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Zitat von: Herbstlaub am 18. Oktober 2022, 13:59:45
ja das mit den 80% habe ich auch gehört und gelesen. Es ist aber so, das man zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls BS gewesen sein muß !
War man zu dem Zeitpunkt SaZ, so wie ich, fällt diese Regelung weg. Diese Information bekam ich vom Sozialdienst ebenso wie von einem Mitarbeiter des PTBS- Beauftragten.
Zitat von: LwPersFw am 18. Oktober 2022, 11:13:47
Noch als Ergänzung:
Regelung A-1340/110 "Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"
"227.
Die zuständigen Personal bearbeitenden Stellen gewährleisten, dass Einsatzgeschädigte während der Schutzzeit wegen durch den Einsatzunfall
bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden (vgl. § 4 Absatz 2 des EinsatzWVG).
Entsprechende Anträge sind gemäß gültigen Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit zu bearbeiten.
Die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte ist durch die zuständige Personal bearbeitende Stelle zu informieren, wenn
eine einsatzgeschädigte Person ihre Versetzung in den Ruhestand oder ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit beantragt."
Zitat von: Anna1980 am 15. Oktober 2022, 20:04:47
Hallo in die Runde,
Welcher Antrag wurde beim Truppenarzt gestellt? Oder wurde gemeinsam in der Sprechstunde perspektivisch erörtert das die Erkrankung so schwerwiegend ist, das eine Wiedereingliederung perspektivisch nicht möglich ist?
Normalerweise muss der Truppenarzt halbjährlich melden, inwieweit die Ziele der Schutzzeit (Wiedereingliederung in den Dienst) erreichbar sind. Sollten diese aus truppenärztlicher Sicht nicht mehr erreicht werden können, wird über die ZALK eine Aufhebung der Schutzzeit geprüft.
Wenn die Schutzzeit aufgehoben ist, schließt sich das "normale" DU Verfahren an. Auch hier wird erneut ein Truppenärztliches Gutachten erstellt. Auch wird die WDB zum möglichen Zurruhesetzungstag geprüft.
Bitte sofern noch nicht geschehen, sich vom Sozialdienst beraten lassen. Höhe der WDB und Status zum Zeitpunkt der Schädigung können erheblichen Einfluss auf die Versorgungsbezüge haben.
Zitat von: Herbstlaub am 15. Oktober 2022, 13:45:50
Hallo Ralf,
vielen Dank für Deine Antwort.
Aber bei Soldaten in der Schutzzeit ist es ja so, das nur sie den Antrag stellen können. Da ich in der Schutzzeit bin, kann also nur ich den Antrag stellen, wenn die Ziele der Schutzzeit nicht mehr erreicht werden können.
Daher nocheinmal zurück zu meiner Ausgangsfrage. Muß ich nach der Einleitung eines DU-Verfahrens, zusätzlicheinen Antrag auf vorzeitige Zuruhesetzung beim Vorgesetzten stellen ?
Danke.
Zitat von: Ralf am 15. Oktober 2022, 11:27:50Ok, aber das Truppendienstliche Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit kann schon der Soldat beantragen. Zumindest steht das so im Blatt 2 des Vordrucks Truppenärztliches Gutachten...
Genau einen Thread untendrunter wird das Thema schon im Ansatz disktutiert:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,72622.msg734286.html#msg734286
Einen Antrag auf Einleitung eines DU-Verfahren kann man nicht stellen, den stellt entweder die PersFhrg oder DV.