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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Gast81 am 09. Oktober 2022, 16:25:28
Die Trageerlaubnis für das Tätigkeitsabzeichen für Fallschirmspringer ist, anders als die Anderer Tätigkeitsabzeichen, an die Berechtigung zu springen (aktive Lizenz oder die Möglichkeit der Nachschulung durch einen Ausbildungsleiter Absetzer) gebunden.
Kein gültiges Beiblatt zum Fallschirmspringer Schein bzw. kein gültiger Nachschulungsbefehl und 90/5 = keine Trageerlaubnis.
Eine Nachschulung kann nur in den 2 Kalenderjahren nach dem letztmaligen Erfüllen der Voraussetzungen zum Lizenzerhalt (4 Automatensprünge) erfolgen, die dürften bereits vorbei sein.