Thema Sonderurlaub nach § 28 TVÖD sowie zum Nachweis, das kein Entgelt fortgezahlt wird.

Ich bin Angestellter im ÖD und werde vom 04.10.2022 - 30.12.2022 erstmals RD leisten. Ich bin HptFw d.R., verheiratet und habe 3 unterhaltsberechtigte Kinder.

Für diesen Zeitraum habe ich nach § 28 TVÖD Sonderurlaub unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung beantragt und gewährt bekommen.

Nun habe ich hier bereits gelesen, dass durch die Unterhaltssicherungsbehörde ein Nachweis gefordert wird, dass der AG kein Entgelt für die Dauer der RDL fortzahlt (mittels eines Formulars). Nun habe ich ja von meinem AG (Personalamt) die Gewährung meines Sonderurlaubes schriftlich mitgeteilt bekommen, in dem ausdrücklich die Entgeltzahlungspflicht des AG ruht. Dieses Schreiben sollte der Unterhaltssicherungsbehörde doch ausreichen!?

Für meine RDL würde ich Mindestleistung beantragen. Nach Recherche habe ich mir folgende Beträge ausgerechnet. Sind die korrekt, oder habe ich falsch gerechnet?

Mindestleistung: 103,41 € + Prämie: 24,38 €
x 28 Tage RDL = 3.590,72 € (für Oktober 2022)
x 30 Tage RDL = 3.847,20 € (jeweils für Nov u. Dez. 2022)

Besten Dank im Voraus für Eure Mühe!